Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerter Postlaufzeit
Leitsatz (amtlich)
Der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG entwickelte Grundsatz, daß im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen, gilt sowohl für Fälle des ersten Zugangs zum Gericht wie für Fälle des Zugangs zu einer weiteren von der Prozeßordnung vorgesehenen Instanz (Ergänzung zu BVerfGE 41, 23 ff.). Dies gilt auch dann, wenn die Fristversäumnis auf Verzögerungen bei der Entgegennahme durch das Gericht beruht, die der Bürger nicht zu vertreten hat (vgl. BVerfGE 41, 323 [327 f.]).
Normenkette
FGO § 56; GG Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 12.06.1975; Aktenzeichen V R 70/75) |
Nachgehend
Gründe
A. – I.
Durch Urteil vom 20. März 1975 wies das Hessische Finanzgericht in Kassel die Klage des Beschwerdeführers gegen seinen berichtigten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1969 als unbegründet zurück. Das Urteil wurde ihm am 3. April 1975 zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten zugestellt. Der Beschwerdeführer legte dagegen durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. Mai 1975 bei dem Hessischen Finanzgericht Revision ein. Die Revisionsfrist endete mit Ablauf des 5. Mai, da der 3. Mai 1975 ein Samstag war. Nach dem Eingangsvermerk des Hessischen Finanzgerichts ging die Revisionsschrift dort erst am 6. Mai 1975 ein.
Auf die Mitteilung von dem verspäteten Eingang seiner Revision beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung der Tochter seines Prozeßbevollmächtigten vor: Der Brief mit der Revisionseinlegungsschrift sei am Samstag, den 3. Mai 1975 noch vor der letzten Leerung um 19 Uhr in den Außen-Einlieferungsbriefkasten des Hauptpostamts Hanau 1 eingelegt worden. Nach der unterhalb des Einwurfschlitzes aushängenden öffentlichen Bekanntmachung der regelmäßigen Brieflaufzeiten habe darauf vertraut werden können, daß die Revisionsschrift die Zustellung am 5. Mai 1975 in Kassel erreichen werde.
Der Bundesfinanzhof verwarf die Revision durch den Beschluß vom 12. Juni 1975 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte er ab. Die Nichteinhaltung der Revisionseinlegungsfrist könne nicht als unverschuldet (§ 56 Abs. 1 FGO) angesehen werden. Der die Revisionseinlegungsschrift enthaltende Brief sei an einem Samstag zur letzten Leerung um 19 Uhr in den Briefkasten und nach der eidesstattlichen Versicherung der Tochter des Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers auch noch am gleichen Tage durch Leerung des Briefkastens in den Postablauf gelangt. Gleichwohl habe der Prozeßbevollmächtigte, dessen Verschulden dem eigenen Verschulden des Beschwerdeführers gleichstehe, sich nicht darauf verlassen können, daß sein Brief noch am Montag nicht nur seinen Bestimmungsort (Kassel), sondern auch das Finanzgericht nach Einlegung in dessen Abholfach erreichen werde. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Sonntag habe mit einer nur verzögerten weiteren Bearbeitung im Postablauf und im Hinblick darauf mit einer längeren Postlaufzeit als der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen, nach der ein bis 20 bzw. 21 Uhr eingeworfener Brief die Zustellung des folgenden Werktages in Kassel erreiche, gerechnet werden müssen. Es könne aber auch sein, daß der Brief erst nach der letzten Postabholung seitens des Finanzgerichts am Montag in das Abholfach gelangt sei. Dieser Besonderheit hätte durch Revisionseinlegung mittels Telegramm oder durch Eilbotenzustellung des Briefes begegnet werden können.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG durch den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 12. Juni 1975. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Der Bundesfinanzhof setze sich in dem angegriffenen Beschluß in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung und zu der anderer oberer Bundesgerichte.
III.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Auskunft der Deutschen Bundespost – Postamt 1 Kassel – eingeholt. Darin heißt es:
Der von Ihnen bezeichnete Brief wäre – normalen Beförderungsablauf
vorausgesetzt – am Montag, 05. 05. 75 bis um
07.15 Uhr in das Postfach des Hessischen Finanzgerichts eingelegt
worden.
2. Der Bundesminister der Justiz hat namens der Bundesregierung im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1975 (BVerfGE 41, 23) von einer Stellungnahme abgesehen, weil das Verfahren grundsätzliche Fragen des Verfassungsrechts nicht mehr aufwerfe.
Das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt, dem ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich nicht geäußert.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
I.
1. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Bürger hat Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 42, 128 (130)). Der Rechtsweg darf weder ausgeschlossen noch darf er in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das gilt für den ersten Zugang zum Gericht und auch für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozeßordnung jeweils vorsieht (BVerfGE 40, 272 [274 f.]). Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat der Bürger ferner das Recht, sich im gerichtlichen Verfahren zu äußern und in diesem Sinne vom Richter zur Sache gehört zu werden. Die Fachgerichte haben diese einander ergänzenden verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien, unbeschadet ihrer grundsätzlichen Kompetenz zur Auslegung und Anwendung des einfachen Verfahrensrechts, bei ihren Entscheidungen zu beachten (BVerfGE 42, 128 [130 f.]).
2. Der Bundesfinanzhof hat die Bedeutung und Tragweite der Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG bei der Auslegung des Merkmals „Verschulden” in § 56 Abs. 1 FGO in dem angegriffenen Beschluß verkannt. Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Rechtswegs dar, wenn dem Bürger, der einen befristeten Rechtsbehelf oder ein befristetes Rechtsmittel einlegt, unter Hinweis auf eine Verzögerung der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt wird. Die Deutsche Bundespost hat für die Beförderung von Briefen das gesetzliche Monopol. Der Bürger kann darauf vertrauen, daß die von der Deutschen Bundespost nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden. Versagen diese Vorkehrungen, so darf ihm das, da er darauf keinen Einfluß hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden (BVerfGE 41, 23 [26 ff.]). Dies gilt auch dann, wenn die Fristversäumnis auf Verzögerungen bei der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht beruht, die er nicht zu vertreten hat (vgl. BVerfGE 41, 323 [327 f.]). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich wie in den vom Bundesverfassungsgericht bisher entschiedenen Fällen um den ersten Zugang zum Gericht oder um den Zugang zu einer weiteren, von der Prozeßordnung vorgesehenen Instanz handelt.
Hier hat der Bundesfinanzhof dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil er angesichts des bevorstehenden Sonntags mit einer nur verzögerten weiteren Bearbeitung im Postablauf und deshalb mit einer Überschreitung der normalen Beförderungsdauer habe rechnen müssen. Auch sei es möglich, daß der Brief erst nach der letzten Abholung seitens des Finanzgerichts am Montag in das Abholfach gelangt sei. Der Beschwerdeführer hat aber weder eine verzögerte Bearbeitung im Postablauf am Sonntag noch ein Verhalten des Postempfängers (Nichtabholung) zu vertreten. Das verlangen Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung aller Fälle, in denen sich Bürger zur Durchsetzung ihrer Rechte den Diensten der Deutschen Bundespost anvertrauen (vgl. BVerfGE 41, 23 [27]).
II.
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs ist der Brief mit der Revisionseinlegungsschrift noch am 3. Mai 1975 zur letzten Leerung um 19 Uhr in den Briefkasten gegeben worden und noch am selben Tage durch Leerung in den Postablauf gelangt. Bei dieser Sachlage wäre der Brief nach der Auskunft des Postamts Kassel – normalen Beförderungsablauf vorausgesetzt – noch rechtzeitig zur Abholung für das Hessische Finanzgericht in dessen Abholfach eingelegt worden. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß der Bundesfinanzhof dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hätte, wenn er die Grenzen beachtet hätte, die sich von Verfassungs wegen für die Auslegung und Anwendung des § 56 Abs. 1 FGO auf den vorliegenden Fall ergeben. Der angegriffene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an den Bundesfinanzhof zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
Fundstellen
BVerfGE, 302 |
NJW 1977, 1233 |
VerwRspr 1977, 75 |