Verfahrensgang
OLG Hamburg (Beschluss vom 26.01.2010; Aktenzeichen 2 Wx 125/09) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) wenden sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde ihres mittlerweile adoptierten Sohns.
1. Die Beschwerdeführerinnen haben am 5. Oktober 2001 die Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt begründet. Am 22. Dezember 2008 brachte die Beschwerdeführerin zu 2) während der bestehenden Lebenspartnerschaft durch eine im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin zu 1) vorgenommene heterologe Insemination den Sohn L. zur Welt. Sie wurde demnach als Mutter des Kindes in die Geburtsurkunde vom 19. Januar 2009 eingetragen.
Trotz Vorlage der Verpartnerungsurkunde und der Geburtsurkunde beim zuständigen Standesamt wurde die Beschwerdeführerin zu 1) nicht in die Geburtsurkunde L. eingetragen. Hierauf beantragten die Beschwerdeführerinnen beim Amtsgericht Hamburg, dem Standesamt eine Anweisung dergestalt zu erteilen, dass die Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde wahlweise als „anderer Elternteil”, als „Lebenspartnerin der Mutter” oder als „gesetzliche Mutter” aufgenommen werde.
a) Mit – nicht angegriffenem – Beschluss vom 24. Juni 2009 wies das Amtsgericht Hamburg den Antrag zurück. Der Geburtseintrag L. könne nur berichtigt werden, wenn er von Anfang an fehlerhaft beziehungsweise unvollständig gewesen wäre, weil auch die Beschwerdeführerin zu 1) als gesetzliche Mutter (Lebenspartnerin) in den Eintrag hätte mit aufgenommen werden müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG seien in das Geburtenregister die Eltern des Kindes einzutragen, also seine Mutter und sein Vater, und damit die Personen, von denen das Kind abstammt. Gemäß § 1591 BGB sei Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren habe. Bezüglich L. sei dies die Beschwerdeführerin zu 2), die dementsprechend als Mutter in das Geburtenregister eingetragen worden sei.
Eine Rechtsgrundlage, die Beschwerdeführerin zu 1) als „zweite” Mutter in das Geburtenregister einzutragen, vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Das Kind stamme unmöglich von ihr ab, da sie es nicht geboren habe und somit nicht Mutter im Sinne des § 1591 BGB sei. Allein der Umstand, dass mit der Mutter des Kindes zur Zeit der Geburt eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden habe, rechtfertige eine Eintragung als weitere Mutter und damit als Elternteil nicht, weil der Personenstand, der durch die Geburtseintragung dokumentiert werden solle, unabhängig von der rechtlichen Beziehung der Kindesmutter zu ihrem Partner beziehungsweise ihrer Partnerin sei, sich vielmehr allein aus der abstammungsmäßigen Zugehörigkeit eines Kindes zu einer bestimmten Frau als Mutter und zu einem Mann als Vater ergebe.
Die Lebenspartnerschaft könne jedoch Grund dafür sein, eine besondere rechtliche Beziehung der Lebenspartnerin auch zu dem Kind zu schaffen und zu dokumentieren. Deshalb habe der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass ein Lebenspartner das Kind seines Lebenspartners allein annehmen könne, § 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Diese Regelung entspreche der bereits zuvor bestehenden Möglichkeit der Stiefkindadoption durch bestimmte Personen, die zu einem Elternteil des Kindes in einem rechtlichen Verhältnis stünden, aber selbst kein Elternteil des Kindes seien, eine Abstammung des Kindes von ihnen also ausscheide. Diese Regelung mache zudem deutlich, dass der Gesetzgeber die Rechte von Lebenspartnern in Bezug auf die rechtliche Beziehung zu einem Kind des jeweils anderen Partners bewusst geregelt habe, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er unbewusst, also „planwidrig” eine Anpassung des § 1592 BGB unterlassen habe und somit eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf einen anderen Lebenssachverhalt, wenn dieser denn vergleichbar wäre, in Betracht komme.
b) Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerinnen wies das Landgericht Hamburg mit – nicht angegriffenem – Beschluss vom 4. November 2009 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts zurück.
c) Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit – angegriffenem – Beschluss vom 26. Januar 2010 zurück.
Nach § 54 Abs. 1 PStG bewiesen die Beurkundungen in den Personenstandsregistern unter anderem die Geburt und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag beziehe. Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift sei der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen zulässig. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Berichtigung eines abgeschlossenen Personenstandseintrags nach § 48 Abs. 1 PStG, wie vorliegend des Geburtseintrags vom 19. Januar 2009, könne nur dann zu einer Berichtigungsanordnung durch das Gericht führen, wenn der Eintrag tatsächlich unrichtig sei, wenn er die beurkundete Angabe also nicht richtig wiedergebe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG würden im Geburtenregister die Vornamen und die Familiennamen der Eltern beurkundet. Eltern eines Kindes seien diejenigen Personen, von denen das Kind abstamme, mithin Mutter und Vater. Durch die Eintragung in das Geburtenregister werde die Abstammung des Kindes von seinen Eltern, also von Mutter und Vater, nachgewiesen. Mutter eines Kindes sei nach § 1591 BGB diejenige Frau, die es geboren habe. Nicht die Beschwerdeführerin zu 1) sei Mutter L., sondern die Beschwerdeführerin zu 2). Daher könne die Beschwerdeführerin zu 1) nicht als Mutter L. in das Geburtenregister eingetragen werden.
Die Beschwerdeführerin zu 1) könne auch nicht in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB als Elternteil eingetragen werden. Eine analoge Anwendung komme in dem Fall, dass eine Lebenspartnerin ein Kind geboren habe, im Hinblick auf die Elternschaft der anderen Lebenspartnerin bereits deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorschrift ausdrücklich von der Vaterschaft spreche in Ergänzung zu der Vorschrift des § 1591 BGB, die rechtlich festlege, wer Mutter eines Kindes sei.
Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass es im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ausreichend sei, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen, vor allem auch einer bestehenden Ehe, auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und auf Grund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternschaft vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führe (BVerfGE 117, 202 ≪231≫). Dem entspreche die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB.
Eine mit der Mutter in eingetragener Partnerschaft lebende Frau könne aber bereits aus biologischen Gründen – wenn sie nicht nach § 10 Transsexuellengesetz als Frau gelte – nicht Vater des von der Lebenspartnerin geborenen Kindes sein, so dass die gesetzliche Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB auf eine biologische Elternschaft für sie nicht eingreifen könne. Der Elternbegriff, der den § 1591 und § 1592 Nr. 1 BGB zugrunde liege, umfasse allein die Elternschaft von Frau und Mann, nicht hingegen eine zunächst allein sozial-familiäre Elternschaft gleichgeschlechtlicher Partner.
Um die sozial-familiäre Elternschaft der mit der Mutter eines Kindes in einer Partnerschaft lebenden Frau zu einer rechtlichen Elternschaft erstarken zu lassen, bedürfe es eines besonderen Rechtsakts, nämlich der Adoption.
Dass § 1592 Nr. 1 BGB nicht auf eingetragene Partnerschaften zweier Frauen angewandt werden könne, stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Ehepartnern dar, denn die unterschiedliche Behandlung der in der Partnerschaft lebenden Frau mit dem in der Ehe lebenden Mann sei biologisch begründet.
Ein Verstoß gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK liege nicht vor.
d) Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 25. Februar 2009 sprach das Amtsgericht Hamburg-Altona mit Beschluss vom 27. Januar 2010 die Adoption des Kindes durch die Beschwerdeführerin zu 1) nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG, § 1754 Abs. 1, § 1755 Abs. 1 und Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG aus.
Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigen, ein weiteres Kind innerhalb ihrer Lebenspartnerschaft zur Welt zu bringen.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK.
Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG resultiere daraus, dass die Beschwerdeführerin zu 1) nicht unmittelbar in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen werde. Dadurch würde der Beschwerdeführerin zu 1) die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme ihrer Rechte aus der Elternschaft zu ihrem Sohn versagt. Sie müsse zuerst den Weg der Stiefkindadoption beschreiten. Das Gericht hätte in analoger Anwendung des § 1592 BGB die Beschwerdeführerin zu 1) als Elternteil L. in die Geburtsurkunde eintragen müssen. § 1592 Nr. 2 BGB erfordere für die Vaterschaft lediglich die öffentlich beglaubigte Erklärung des Vaters und die Zustimmungserklärung der Mutter. Es bestehe daher kein Grund, die Regelung nicht auch auf die Elternschaft von Kindern anzuwenden, die innerhalb einer Lebenspartnerschaft geboren worden seien.
Zwar sehe § 9 Abs. 7 LPartG vor, dass ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen könne. Mit dieser Regelung seien jedoch nur die Fälle geregelt, in denen ein Lebenspartner eigene Kinder mit in die Beziehung bringe. Eine Regelung für den Fall, dass sich zwei verpartnerte Frauen oder Männer dazu entschieden, ein gemeinsames Kind zur Welt zu bringen, sei vom Gesetzgeber nicht getroffen worden. Den Lebenspartnern werde nur der Weg der sogenannten Stiefkindadoption nach § 9 Abs. 7 LPartG eröffnet. Es bestehe offensichtlich eine ungewollte Regelungslücke.
Es gebe keinen sachlichen Grund, Eltern von Kindern, die in eine Lebenspartnerschaft hineingeboren würden, nicht mit rechtlichen oder leiblichen Vätern eines Kindes gleich zu behandeln.
Ein Eingriff in ihre Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG resultiere daraus, dass die Beschwerdeführerin zu 1) das gemeinsame Kind adoptieren müsse und es von der Beurteilung der Adoptionsvermittlungsstelle abhänge, ob zu der nichtgebärenden Mutter ein genauso enges Verhältnis des gemeinsamen Kindes entstanden sei wie zu der gebärenden Mutter. Ferner müssten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Adoptionsverfahrens ihre finanzielle und persönliche Situation offenlegen. Gegebenfalls werde ferner die Zustimmung des Erzeugers erwartet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
1. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK geltend machen, ist zum einen nicht erkennbar, inwieweit in der Nichteintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde des Kindes eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG zu sehen ist. Zum anderen tragen die Beschwerdeführerinnen nichts vor, das darauf hinwiese, dass die Fachgerichte die Anforderungen der EMRK nicht hinreichend berücksichtigt hätten (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010 – 30141/04 –, Schalk and Kopf, www.echr.coe.int, Z. 61, 105, 108).
2. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG rügen, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die Nichteintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde des Kindes ohne vorherige Adoption nicht in ihren Grundrechten verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob das Kind ein grundrechtlich gewährleistetes Recht auf Eintragung bestimmter Personen in seine Geburtsurkunde hat.
a) Art. 6 Abs. 1 GG ist für beide Beschwerdeführerinnen nicht verletzt. Der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern mit Kindern. Dabei ist zwar nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 ≪66≫; 108, 82 ≪112≫). Die Eintragung eines Lebenspartners in die Geburtsurkunde eines Kindes des anderen Lebenspartners betrifft aber nicht das Familienverhältnis der Lebenspartner mit dem Kind. Die Geburtsurkunde soll lediglich die rechtlichen Abstammungsverhältnisse des Kindes nachweisen. Damit handelt es sich um ein Dokument, mit dem nach außen mit Beweisfunktion nur diese rechtlich erheblichen Tatsachen nachgewiesen werden. Das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird dadurch nicht berührt. Eintragungen in eine Personenstandsurkunde haben keine rechtserzeugende Kraft. Auch die gesetzliche Regelung des § 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB der die Abstammung des Kindes an die Vermutung knüpft, dass Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, greift selbst nicht in das Recht der Familie ein.
b) Auch Art. 6 Abs. 2 GG ist nicht verletzt. Danach sind Grundrechtsträger nur die leiblichen oder rechtlichen Eltern eines Kindes (vgl. BVerfGE 92, 158 ≪177 f.≫; 108, 82 ≪104≫). Die Beschwerdeführerin zu 1) war jedoch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt – vor der später erfolgten Adoption – weder leiblich noch rechtlich Elternteil des Kindes, so dass sie vom Schutz dieses Grundrechts nicht erfasst war. Die Beschwerdeführerin zu 2) kann zwar den Schutz aus Art. 6 Abs. 2 GG reklamieren. Sie ist aber als leibliche Mutter durch die Nichteintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde ihres Kindes in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht betroffen.
c) Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerinnen nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Es handelt sich bei der Nichteintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde nicht um einen Eingriff in die Intimsphäre der Beschwerdeführerinnen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ≪153≫; 72, 155 ≪170≫). Dabei sichert es jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 79, 256 ≪268≫). Der Schutz der Privatsphäre dient dazu, einen Freiraum zur unbeobachteten persönlichen Entfaltung gewahrt zu bekommen (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪382 f.≫). Die Nichteintragung der Elternschaft in einem Personenstandsdokument zeitigt in dieser Hinsicht keinerlei Wirkung für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerinnen. Mit ihr werden keine Erkenntnisse über die betroffene Person Dritten gegenüber offengelegt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu 1) erst nach einer Adoption eingetragen wird und dabei im Rahmen des Adoptionsverfahrens zur Offenlegung bestimmter persönlicher Verhältnisse gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle gezwungen sein kann, ist nur eine mittelbare Folge der Nichteintragung, die zudem ursächlich nur entfernt mit ihr verbunden ist, wobei noch ein freiwilliger Entschluss der adoptierenden Beschwerdeführerin zu 1) hinzutreten muss.
d) Schließlich liegt auch keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor. Für die Beschwerdeführerin zu 2) gilt das bereits, weil durch die Nichteintragung ihrer Lebenspartnerin in die Geburtsurkunde des Kindes bezüglich ihrer Person keine Ungleichbehandlung erkennbar ist. Aber auch die Beschwerdeführerin zu 1) ist nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen oder leiblichen Vätern eines Kindes hinsichtlich der Eintragung in die Geburtsurkunde des Kindes. Insoweit unterscheiden sich die Vergleichsgruppen, da aufgrund einer tatsächlich-biologischen oder einer rechtlichen Vaterschaft zwischen den Vätern und den Kindern eine Rechtsbeziehung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht, während dies bei Lebenspartnern nicht der Fall ist, sofern sie das Kind nicht adoptiert haben. Dass bei Lebenspartnern anders als bei Ehegatten nicht gesetzlich vermutet wird, der Partner der Mutter sei der andere Elternteil des Kindes, stellt keine Ungleichbehandlung dar. Denn diese Vermutung beruht auf der biologischen Herkunft des Kindes und ist bei Lebenspartnern nicht begründet.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Paulus
Fundstellen
NJW 2011, 988 |
FamRZ 2010, 1621 |
FF 2010, 505 |