Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist für Absetzung und Zustellung von Gerichtsentscheidungen. Auskunftspflicht gem. § 93 Abs. 1 AO 1977. Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Beachtung des rechtlichen Gehörs
Leitsatz (redaktionell)
1. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch andere Verfassungsbestimmungen gebieten, daß eine Gerichtsentscheidung etwa innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten abgesetzt und zugestellt sein muß. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn durch das späte Absetzen der Urteilsgründe der Zugang zur höheren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert worden oder eine andere den Rechtsmittelführer weniger belastende Entscheidung zu erwarten gewesen wäre (hier: Urteilszustellung nach 10 ½ Monaten).
2. § 93 Abs. 1 AO 1977 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist insbesondere hinreichend bestimmt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977, wonach andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, ist verfassungsgemäß.
3. Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte ist nach der in der Bundesrepublik geübten Verwaltungspraxis nicht mangels Gewährleistung eines gleichmäßigen Belastungserfolgs verfassungswidrig. Die Auskunftsersuchen, die der Ermittlung der zutreffenden Höhe der Kapitaleinkünfte der Steuerpflichtigen dienen, verletzen sie daher nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar hat das BVerfG für den Veranlagungszeitraum 1981 ausgesprochen, daß infolge mangelhafter Gestaltung des Erhebungsverfahrens die verfassungsrechtlich gebotene Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird. Die bestehende Rechtslage ist aber für eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 1993 noch hinzunehmen.
4. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht deshalb verletzt, weil sich die Fachgerichte nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen befassen. Dies gilt namentlich für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; AO 1977 § 93 Abs. 1 S. 3; EStG § 20
Verfahrensgang
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Urteile, die die Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen des Finanzamtes an die Beschwerdeführer und an die Kreissparkasse B. bestätigen.
Aus Anlaß von Zweifeln, ob die Beschwerdeführer in den Jahren 1976 bis 1980 Zinseinkünfte in zutreffender Höhe erklärt hätten, forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, nachzuweisen, wie das Vermögen von 209.000 DM, das die Beschwerdeführerin 1976 von ihrem Vater geerbt hatte, verwendet worden sei. Weil es die Antwort als nicht ausreichend ansah, forderte es den Beschwerdeführer auf, zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 1976 bis 1980 alle Depotauszüge, alle Kauf- und Verkaufsaufträge über Wertpapiere, alle Zins- und Dividendengutschriften, Bescheinigungen über die Übertragung von Wertpapieren und Guthaben auf andere Konten sowie den Nachweis der Übertragung von Wertpapieren auf den Sohn der Beschwerdeführer vorzulegen. Der Beschwerdeführer reichte hierauf etwa 80 Originalbelege ein. Da das Finanzamt der Auffassung war, der Beschwerdeführer habe ein Depot bei der Kreissparkasse B. verschwiegen, bat es nach weiterem Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer die Kreissparkasse B. um Beantwortung verschiedener Fragen hinsichtlich der Jahre 1976 bis 1981.
Gegen die Auskunftsersuchen legten die Beschwerdeführer vergeblich Beschwerde ein. Nach Erlaß der gegenüber beiden Beschwerdeführern ergangenen Beschwerdeentscheidung erteilte die Kreissparkasse B. die erbetene Auskunft.
Die Klage, mit der die Beschwerdeführer die Feststellung begehrten, daß die Ersuchen um Auskunft und Vorlage von Unterlagen sowie die Beschwerdeentscheidung rechtswidrig seien, blieb im wesentlichen erfolglos. Die Revision der Beschwerdeführer wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
II.
Mit ihrer rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 i.V.m. Art. 20 und 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:
Das Finanzgericht habe durch die verspätete Abfassung und Zustellung der Urteilsgründe – zehneinhalb Monate nach Schluß der mündlichen Verhandlung – gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen; dasselbe gelte für den Bundesfinanzhof, der mit seinem Urteil dieses Verhalten gebilligt habe. Die Annahme des Bundesfinanzhofs, das finanzgerichtliche Urteil zitiere mehrfach Vorgänge aus der mündlichen Verhandlung, sei eine bloße Unterstellung. Maßgeblich könne allenfalls sein, ob richtig zitiert worden sei. Dies habe der Bundesfinanzhof indessen nicht festgestellt und auch nicht feststellen können.
