1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[1] [Vom 08.09.2015 bis 28.12.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
1. |
die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1[2] [Bis 08.06.2021: nach § 1 Abs. 4 Nr. 1], |
2. |
die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5), |
3. |
die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6, |
4. |
die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind. |
2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[3] [Vom 08.09.2015 bis 28.12.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
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