Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Verfassungsbeschwerde und Eilantrag betreffen die Durchsetzung einer Anordnung, mit der die Zulassung zu einer Bildberichterstattung aus einem Gerichtsgebäude von der Einholung und Innehabung einer schriftlichen Erlaubnis des Gerichtspräsidenten abhängig gemacht worden ist.
I.
1. Mit allgemeiner Anordnung vom 29. August 2001 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt Foto-, Film- und Tonaufnahmen von der Einholung seiner als schriftliche Genehmigung zu erteilenden Zustimmung abhängig gemacht. Die Beschwerdeführerin hält diese Anordnung für rechtswidrig. Von ihr beauftragte Fotojournalisten suchen das Gebäude daher zwecks Anfertigung von Lichtbildern auf, ohne eine solche Genehmigung eingeholt zu haben.
Am 18. Januar 2007 wurde vor dem Landgericht Frankfurt die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte wegen eines Tötungsverbrechens eröffnet, das bereits während des Ermittlungsverfahrens und der Anklageerhebung die Aufmerksamkeit der Massenmedien auf sich gezogen hatte.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt eine Bildberichterstattung über die Verhandlung. Ein in ihrem Auftrag tätiger Bildjournalist suchte das Gerichtsgebäude auf und fertigte vor Beginn der Verhandlung im Bereich des Sitzungssaales ein Lichtbild. Als ein Gerichtswachtmeister beanstandete, dass der Bildberichterstatter nicht im Besitz der vorgesehenen schriftlichen Erlaubnis sei, traf der hinzu gekommene Vorsitzende der Strafkammer die Anordnung, die Beschwerdeführerin werde mangels Einholung und Innehabung einer solchen Fotografiererlaubnis von einer Bildberichterstattung über die Hauptverhandlung ausgeschlossen.
2. Beschwerde und Eilantrag sind dagegen gerichtet, dass die Zulassung zu einer Bildberichterstattung aus dem Gerichtsgebäude aufgrund der angegriffenen generellen Anordnung des Präsidenten des Landgerichts die Innehabung einer schriftlichen Fotografiererlaubnis des Präsidenten des Landgerichts erfordert und der Vorsitzende mit der gleichfalls angegriffenen Anordnung auf der Einhaltung dieser Verfahrensregelung bestanden habe.
a) Die Beschwerdeführerin sieht hierin eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG unzulässige Maßnahme der Vorzensur. Von der vorherigen Einholung einer Genehmigung dürfe die Herstellung von Lichtbildern in einem Gerichtsgebäude nicht abhängig gemacht werden. Der von dem Vorsitzenden angeordnete Ausschluss von einer Bildberichterstattung sei zudem unverhältnismäßig. Die Anordnung stütze sich nicht auf eine aus der Anfertigung der beabsichtigten Lichtbilder drohende Störung des äußeren Verhandlungsablaufs oder eine zu befürchtende Verletzung von Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Personen. Sie verfolge allein den Zweck, der allgemeinen Anordnung des Gerichtspräsidenten zur Durchsetzung zu verhelfen und die Beschwerdeführerin an einer Bildberichterstattung über in dem Gerichtsgebäude stattfindende Verhandlungen zu hindern, so lange sie das generell angeordnete Erlaubnisverfahren missachte. Dies lasse die verfassungsrechtlich gebotene fallbezogene Abwägung mit den Belangen der Pressefreiheit vermissen.
b) Mit ihrem Eilantrag begehrt die Beschwerdeführerin, sie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für eine Bildberichterstattung über die anstehende Hauptverhandlung auch ohne Einholung einer schriftlichen Erlaubnis zuzulassen.
3. Der Präsident des Landgerichts und der Vorsitzende der Strafkammer haben zu dem Eilantrag der Beschwerdeführerin Stellung genommen.
