(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).

 

(2) 1Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden. 2Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

 

(3) 1Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. 2Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. 3Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden.

 

(4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n [1] [Bis 30.06.2019: 5m ] des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt. Anzuwenden ab 01.07.2019.

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