Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuergesetz. Branntweinmonopol. Nachsteuer. Rückwirkungsverbot
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetz 1981 vom 20. März 1981 (BGBl. I S. 301) bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 105 Abs. 3 GG. Denn das Aufkommen der in diesem Gesetz geregelten Steuer fließt ausschließlich dem Bund zu, weil sie eine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG ist.
2. Die Erhebung der Nachsteuer verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
3. Im Hinblick auf die Erfordernisse der öffentlichen Finanzwirtschaft kann der Steuerpflichtige nicht darauf vertrauen, daß der bisherige Steuertarif und das bisherige Steuerverfahren unverändert bleiben. Das gilt umsomehr, als einmalige Nachsteuerregelungen zum typischen Instrumentarium des Gesetzgebers in Verbrauchsteuersachen gehören und auch sonst bei Erhöhungen des Steuersatzes mit dem gleichen Ziel praktiziert worden sind.
Normenkette
MinöBranntwStÄndG 1981; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 105 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1; AO 1977 § 3
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 09.01.1985; Aktenzeichen IV 219/81 VM) |
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
1. Das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die angegriffene Gerichtsentscheidung ist von der „verfassungsmäßigen Ordnung” im Sinne des Halbsatzes 2 des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt. Die Beanstandungen, die die Beschwerdeführerin gegen die der Entscheidung zugrundeliegende gesetzliche Regelung erhebt, greifen nicht durch:
a) Das Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetz 1981 vom 20. März 1981 (BGBl. I S. 301) bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 105 Abs. 3 GG. Denn das Aufkommen der in diesem Gesetz geregelten Steuer fließt ausschließlich dem Bund zu, weil sie eine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts teilt eine Nachsteuer den Charakter der Steuer, deren Vermeidung sie verhindern soll (BVerfGE 27, 375 ≪383 f.≫). Das Finanzgericht Düsseldorf geht in dem, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zu Recht davon aus, daß dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die rechtliche Möglichkeit nicht ausschließt, eine Verbrauchsteuer auch beim Endverbraucher zu erheben. Die Bemerkung, daß mit dem Übergang in den Besitz des Endverbrauchers grundsätzlich die steuerliche Erfassung entfalle, enthält keine Aussage über die Anforderungen des Grundgesetzes an eine Verbrauchsteuer, sondern beschreibt allein die dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegende Rechtslage. In diesem Sinne hat auch der Bundesfinanzhof die Entscheidung verstanden (BFHE 141, 369 ≪377≫).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Nachsteuer auch nicht von ihrem Ziel her als Vermögensteuer oder Steuer ähnlicher Art angesehen werden. Denn ihr Ziel ist nicht eine Besteuerung des Vermögens, sondern die Besteuerung eines speziellen Erzeugnisses.
b) Die Erhebung der Nachsteuer verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
Zwar knüpft die Einbeziehung der bereits einmal versteuerten Vorräte in die Nachsteuerregelung an den zurückliegenden Erwerb dieser Vorräte an und enttäuscht das Vertrauen der Käufer darauf, daß die Verbrauchsbesteuerung der erworbenen Erzeugnisse abgeschlossen sei. Die Verfassung schützt jedoch nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen. Im Hinblick auf die Erfordernisse der öffentlichen Finanzwirtschaft kann der Steuerpflichtige nicht darauf vertrauen, daß der bisherige Steuertarif und das bisherige Steuerverfahren unverändert bleiben. Das gilt umsomehr, als einmalige Nachsteuerregelungen zum typischen Instrumentarium des Gesetzgebers in Verbrauchsteuersachen gehören und auch sonst bei Erhöhungen des Steuersatzes mit dem gleichen Ziel praktiziert worden sind (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 385 f.).
2. Auch sonstige Grundrechte der Beschwerdeführerin, insbesondere Art. 12 oder Art. 14 GG, sind nicht verletzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen