Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer ist Aktionär der W. AG. Seit dem Jahr 2004 bestand zwischen der W. AG und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der D. GmbH & Co. oHG ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Als angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG sah der Vertrag eine Zahlung von 3,83 EUR jährlich pro Vorzugsaktie vor, fällig jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung. Das Geschäftsjahr lief vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Im Dezember 2005 beschloss die Hauptversammlung auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehörten (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 80,37 EUR pro Aktie (sog. Squeeze-out). Dieser Beschluss wurde – nach Anfechtung – auf der Hauptversammlung im Februar 2007 bestätigt und im November 2007 im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Die nächste ordentliche Hauptversammlung fand am 23. Januar 2008 statt. Für das Geschäftsjahr 2005/2006 erhielt der Beschwerdeführer den beherrschungs- und gewinnabführungsvertragsbedingten Ausgleich gemäß § 304 AktG für seine 17.403 Vorzugsaktien. Im Ausgangsverfahren erhob er Klage und verlangte unter anderem die Zahlung des Ausgleichs auch für das Geschäftsjahr 2006/2007. Das Landgericht gab der Zahlungsklage im Wesentlichen statt. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zurück (BGHZ 189, 261). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
Der Ausgleichsanspruch, der den Dividendenanspruch ersetze, entstehe wie dieser erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung für das zurückliegende Geschäftsjahr. Wenn der Aktionär im Laufe eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde, stehe ihm ein anteiliger Ausgleichsanspruch auch nicht gemäß § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB („Verteilung der Früchte”) zu. Ein anteiliger Ausgleich sei schließlich nicht wegen der sogenannten Verzinsungslücke geboten. Diese ergebe sich zwar dadurch, dass die Abfindung beim Ausschluss von Aktionären auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär abgezinst werde, jedoch erst mit der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses fällig werde. Der Zeitpunkt für die Wertbestimmung und der Zeitpunkt der Fälligkeit stimmten also nicht überein. Eine Vorverlagerung der Verzinsung der Abfindung gemäß § 327b Abs. 2 AktG vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre auf Verlangen des Hauptaktionärs sei nicht Gegenstand der Klage; sie komme zudem in der Sache nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
II.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
Er führt unter anderem aus, sein in der Aktie verkörpertes Anteilseigentum werde durch die sogenannte Verzinsungslücke verletzt. Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 13. November 2007 erhalte die Beklagte des Ausgangsverfahrens entschädigungslos die Nutzungen des Kapitals, das von seinen 17.403 Vorzugsaktien repräsentiert werde. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte volle Abfindung des Aktionärs werde damit verfehlt. Dass die gleiche Verzinsungslücke auch bei anderen Strukturmaßnahmen entstehe, begründe einen generellen Verstoß des Gesetzgebers gegen das Gebot der vollen Abfindung, rechtfertige diese aber nicht. Die erfolgreiche Anfechtungsklage gegen den ersten Ausschließungsbeschluss vom Dezember 2005, der erst im November 2007 bestätigt worden sei, erweise sich als nachteilig für den Aktionär, da sie den Zeitraum zwischen Abzinsungszeitpunkt und Zahlung vergrößere. Dies verletze neben dem Eigentumsgrundrecht seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die volle Entschädigung und effektiver Rechtsschutz durch die Möglichkeit zur Anfechtungsklage seien kumulativ zu gewährleisten (Hinweis auf BVerfGE 14, 263 ≪283≫). Die Verzinsungslücke sei nicht zu rechtfertigen und willkürlich. Dass nach den gesetzlichen Vorgaben der Abzinsungszeitpunkt und die Zahlung der Abfindung „nahe beieinander” lägen, wie der Bundesgerichtshof ausführe, sei kein sachlicher Grund. Selbst für kurze Fristen sei ein entschädigungsloser Entzug der Nutzungen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫).
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die nach den Vorgaben der §§ 304 ff. AktG ermittelte und im Ausgangsverfahren überprüfte Ausgleichszahlung wird dem Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers (Art. 14 Abs. 1 GG) gerecht. Sie verfehlt den vollen Ausgleich für die von den Minderheitsaktionären hinzunehmende Beeinträchtigung ihrer vermögensrechtlichen Stellung durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sogenannten Verzinsungslücke, die der Beschwerdeführer wegen seines – vor der Entstehung des Ausgleichszahlungsanspruchs erfolgten – Ausschlusses als Aktionär (Squeeze-out) für die an ihn zu zahlende Barabfindung sieht.
a) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum. Dazu gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 100, 289 ≪301≫ m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 –, NJW 2012, S. 3081 ≪3082≫). Verliert ein Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung im Prinzip „wirtschaftlich voll entschädigt” werden. Dabei hat die Entschädigung den „wirklichen” oder „wahren” Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289 ≪304, 306≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2012 – 1 BvR 96/09 u.a. –, WM 2012, S. 1374 ≪1375≫).
Art. 14 Abs. 1 GG enthält in Satz 2 die Ermächtigung des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Damit steht dem Gesetzgeber ein weiter, wenn auch nicht schrankenlos gewährter Spielraum bei der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung zu (vgl. BVerfGE 14, 263 ≪277≫). Allerdings muss er die berechtigten Interessen der außenstehenden Aktionäre beachten. Auch die Gerichte haben sich bei der Auslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Gesetze innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse und -rechte gezogen sind (vgl. BVerfGE 68, 361 ≪372≫). Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verfassungsverstoß erst dann feststellen, wenn die richterliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Gesetz keine Stütze mehr findet oder wenn sie das eingeschränkte Grundrecht, insbesondere seinen Schutzbereich, in Bedeutung und Tragweite grundlegend verkennt und das auch für den konkreten Rechtsfall in der materiellen Auswirkung von einiger Relevanz ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 – 1 BvR 1805/94 –, NJW 1999, S. 1699 ≪1700≫).
b) Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung und Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften über die Ausgleichszahlung an den Beschwerdeführer in der angegriffenen Entscheidung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
aa) Für die mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages (§§ 291 ff. AktG) für die außenstehenden Aktionäre verbundene erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Gesellschaftsbeteiligung erhalten diese nach der Regelung des § 304 AktG einen angemessenen Ausgleich und haben gemäß § 305 AktG die Möglichkeit, ihre Aktien der herrschenden Gesellschaft gegen eine angemessene Abfindung anzudienen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 – 1 BvR 1805/94 –, NJW 1999, S. 1699 ≪1700≫). Damit hat der Gesetzgeber Schutzmechanismen geschaffen, die Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich Rechnung tragen.
Der Bundesgerichtshof hat dem Beschwerdeführer keinen Ausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 2006/2007 zugesprochen, weil er vor der Entstehung des Anspruchs als Aktionär ausgeschieden sei. Er leitet in seinem hier angegriffenen Urteil das Entstehen und die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs gemäß § 304 AktG – vorbehaltlich hier nicht in Betracht zu ziehender abweichender vertraglicher Regelungen im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag – aus der entsprechenden Anwendung der gesetzlichen Regelung für den Dividendenanspruch her, an dessen Stelle der Ausgleichsanspruch bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag trete (vgl. BGHZ 189, 261 ≪266≫). Ein Ausgleichsanspruch ergebe sich genauso wenig aus § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB in unmittelbarer oder analoger Anwendung (vgl. BGHZ 189, 261 ≪269 f.≫). Mit dieser für sich gesehen vertretbaren fachrechtlichen Würdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander.
