Entscheidungsstichwort (Thema)
Kammerbeschluss: Berichtigung eines Schreibversehens
Normenkette
BVerfGG § 90; ZPO § 319 Abs. 1
Verfahrensgang
BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 07.02.2022; Aktenzeichen 1 BvR 2180/21) |
OLG Koblenz (Beschluss vom 17.09.2021; Aktenzeichen 7 W 598/21) |
OLG Koblenz (Beschluss vom 03.09.2021; Aktenzeichen 7 W 598/21) |
Tenor
Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5, Ziff. 3., Rn. 12 statt "§ 155a und § 155b FamFG" richtig heißen muss: "§ 155b und § 155c FamFG".
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15292959 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen