(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder

 

2.

entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.

 

(2a)[1] Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

 

(3)[2] Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Bis 31.12.2021:

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

[1] Abs. 2a eingefügt durch Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Anzuwenden ab 01.01.2022.

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