Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Versterben der Beschwerdeführer

 

Normenkette

BVerfGG § 90; VerkdHSpFruSpPflEG

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 08.06.2016; Aktenzeichen 1 BvR 229/16)

BVerfG (Beschluss vom 04.12.2003; Aktenzeichen 1 BvR 229/16)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod der Beschwerdeführer erledigt.

 

Gründe

Rz. 1

Nach Mitteilung vom 18. Mai 2023 sind die Beschwerdeführer nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

Rz. 2

Es ist gesetzlich nicht geregelt, welche Auswirkungen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erledigt sich im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers eine zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 6, 389 ≪442 f.≫; 124, 300 ≪318≫; stRspr). Im einzelnen Fall kann aber trotz des Todes unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden (vgl. BVerfGE 109, 279 ≪304≫; 124, 300 ≪318≫ m.w.N.).

Rz. 3

Hier ist allerdings die Erledigung des Verfahrens auszusprechen. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine Rügen ersichtlich, die die Rechtsnachfolgenden im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 109, 279 ≪304≫; BVerfGK 9, 62 ≪70≫ jeweils m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16237898

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