Der Präsident des Landgerichts hat mitgeteilt, dass die in seiner Anordnung vorgesehene Erlaubnis zur Fertigung von Lichtbildern jedem Journalisten gegen Vorlage eines Presseausweises ohne inhaltliche Nachprüfung seines Anliegens erteilt werde und die schriftliche Erlaubnis allein solche Einschränkungen für eine Bildberichterstattung wiedergebe, welche die Vorsitzenden der Spruchkörper als sitzungspolizeiliche Anordnungen gemäß § 176 GVG für die jeweilige Verhandlungen getroffen hätten.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat mitgeteilt, er habe für die anstehende Hauptverhandlung die sitzungspolizeiliche Anordnung erteilt, dass die Angeklagten sowie die Zeugen im Falle der Bildberichterstattung durch so genannte Verpixelung unkenntlich zu machen seien. Um zu gewährleisten, dass jeder Berichterstatter diese Auflage zur Kenntnis nehme und einhalte, würden in der schriftlichen Erlaubnis die Auflage verzeichnet und der Name des Berichterstatters festgehalten. Der von der Beschwerdeführerin entsandte Journalist hätte die Genehmigung ohne weiteres noch rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung einholen können.
II.
Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beurteilung sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach § 176 GVG zur Regelung einer Medienberichterstattung über anstehende Gerichtsverhandlungen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 50, 234 ≪239 ff.≫; 91, 125 ≪133 ff≫; vgl. ferner BVerfGE 103, 44 ≪61 f.≫). Gleichfalls hinreichend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 unzulässige Vorzensur gegeben ist (vgl. BVerfGE 33, 52 ≪71 f.≫).
Die Annahme der Beschwerde ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung von in § 90 BVerfGG bezeichneten Rechten angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit die Beschwerde gegen die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts vom 29. Januar 2001 gerichtet ist, hat die Beschwerdeführerin entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eine Sachentscheidung auch vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs treffen darf, sind nicht gegeben.
a) Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte steht das Hausrecht in Gerichtsgebäuden dem Behördenleiter als Organ der Justizverwaltung, bei den Gerichten somit dem jeweiligen Präsidenten, zu, sofern es nicht durch Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse der Vorsitzenden der Spruchkörper nach § 176 GVG verdrängt wird (vgl. BGHSt 24, 329 ≪330 f.≫; 30, 350 ≪353 f.≫). Die angegriffene generelle Anordnung des Präsidenten, mit der die Fertigung von Lichtbildern aus dem Gerichtsgebäude von seiner Zustimmung abhängig gemacht worden ist, stellt eine Ausübung seines Hausrechts dar. Hiervon geht auch die Beschwerdeführerin aus.
Gegen in Ausübung des Hausrechts getroffene Maßnahmen des Behördenleiters eines Gerichts kann der Betroffene verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juli 1980, – 9 CS 80 A.268 –, NJW 1980, S. 2722; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. April 1993 – 3 M 16/03 –, NJW 1994, S. 340). Die Beschwerdeführerin kann auf diesem Wege zur Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte stellen, ob die von ihr beanstandete Anordnung des Präsidenten rechtmäßig ist.
b) Gründe nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für ein Absehen von dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung sind nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin auf den mit einer Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs verbundenen Zeitaufwand verweist, stehen ihr zur zeitnahen Verwirklichung ihrer rechtlichen Interessen Möglichkeiten der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtschutzes offen. Dass dies unzumutbar oder zur Verwirklichung des Informationsinteresses unzureichend wäre, ist von ihr nicht aufgezeigt worden.
2. Soweit die Beschwerdeführerin die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden vom 18. Januar 2007 angreift, hat die Beschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
a) Das von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügte Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ist nicht betroffen.
Die Verfassung verbietet die Vorzensur. Darunter ist die präventive Vorschaltung eines behördlichen Verfahrens zu verstehen, vor dessen Abschluss eine Gedankenäußerung nicht publiziert werden darf (vgl. BVerfGE 33, 52 ≪71 f.≫; 87, 209 ≪230≫; stRspr). Der Schutzbereich des Zensurverbots ist nicht durch Regelungen darüber berührt, unter welchen Voraussetzungen eine Information zugänglich wird und in der Folge zum Inhalt einer Presseberichterstattung werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, NJW 2001, S. 503 ≪504≫).
Die beanstandete Maßnahme macht die Gewinnung von Bildmotiven für Lichtbilder aus der Hauptverhandlung von dem Erfordernis der Einholung einer schriftlichen Erlaubnis abhängig, mit deren Hilfe gesichert werden soll, dass dem die Verhandlung aufsuchenden Bildjournalisten die jeweils maßgeblichen sitzungspolizeilichen Anordnungen bekannt sind. Durch die errichtete Hürde für den Zugang zu möglichen Bildmotiven und damit die Anfertigung von Lichtbildern wird die Veröffentlichung oder Verbreitung von Abbildungen nicht einer vorherigen Kontrolle unterworfen. Mit der angeordneten Verfahrensweise ist eine inhaltliche Prüfung der Berichterstattung der Beschwerdeführerin nicht verbunden.
b) Die Freiheit des Zugangs von Presseunternehmen und der in ihrem Auftrag tätigen Fotojournalisten zu einer Gerichtsverhandlung fällt in den Schutzbereich der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 103, 44 ≪59≫). Die angegriffene Anordnung verletzt dieses Grundrecht nicht.
aa) Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich im Sinne dieser Grundrechtsnorm, wenn sie geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmten Personenkreis Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71 ≪83 f.≫; 103, 44 ≪60≫; stRspr). Der Zugang zu Gerichtsverhandlungen ist im Gerichtsverfassungsrecht geregelt. Gemäß § 169 Satz 1 GVG unterliegen die Verhandlungen vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit dem Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. Der Gesetzgeber hat in § 176 GVG den Vorsitzenden der Spruchkörper allerdings sitzungspolizeiliche Befugnisse zugewiesen, die zur Sicherung der Durchführbarkeit und der Durchführung der Verhandlung Regelungen zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer anstehenden Hauptverhandlung umfassen können (vgl. BVerfGE 103, 44 ≪61 ff.≫). Aufstellung und Handhabung solcher Regelungen unterliegen als Anwendung einfachen Gesetzesrechts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen, insbesondere ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen.
bb) Die Beschwerdeführerin hat Zugang zu der Verhandlung nach Maßgabe der Anordnung des Vorsitzenden. Sie kann ihr Informationsinteresse befriedigen, indem sie bei dem Präsidenten des Landgerichts um Erteilung der vorgesehenen schriftlichen Erlaubnis nachsucht. Gegen von dem Vorsitzenden zur Regelung einer Medienberichterstattung getroffene sitzungspolizeiliche Anordnungen etwa über die Unkenntlichmachung von Angeklagten und Zeugen ist die Beschwerde bereits nicht gerichtet. Die Beschwerdeführerin wendet sich allein gegen eine Anordnung des Vorsitzenden, die auf Durchsetzung der generellen Regelung abzielt, dass für eine Bildberichterstattung eine schriftliche Erlaubnis einzuholen sei. Durch die Anordnung werden verfassungsrechtliche Anforderungen jedoch nicht verletzt.
Diese Anordnung dient gewichtigen Belangen eines geordneten Sitzungsablaufs, indem sie im Einklang mit der Anordnung des Präsidenten auf eine einwandfreie und rasche Prüfung der Frage zielt, ob den Bildberichterstattern die jeweils getroffenen sitzungspolizeilichen Vorkehrungen nachweislich zur Kenntnis gelangt sind. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese für alle Bildberichterstatter gleichermaßen vorgesehene Prüfung auf dem schriftlichen Wege des Einholens der im Landgericht Frankfurt vorgesehenen Erlaubnis erfolgt.
Dass der im Auftrag der Beschwerdeführerin tätige Bildjournalist etwa an der vorherigen Einholung der Erlaubnis gehindert gewesen wäre oder ihm dieses Erfordernis unbekannt war, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Es war dem Journalisten ohne weiteres möglich, die schriftliche Erlaubnis einzuholen und das Informationsinteresse der Beschwerdeführerin zu befriedigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mit der Nichtannahme der Beschwerde erledigt sich zugleich das Begehren der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen