(1) 1Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. 2Die Sonderbestimmung des § 37 Abs. 2 geht der Regelung des Satzes 1 vor.

 

(2) 1Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. 2Die Sonderbestimmung des § 40 geht der Regelung des Satzes 1 vor.

[1] § 6 geändert durch Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Anzuwenden ab 01.07.2001.

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