Die gesamte Besteuerung der Guthabenszinsen sei – jedenfalls bei der in der Bundesrepublik geübten Verwaltungspraxis – verfassungswidrig. Die Praxis der Steuerverwaltung dulde die „Steuerhinterziehung” des überwiegenden Teils der Steuerpflichtigen auf diesem Gebiet. Was sie gegenüber dieser zahlenmäßig weit überwiegenden Gruppe dulde, könne nie von dem kleinen Rest nicht verlangen.
§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO, der Auskunftsersuchen an Dritte gestatte, widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip und sei daher verfassungswidrig. Zumindest dürfe er – verfassungskonform ausgelegt – nur in seltenen schwerwiegenden Ausnahmefällen angewendet werden. Außerdem müßten Auskunftsersuchen an Dritte dem Steuerpflichtigen zunächst angedroht werden.
Beide Gerichte hätten mehrfach gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Der Bundesfinanzhof wende allein Vorschriften der Abgabenordnung 1977 an. Im Streit sei jedoch hauptsächlich das Einkommensteuerverfahren 1976 gewesen. Hieraus sei abzuleiten, daß er den Vortrag der Beschwerdeführer hinsichtlich den Einkommensteuerverfahrens 1976 nicht zur Kenntnis genommen habe. Ebensowenig sei ihr Vortrag zur Kenntnis genommen worden, das sie gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1976 Einspruch und Klage erhoben hätten und die Steuerbescheide 1977 – 1980 geändert worden seien, und zwar zu ihren Gunsten. Außerdem hätten die Gerichte trotz ausdrücklicher Rüge nicht geprüft, ob das Auskunftsersuchen im Lohnsteuerermäßigungsverfahren den Beschwerdeführers für das Jahr 1981 überhaupt hätte ergehen dürfen. Überdies hätten sie nicht beachtet, daß die strittigen Steuerbescheide nicht mehr hätten geändert werden können, weil die Voraussetzungen den § 173 Abs. 1 AO – neue Tatsachen oder Beweismittel – nicht vorgelegen hätten. Insoweit sei ihnen nicht nur das rechtliche Gehör versagt worden, darüber hinaus hätten die Gerichte den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt.
Es liege ein Verstoß gegen Art. 6 und Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 GG insoweit vor, als der Bundesfinanzhof rechtlich fehlerhaft davon ausgegangen sei, beide Beschwerdeführer seien Adressaten des allein an den Beschwerdeführer gerichteten Auskunftsersuchens; er habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vertreten. Das Auskunftsersuchen an die Kreissparkasse sei zu Lasten der Beschwerdeführerin ohne Vorwarnung ergangen.
Schließlich verletze das Auskunftsersuchen an die Kreissparkasse Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip, weil die Beschwerdeführer seitens der Finanzverwaltung einer Sonderbehandlung unterzogen worden seien.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
1. Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip durch die späte Zustellung der Entscheidungsgründe liegt nicht vor. Die Frage, ob ein Urteil, das zehneinhalb Monate nach Schluß der mündlichen Verhandlung zugestellt wird, als nicht mit Gründen im Sinne den § 119 Nr. 6 FGO versehen zu würdigen ist, betrifft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die grundsätzlich Sache der Fachgerichte sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft insofern nur, ob Verfassungsrecht verletzt ist, ob also die Fachgerichte die Bedeutung und Reichweite von Grundrechten verkannt haben oder willkürlich verfahren sind (BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 82, 6 ≪11≫). Das ist hier nicht der Fall.
