1Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts [Bis 30.06.2021: einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts] [1] sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. 2Das Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist nur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 2 gestattet wird. 3Das Befahren der Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nach den §§ 23 und 24 des Bundesnaturschutzgesetzes kann durch Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[2] [Vom 08.09.2015 bis 28.12.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz[3] [Vom 27.06.2020 bis 28.12.2023: Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit; Bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] erlässt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

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