Verfahrensgang
OLG Naumburg (Beschluss vom 01.11.2007; Aktenzeichen 6 W 117/07) |
LG Magdeburg (Beschluss vom 06.08.2007; Aktenzeichen 11 O 860/07) |
Tenor
1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. November 2007 – 6 W 117/07 – und des Landgerichts Magdeburg vom 6. August 2007 – 11 O 860/07 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.
2. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 EUR (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist damit erledigt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung.
1. Der Beschwerdeführer war in der Nacht vom 30. auf den 31. Juli 2004 in eine Schlägerei mit Herrn F., den er für das Scheitern der Beziehung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin verantwortlich macht, verwickelt. Herr S., der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegner), griff in die Auseinandersetzung ein und trennte die Streitenden. Bei dem Vorfall erlitt der Beschwerdeführer eine schwere Knieverletzung.
Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Antragsgegner wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 StGB. Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2005 gemäß
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die vernommenen Zeugen – insbesondere der Bruder des Beschwerdeführers – hätten ausgesagt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Strafanzeige unzutreffend seien. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einstellungsbeschluss wurde mit Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2005 zurückgewiesen. Das anschließende Klageerzwingungsverfahren blieb erfolglos.
Am 11. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 EUR sowie auf Feststellung, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer den gesamten Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vom Antragsgegner verursachte Körperverletzung entstanden sei. In dem Klageentwurf trug der Beschwerdeführer – im Wesentlichen in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Strafanzeige – unter anderem vor, der Antragsgegner habe auf den bereits am Boden liegenden Beschwerdeführer eingeschlagen und -getreten. Außerdem habe der Antragsgegner ihm mit einem Schlagstock in die Kniekehle geschlagen.
Mit Beschluss vom 6. August 2007 wies das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, da die beabsichtigte Prozessführung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2005, deren Begründung sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließe, werde Bezug genommen. Auch die Generalstaatsanwaltschaft habe zu Recht die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes verneint.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. November 2007 zurück, da die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung werde Bezug genommen. Es könne auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Tathergang zu beweisen vermöge. Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei bereits eine umfangreiche Zeugenvernehmung durchgeführt worden, die in einer Gesamtschau nicht ergeben habe, dass der Antragsgegner den Beschwerdeführer rechtswidrig körperlich misshandelt habe.
2. Mit seiner am 6. Dezember 2007 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten die Grenzen einer im Prozesskostenhilfeverfahren zulässigen Beweisantizipation überschritten. Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft seien unbesehen übernommen worden.
3. Das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt und der Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr statt.
1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die hier maßgebliche Frage, welche Anforderungen sich für die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO aus der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit ergeben, insbesondere inwieweit eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren verfassungsrechtlich zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. beispielsweise BVerfGE 81, 347 ≪356 ff.≫ m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 –, NJW 2008, S. 1060; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2008 – 1 BvR 2504/06 –, juris). Auf dieser Grundlage ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪356≫). Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren über die Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫).
Die in Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO erfolgende Prüfung der Erfolgsaussichten obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪358≫). Der den Fachgerichten hierbei verfassungsrechtlich zukommende Entscheidungsspielraum wird allerdings überschritten, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪358≫).
Hiernach läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgehen würde (stRspr; vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 1450/00 –, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 –, NJW 2008, S. 1060 ≪1061≫; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2008 – 1 BvR 2504/06 –, juris). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 296/94 –, NJW 1997, S. 2745 ≪2746≫; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 –, NJW 2008, S. 1060 ≪1061≫). Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪358≫).
b) Diesen Anforderungen werden die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Die Gerichte haben die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage überspannt und die Beweiswürdigung unzulässig in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert.
aa) Das Landgericht nimmt in seinem Beschluss vom 6. August 2007 ausschließlich auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2005 und die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2005 Bezug. Eine den Anforderungen der Rechtsschutzgleichheit Rechnung tragende, eigenständige Prüfung der Erfolgaussichten der beabsichtigten Klage am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO lässt der Beschluss gänzlich vermissen. Allein die anderslautende floskelhafte Parenthese „nach eigener Prüfung” genügt hierfür nicht. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dem eingereichten Klageentwurf setzt sich das Landgericht nicht auseinander.
Dies wäre von Verfassungs wegen allerdings schon deshalb geboten gewesen, weil die in Bezug genommenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2005 und der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juni 2005 sich schwerpunktmäßig mit der Frage befassen, ob der Antragsgegner den Beschwerdeführer mit einem Schlagstock geschlagen hat. In seinem Klageentwurf erhält der Beschwerdeführer diese Behauptung zwar aufrecht. Er trägt jedoch weiter vor, der Antragsgegner habe nach Beendigung der handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn F. auch ohne Schlagstock auf den bereits am Boden liegenden Beschwerdeführer eingeschlagen und -getreten. Auf der Grundlage seiner Sachverhaltsschilderung erscheint es daher zumindest als möglich, dass der Antragsgegner die Verletzung des Beschwerdeführers unabhängig vom Einsatz eines Schlagstocks (rechtswidrig, weil über erforderliche Nothilfehandlungen hinausgehend) verursacht haben könnte.
Zudem hatte der im Klageentwurf als Zeuge benannte Bruder des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren seine die Darstellung des Beschwerdeführers widerlegenden Angaben bei der Vernehmung am 9. März 2005 – dort hatte er angegeben, der Beschwerdeführer habe nicht die Wahrheit gesagt – widerrufen. In einer schriftlich zu der Ermittlungsakte gereichten Darstellung vom 13. Mai 2005 hat der Bruder des Beschwerdeführers angegeben, der Antragsgegner habe den Beschwerdeführer getreten und mit einem Gegenstand geschlagen. Bereits in einer mit „Aussage” überschriebenen schriftlichen Einlassung vom 13. August 2004 hatte er ausgeführt, der Antragsgegner habe den Beschwerdeführer mit einem Gegenstand geschlagen, getreten und gewürgt. Auch als der Beschwerdeführer bereits auf dem Boden gelegen habe, habe der Antragsgegner weiter auf ihn eingeschlagen. Ausgehend hiervon hätte zumindest Anlass bestanden, sich mit diesen – wenn auch widersprüchlichen – Angaben des Bruders des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dies gilt gleichermaßen für den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Angaben der am Tatort anwesenden Polizeibeamten D. und L., die die Äußerung des Antragsgegners, dass er „das mit dem Knie” gewesen sei, dahingehend verstanden hatten, dass der Beschwerdeführer die Knieverletzung bei der Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner erlitten habe. Auch diese Angaben sprechen jedenfalls dafür, dass der Antragsgegner die Verletzung des Beschwerdeführers verursacht haben könnte und gaben daher zumindest Anlass für weitere Erörterungen des Landgerichts.
Schließlich hat der Beschwerdeführer in seinem Klageentwurf darauf hingewiesen, die am Tatort anwesenden Rettungssanitäter hätten im Ermittlungsverfahren eine Aussage unter Verweis auf ihre Freundschaft mit dem Antragsgegner verweigert und nur eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme abgegeben, obwohl sie kein Aussageverweigerungsrecht hätten. In Anbetracht dessen hätte das Landgericht nicht unbesehen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens übernehmen dürfen, sondern hätte auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisse eine eigenständige Wertung hinsichtlich der „hinreichenden Erfolgsaussicht” im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO vornehmen müssen. Derartiges lässt der angegriffene Beschluss nicht erkennen.
bb) Das Oberlandesgericht verweist in seinem die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss vom 1. November 2007 auf den Beschluss des Landgerichts vom 6. August 2007 und macht sich damit den aufgezeigten Verfassungsverstoß zu Eigen.
Auch die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das Oberlandesgericht beurteilt auf der Grundlage der Ermittlungsakten abschließend die Glaubhaftigkeit der (schriftlich) vorliegenden Zeugenaussagen und nimmt in der Sache eine vollständige Beweiswürdigung vor. Damit überschreitet es die Grenzen einer im Prozesskostenhilfeverfahren zulässigen Beweisantizipation.
Dies gilt insbesondere für die am Tatort gefallene Äußerung des Antragsgegners „das mit dem Knie war ich”. Das Oberlandesgericht nimmt auf der Grundlage zweier Zeugenaussagen – des Herrn F. und des ebenfalls am Tatort anwesenden Polizeibeamten K. – an, dass sich diese Aussage auf das eigene Knie des Antragsgegners bezogen habe. Auf die vorstehend skizzierten anders lautenden Angaben der Polizeibeamten D. und L., auf die sich der Beschwerdeführer in seinem Klageentwurf bezogen hatte und die dessen Vortrag jedenfalls hinsichtlich der Verursachung der Verletzung durch den Antragsgegner stützen, geht das Oberlandesgericht nicht ein.
Abschließend verweist das Oberlandesgericht darauf, es könne „nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden”, dass sich der Beschwerdeführer seine Verletzungen – zumindest teilweise – einerseits durch die von ihm selbst begonnene tätliche Auseinandersetzung und andererseits durch die vom Antragsgegner anlässlich der – zugunsten des Zeugen F. – durchgeführten Nothilfehandlungen zugezogen habe. Auch dieser Hinweis macht die Verkennung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit durch das Oberlandesgericht deutlich. Indem es die Gewährung der Prozesskostenhilfe offenbar davon abhängig machen will, dass andere Geschehensabläufe als der von dem Beschwerdeführer behauptete „mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden” können, überspannt es gemessen an den oben dargestellten Maßstäben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise.
2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem Verfassungsverstoß.
Ob der Vortrag des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren schlüssig ist und die im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht der Beweisbarkeit im Hauptsacheverfahren begründet, erscheint zwar auch ungeachtet der verfassungsrechtlich unzulässigen Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zweifelhaft. Die Beurteilung dieser Frage obliegt allerdings den Ausgangsgerichten. Es lässt sich nicht ausschließen, dass diese bei Vermeidung des aufgezeigten Verfassungsverstoßes anders entschieden hätten.
3. Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Mit der Anordnung der Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 105, 239 ≪240≫).
5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365).
Unterschriften
Papier, Bryde, Schluckebier
Fundstellen