Weder das Rechtsstaatsprinzip noch andere Verfassungsbestimmungen gebieten, daß eine gerichtliche Entscheidung entscheidungsnah, etwa innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten abgesetzt und zugestellt sein muß. Eine Verletzung den Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn durch das späte Absetzen der Urteilsgründe der Zugang zur höheren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert worden (BVerfG, 2. Kammer den Ersten Senats, Beschluß vom 8. März 1993 – 1 BvR 637/92 – = NJW 1994, S. 719) oder wenn in diesem Fall eine andere, den Beschwerdeführern weniger belastende Entscheidung zu erwarten gewesen wäre. Solche Umstände sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Bundesfinanzhof hat sich in seinen Entscheidungsgründen der Rechtsauffassung den Finanzgerichtes angeschlossen. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, das das Finanzgericht aufgrund der verspätet abgefaßten Urteilsgründe fehlerhafte Feststellungen getroffen hat.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil sie § 93 Abs. 1 AO für anwendbar gehalten haben. Denn § 93 Abs. 1 AO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist insbesondere hinreichend bestimmt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 84, 239 ≪280≫). Die Pflicht zur Auskunftserteilung, die Steuerpflichtige wie Dritte gleichermaßen trifft, soll es den Finanzbehörden ermöglichen, die von Verfassungs wegen gebotene Belastungsgleichheit zu verwirklichen. Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung den Steuerschuldners ab, muß der Gesetzgeber die Steuerehrlichkeit durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten unterstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfGE 84, 239 ≪273≫). Dazu dient unter anderem § 93 AO. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, ist verfassungsgemäß und bedarf daher auch keiner verfassungskonformen Auslegung, das die Vorschrift nur in äußerst seltenen und extremen Ausnahmesituationen anzuwenden ist.
3. Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte ist nach der in der Bundesrepublik geübten Verwaltungspraxis nicht mangels Gewährleistung eines gleichmäßigen Belastungserfolgs verfassungswidrig. Die Auskunftsersuchen, die der Ermittlung der zutreffenden Höhe der Kapitaleinkünfte der Beschwerdeführer dienten, verletzen die Beschwerdeführer daher nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für den Veranlagungszeitraum 1981 ausgesprochen, daß infolge mangelhafter Gestaltung des Erhebungsverfahrens die verfassungsrechtlich gebotene Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt wird. Die bestehende Rechtslage ist aber für eine Übergangszeit noch hinzunehmen (vgl. BVerfGE 84, 239 ≪275≫). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 1. Januar 1993 Gelegenheit gegeben, sich auf die nunmehr geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen (vgl. BVerfGE 84, 239 ≪285≫).
4. Die angegriffenen Urteile verletzen die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Prozeßbeteiligten, das das Gericht ihre Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, das tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫ m.w.N.).
Gemessen daran verstoßen die angegriffenen Urteile nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, das der Bundesfinanzhof den auf den Erhebungszeitraum 1976 bezogenen Vortrag der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung 1977 statt derjenigen der Reichsabgabenordnung rechtfertigen diesen Schluß nicht, denn gemäß Art. 102 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – EGAO – (BGBl. I 1976, S. 3341, 3384) gelten die Vorschriften der Abgabenordnung 1977 – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – ab 1. Januar 1977 und finden damit Anwendung im laufenden Steuerverfahren.
Art. 103 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil sich die Fachgerichte nicht ausdrücklich mit dem Einwand der Beschwerdeführer auseinandergesetzt haben, das beklagte Finanzamt sei nicht berechtigt gewesen, im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsantrages Auskünfte hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1976 bis 1980 einzuholen. Die Auskunftsbegehren bezogen sich ersichtlich auf die Veranlagungsverfahren dieser Jahre und nicht auf den Lohnsteuerermäßigungsantrag des Beschwerdeführers, so daß es auf das Vorbringen nicht ankam und sich ein Eingehen auf diese Frage demgemäß erübrigte.
Ebensowenig ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu sehen, daß der Bundesfinanzhof das Vorbringen des Beschwerdeführer, sie hätten gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1976 Einspruch und Klage erhoben, nicht ausdrücklich erörtert hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen für die Entscheidung des Bundesfinanzhofes hätte bedeutsam sein können. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Bundesfinanzhof habe unzutreffend ausgeführt, die Einkommensteuerbescheide 1977 bis 1980 seien bislang noch nicht geändert worden. Denn für die Frage der Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen ist unerheblich, ob sich die Auskünfte auf die Höhe der festgesetzten Steuer auswirken.
5. Daß der Bundesfinanzhof die grundsätzliche Bedeutung und Tragweite von Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verkannt hätte, weil er beide Beschwerdeführer als Adressat der Auskunftsersuchen angesehen hat, ist nicht ersichtlich.
6. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer ist auch im übrigen nichts erkennbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen