Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung des Grundbesitzes nach Einheitswerten und des übrigen Vermögens nach Gegenwartswerten nach § 12 Abs. 1 ErbStG. Verfassungswidrigkeit der ErbStG alter Fassungen
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit einer Vorlage gemäß Art. 1000 Abs. 1 GG (hier § 12 Abs. 1, §§ 16 und 19 ErbStG, § 12 Abs. 1 BewG – Einheitswerte).
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 1; ErbStG § 12 Abs. 1, §§ 16, 19
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 26.04.1995; Aktenzeichen III 62/93) |
Gründe
Die Vorlage ist unzulässig geworden.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 22. Juni 1995 – 2 BvR 552/91 –[1]entschieden, daß § 12 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (BGBl I S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624), in Verbindung mit dem Ersten und Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624), – auch in früheren Fassungen – insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als er bei gleichem Steuertarif als Bemessungsgrundlagen für Grundbesitz den seit 1964/74 nicht mehr angepaßten Einheitswert und für das Vermögen im übrigen den Gegenstandswert zugrunde legt. Damit ist die vom vorlegenden Gericht bezeichnete Rechtsfrage entschieden. Die Gerichte sind nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 gebunden. Dieser Entscheidung kommt gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und ferner Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 4, 31 [38]; 5, 34 [37 f.]; 20, 56 [86]), wobei diese Bindung anerkanntermaßen nur die Entscheidungsformel und die sie tragenden Gründe erfaßt (vgl. BVerfGE 20, 56 [86]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
BStBl II 1996, 461 |
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