bb) Verfassungsrechtlich ist es zur Wahrung der Bedeutung und Tragweite des Eigentumsgrundrechts in seinem vermögensrechtlichen Element nicht geboten, dem Beschwerdeführer die Ausgleichszahlung anteilig bis zu seinem Ausschluss als Minderheitsaktionär zuzuerkennen. Das gilt auch im Blick auf die hier gegebene Besonderheit, dass der Beschwerdeführer seine Aktien nicht freiwillig verkauft hat, sondern vor dem Entstehen und Fälligwerden der Ausgleichszahlung als Aktionär wirksam ausgeschlossen wurde und seine Aktien auf den Hauptaktionär übertragen wurden (Squeeze-out). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verzinsungslücke für die wegen dieses Ausschlusses zu zahlende Barabfindung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Versagung einer anteiligen Ausgleichszahlung erweist sich als vertretbare und verhältnismäßige Handhabung der in Rede stehenden inhalts- und schrankenbestimmenden aktienrechtlichen Regelungen.
(1) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 13. November 2007 der Beklagten des Ausgangsverfahrens entschädigungslos die Nutzungen des Kapitals, das von seinen 17.403 Vorzugsaktien repräsentiert werde, zukommen lassen müsse, weil es zur Zahlung des Ausgleichs gemäß § 304 AktG für das Geschäftsjahr 2006/2007 wegen des zwischenzeitlich erfolgten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG nicht mehr gekommen sei. Diese Betrachtung wird den Gegebenheiten jedoch nicht gerecht. Es trifft zwar zu, dass den Aktionären die Ausgleichszahlung nicht aufgrund einer freien Deinvestitionsentscheidung, also der Veräußerung ihrer Aktien nach freiem Willen vor Entstehen und Fälligkeit des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung vorenthalten bleibt, sondern in der Folge ihres Ausschlusses. Allerdings ist für die Beurteilung der Wirkungen im Regelungsgefüge auch die für den Ausschluss zu zahlende Barabfindung mit in den Blick zu nehmen. Wird – wie hier – bei der Bemessung der für den Ausschluss geschuldeten Abfindung der Börsenkurs zugrunde gelegt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die erwartete Ausgleichszahlung wie bei einem freiwilligen Verkauf der Aktie vor Fälligkeit der Ausgleichszahlung in den Börsenpreis eingeflossen ist. Auch wenn kein Gewinnabführungsvertrag bestünde, erhielte der Aktionär bei einem freiwilligen Verkauf der Aktie vor der Gewinnausschüttung für das laufende Geschäftsjahr keinen gesonderten Teilanspruch auf eine Dividende; er wäre darauf angewiesen, sich seinen Kapitaleinsatz über den Verkaufspreis der Aktie entgelten zu lassen. Nicht grundlegend anders verhielte es sich, wenn die Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach der Ertragswertmethode berechnet würde. Bei der Ertragswertmethode wird der Barwert aller zukünftig erwarteten Erträge – auch der für das noch laufende Geschäftsjahr – ermittelt. Gegen die entsprechenden fachrechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 189, 261 ≪271≫) erhebt auch der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände.
(2) Eine Verzinsungslücke ergibt sich allerdings hinsichtlich der Barabfindung für den Ausschluss insoweit, als der Zeitpunkt, auf den der Barwert der künftigen Erträge abgezinst wird, mit dem Zahlungszeitpunkt nicht übereinstimmt; auch die Bestimmung des Börsenwerts richtet sich grundsätzlich nach einem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung noch nicht erfolgt (vgl. BGHZ 189, 261 ≪271≫). Diese Verzinsungslücke hinsichtlich der Abfindung für den Ausschluss als Aktionär ist von Verfassungs wegen jedoch nicht durch eine anteilige Ausgleichszahlung für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Sie gefährdet die zu gewährleistende prinzipiell volle wirtschaftliche Entschädigung des Beschwerdeführers für die Beeinträchtigung seiner Rechtsposition durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht.
Die Verzinsungslücke, die bei dem Ausschluss von Minderheitsaktionären – hier beim Zusammentreffen mit einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag – entsteht, erweist sich schon für sich betrachtet als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Aktieneigentums durch den Gesetzgeber. Dass das vermögensrechtliche Element des Aktieneigentums damit grundlegend und über Gebühr verkürzt würde, ist nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 50, 290 ≪340≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 – 1 BvR 1805/94 –, NJW 1999, S. 1699 ≪1700≫). Zutreffend verweist der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung darauf, dass gemäß § 174 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG auch der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns noch bis zu acht Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann, ohne dass nach der gesetzgeberischen Wertung in diesem Zeitraum der Dividendenanspruch zu verzinsen wäre (vgl. BGHZ 189, 261 ≪272 f.≫). Der Gesetzgeber hat damit lediglich den ihm zur Verfügung stehenden Spielraum zur Gestaltung der verschiedenen Gesellschaftsformen und der Beteiligung daran genutzt. Der Beschwerdeführer, der in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde auf den Vergleich zur Dividende, den das angegriffene Urteil zieht, nicht näher eingeht, vernachlässigt, dass der Ausgleichsanspruch bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in seiner Bedeutung und funktional an die Stelle des Dividendenanspruchs tritt. Eine vergleichbare Handhabung hinsichtlich der Verzinsung ist deshalb verfassungsrechtlich hier ebenso wenig zu beanstanden wie dort.
2. Die angegriffene Entscheidung ist nicht schlechterdings unvertretbar und verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.
Die Vertretbarkeit der Auslegung der inhalts- und schrankenbestimmenden Vorschriften des Aktienrechts in der fachgerichtlichen Entscheidung wird dadurch untermauert, dass ein anteiliger Ausgleichsanspruch nach einfachem Gesetzesrecht – worauf der Bundesgerichtshof hingewiesen hat – schon deswegen zur Schließung der Verzinsungslücke bei der Barabfindung für den Ausschluss nicht in Betracht kommt, weil der Ausgleichsanspruch im Verhältnis zwischen herrschendem Unternehmen und außenstehendem Aktionär besteht, während die Verzinsungslücke bei der Berechnung der Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre auf Verlangen des Hauptaktionärs entsteht. Hauptaktionär und herrschendes Unternehmen sind aber nicht zwangsläufig identisch (vgl. BGHZ 189, 261 ≪272≫). Auch mit dieser Argumentation der angegriffenen Entscheidung befasst sich der Beschwerdeführer nicht weitergehend.
Soweit der Beschwerdeführer zur Schließung der Verzinsungslücke die Verzinsung der Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre entgegen § 327b Abs. 2 AktG bereits ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung verlangt, konnte er damit im Ausgangsverfahren bereits deshalb nicht durchdringen, weil ein solcher Anspruch nicht Gegenstand der Klage war (vgl. BGHZ 189, 261 ≪272≫). Diese zielte auf eine anteilige Ausgleichszahlung wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (vgl. im Übrigen zur Vereinbarkeit der Verzinsungsregel des § 327b AktG mit Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGK 11, 253 ≪260≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 – 1 BvR 2984/06 –, WM 2007, S. 2199).
3. Der Zugang zu den Gerichten und das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wird nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise dadurch beschränkt, dass eine Anfechtungsklage eines Minderheitsaktionärs gegen den Übertragungsbeschluss die Eintragung des Beschlusses verzögern und die Verzinsungslücke sich deshalb vergrößern kann. Verzögert sich die Eintragung bis nach der nächsten Hauptversammlung, behält der Minderheitsaktionär der beherrschten Gesellschaft den Anspruch auf den vertraglich bestimmten Ausgleich. Der Gesetzgeber hat zudem mit der Schaffung des Freigabeverfahrens gemäß § 327e Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 5 und 6 AktG die Möglichkeit zur zügigen Eintragung des Übertragungsbeschlusses gestärkt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Schluckebier, Baer
Fundstellen
Haufe-Index 3577963 |
DStR 2013, 13 |