Verfahrensgang
LSG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 24.08.2009; Aktenzeichen L 6 B 173/09) |
Vergabekammer bei der Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 01.08.2008; Aktenzeichen 3 VK 06/08) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit sich die Beschwerdeführer mit einer Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG gegen die aufgrund von § 127 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) erfolgte Hilfsmittelausschreibung einer Krankenkasse, die diese bestätigenden Entscheidungen im Vergabenachprüfungsverfahren und die § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 127 Abs. 1 SGB V wenden, fehlt den Beschwerdeführern aufgrund der seit 1. Januar 2010 bestehenden Rechtslage das Rechtsschutzbedürfnis.
a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder – in bestimmten Fällen – jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. BVerfGE 33, 247 ≪253≫; 50, 244 ≪247 f.≫; stRspr). Ist das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 ≪257 f.≫; 50, 244 ≪248≫; 81, 138 ≪140≫; 91, 125 ≪133≫; 99, 129 ≪138≫). Das bloße Kosteninteresse kann allerdings niemals für die Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses ausreichend sein (vgl. BVerfGE 50, 244 ≪248≫; 75, 318 ≪325≫).
b) An der Aufhebung der unmittelbar angegriffenen Hoheitsakte und der mittelbar angegriffenen § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 127 Abs. 1 SGB V besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den in § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V bestimmten Wegfall ihrer Berechtigung zur Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln infolge der angegriffenen Hilfsmittelausschreibung und machen geltend, die Ausschreibung greife ungerechtfertigt in ihre Befugnis zur Hilfsmittelversorgung ein, die ihnen aufgrund ihrer nach altem Recht erteilten Zulassung als Leistungserbringer zustehe. Die hiermit geltend gemachte Beschwer ist indes durch die Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 2010 entfallen und die Beschwerdeführer können ihr mit dem vorliegenden Verfahren verfolgtes Begehren, aufgrund ihrer früheren Zulassung weiterhin zur Versorgung berechtigt zu sein, durch eine Aufhebung der angegriffenen Hoheitsakte nicht mehr erreichen. Die Übergangsvorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V, aus der sich ihre fortbestehende Befugnis herleitete, ist mit dem 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt seitdem nach § 126 Abs. 1 SGB V grundsätzlich nur noch durch Vertragspartner der Krankenkassen. Damit korrespondiert die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung des § 33 Abs. 6 SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15. Dezember 2008 (BGBl I S. 2426), wonach Versicherte grundsätzlich nur noch Vertragspartner ihrer Krankenkasse als Leistungserbringer in Anspruch nehmen können; die Möglichkeit der Inanspruchnahme der nach § 126 Abs. 2 SGB V zur Versorgung Berechtigten ist entfallen. Seit dem 1. Januar 2010 beruht der Ausschluss der Beschwerdeführer von der Versorgung der Versicherten demnach nicht (mehr) auf der beanstandeten Rechtsfolge des § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V. Demgemäß wären die Beschwerdeführer auch bei einer Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte nicht zur Hilfsmittelversorgung berechtigt.
c) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte besteht nicht ausnahmsweise trotz Erledigung des ursprünglichen Begehrens. Da es sich bei § 126 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V um ausgelaufenes Recht handelt, kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 91, 186 ≪200≫). Anhaltspunkte für die Gefahr einer Wiederholung einer solchen Übergangsregelung gibt es nicht. Schließlich beruht die weitere Beeinträchtigung der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – nicht auf den angegriffenen Maßnahmen, sondern auf der seit 1. Januar 2010 bestehenden Rechtslage.
2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Kostengrundentscheidungen der Beschlüsse des Landessozialgerichts rügen, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫) unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen