Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Änderung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer vom Land Niedersachsen formularmäßig verwendeten arbeitsvertraglichen Nebenabrede mit Verfassungsrecht vereinbar ist.
I.
1. Die Beschwerdeführerin bewarb sich nach Ablegen der beiden Staatsprüfungen um die Einstellung in den Schuldienst des Landes Niedersachsen. Entsprechend einem Erlass des niedersächsischen Kultusministeriums vom 29. Mai 1996 bot ihr das Land – nach Absolvierung einer Unterweisungszeit – zunächst nur eine Einstellung als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an. Das Land stellte dabei zwei Vertragsgestaltungen zur Auswahl. Das eine Angebot beinhaltete eine Einstellung in ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis ohne Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis und ohne Zusage der Erhöhung der Arbeitszeit. Das andere Angebot lautete wie folgt:
Das zu begründende Arbeitsverhältnis wird sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) richten und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgeschlossen wird. Ich werde Ihnen bei Vertragsabschluss schriftlich zusichern, dass ich Sie spätestens zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem Sie sich vier Jahre in diesem Arbeitsverhältnis befinden, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen werde. Gleichzeitig werde ich Ihnen mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung zusichern. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft wären Sie bereits in dem zu begründenden Arbeitsverhältnis versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nicht zu entrichten wären. Ihre Nettovergütung wäre demnach wegen des infolge der Gewährleistungsentscheidung nicht abzuführenden Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung an sich entsprechend höher als bei Lehrkräften, für die eine solche Gewährleistung nicht ausgesprochen wird.
Für die erwähnten Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechende Altersversorgung unter Anrechnung ihrer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) müssten Sie sich jedoch im Wege einer Nebenabrede zu einer Gegenleistung in Höhe von 270 DM monatlich verpflichten. Dieser Betrag würde mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet werden.
Die Beschwerdeführerin entschied sich für das zuletzt beschriebene Angebot. Dementsprechend wurde in ihren Arbeitsvertrag folgende Nebenabrede aufgenommen:
§ 2
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wird.
Der Arbeitgeber sichert zu, dass er die Angestellte nach Ablauf von vier Jahren – unter Anrechnung der Zeit im befristeten Beschäftigungsverhältnis – bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen wird. Der Arbeitgeber gewährleistet der Angestellten mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile von der Angestellten nicht zu entrichten sind.
Für diese Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechende Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich die Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 270,00 DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.
Entsprechend dieser Nebenabrede wurden die Bruttobezüge der Beschwerdeführerin in der Folgezeit um 270 DM brutto monatlich gekürzt. Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung wurden nicht abgezogen.
2. Mit Urteil vom 27. November 2001 (5 LB 1309/01 – juris) entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, dass eine entsprechende Nebenabrede, die in den Arbeitsvertrag eines Beamten der allgemeinen Verwaltung aufgenommen worden war, nichtig sei. Aus der Systematik des Arbeitsvertrags ergebe sich mit Eindeutigkeit, dass die von dem Angestellten zu erbringende Zahlung als Gegenleistung für die Zusicherung der späteren Einstellung in das Beamtenverhältnis vereinbart worden sei. Die Auslese für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis werde hierdurch von einem leistungs- und eignungsfremden Gesichtspunkt abhängig gemacht. Dies stehe eindeutig im Widerspruch zum verfassungsmäßigen Leistungsgrundsatz und führe zur Nichtigkeit der Nebenabrede. Eine Revision gegen dieses Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2003 (BVerwG 2 C 23/02 – juris) zurück.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2005 (BVerwG 2 B 94/04 – juris) entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem, dem Ausgangsverfahren der Beschwerdeführerin vergleichbaren Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Zentraler Punkt der Nebenabrede sei die Verpflichtung, den Kläger später als Beamten einzustellen. Dieser maßgebliche Vertragsgegenstand sei dem Beamtenrecht zuzuordnen.
3. Abweichend von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hielt das Niedersächsische Landesarbeitsgericht eine der beschriebenen Nebenabrede vergleichbare Vertragsklausel in einem Urteil vom 19. April 2005 (13 Sa 1385/04 – juris) für wirksam. Die Gegenleistung von 270 DM monatlich sei nach Sinn und Zweck der Nebenabrede nicht Gegenleistung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern für die während des Arbeitsverhältnisses gewährleistete Versorgungsanwartschaft. Eine Revision gegen dieses Urteil wies das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2005 (5 AZR 254/05 – juris) zurück.
4. Schon vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, ihr die aufgrund der Nebenabrede von ihren Bezügen einbehaltenen Beträge zu erstatten. Diesen Antrag lehnte die zuständige Bezirksregierung ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Klage, der das Verwaltungsgericht Osnabrück unter Berufung auf die Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2001 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 stattgab.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 änderte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruches lägen nicht vor, da die eingeklagten Beträge nicht ohne Rechtsgrund an das Land geleistet worden seien. Die streitbefangenen Nebenabreden verstießen nicht gegen das Verbot, eine behördliche Entscheidung ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu machen, und seien daher auch nicht nichtig. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Geldleistungspflicht sei nicht als Gegenleistung für die Zusage der Berufung in das Beamtenverhältnis vereinbart worden, sondern als Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil, den die Beschwerdeführerin aus der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gehabt habe. Dies ergebe eine Auslegung der Nebenabrede nach Sinn und Zweck, den von den Beteiligten verfolgten Interessen und den Umständen bei Vertragsschluss. Der diesem Verständnis entgegenstehende Wortlaut der Nebenabrede sei demgegenüber unerheblich, da er – ähnlich einer falsa demonstratio – den wahren Willen der Beteiligten verfehle.
Eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2007 zurück. Eine anschließende Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie ist der Auffassung, die streitbefangene Nebenabrede, die die Zusicherung einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis und die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft von einer finanziellen Gegenleistung des Begünstigten abhängig mache, komme einem unzulässigen Ämterkauf gleich. Die Konstruktion verstoße daher gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Des Weiteren stehe sie im Widerspruch zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsgrundsatz. Danach habe der Dienstherr für die Versorgung seiner Beamten zu sorgen, nicht diese selbst. Dieser hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums müsse auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten, wenn dieses nur die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis vorbereiten solle. Des Weiteren sei in verfassungsrechtlich relevanter Weise auch gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen worden. Sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten ihre Rechtsprechung geändert, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Es hätten sich zwischenzeitlich weder die gesetzlichen Auslegungsregeln geändert noch habe es geänderte Gesetze zu Koppelungsgeschäften im Verwaltungsrecht gegeben. Die Kehrtwendung der Gerichte entbehre jeder sachlichen Begründung und sei daher aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und des Vertrauensschutzes unzulässig gewesen.
Die Argumentation der Gerichte verletze zudem in willkürlicher Weise das Rechtsstaatsprinzip. Es habe erkennbar ein bestimmtes neues Ergebnis der Auslegung erzielt werden sollen, so dass sich das Recht der Auslegung und nicht die Auslegung dem Recht untergeordnet gehabt habe. Auch habe das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung erkennbar die Neutralität aufgegeben, um das gewollte Auslegungsergebnis zu erzielen. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht verkannt. In einem gleich gelagerten früheren Rechtsstreit habe das Oberverwaltungsgericht der Schulverwaltung gleichsam „eingeflüstert”, was diese vorzutragen habe, um eine Rechtsprechungsänderung herbeizuführen. Hieran habe die Landesschulbehörde ihren Vortrag in ihrem Verfahren ausgerichtet. Das Oberverwaltungsgericht habe daher mit seinem Hinweis, durch den die Landesschulbehörde einen Wissensvorsprung erhalten habe, das Prinzip der Waffen- und Chancengleichheit aus Art. 3 GG verletzt.
Es liege schließlich ein eklatanter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Das Oberverwaltungsgericht habe im Wege der Auslegung einen fiktiven Parteiwillen ermittelt, ohne die Betroffenen zuvor auch nur anzuhören. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerden stellten darüber hinaus Überraschungsentscheidungen dar. Noch in seinem Beschluss vom 27. Januar 2005 sei das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer eigenen Auslegung der Nebenabrede zu dem Ergebnis kommen, dass diese nichtig sei. In den hier angegriffenen Beschlüssen werde dies verkannt und davon ausgegangen, dass in dem früheren Beschluss vom 27. Januar 2005 lediglich eine Auslegung des Berufungsgerichtes auf Rechtsfehler überprüft worden sei. Zu dem Kernproblem des Falles – zu der Frage, ob zwischen der Verbeamtungszusage und der Zahlungspflicht ein synallagmatischer Zusammenhang besteht – habe sich das Bundesverwaltungsgericht in den angegriffenen Beschlüssen nicht geäußert, obwohl es hierzu verpflichtet gewesen sei.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248≫).
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die angegriffenen Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Ein Richterspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann willkürlich, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht danach eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Gerichtliche Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann indes nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Entsprechendes gilt für die Handhabung beweisrechtlicher Grundsätze und die Beweiswürdigung (vgl. BVerfGE 70, 93 ≪97≫; 96, 189 ≪203≫).
a) An diesen Maßstäben gemessen erweisen sich die angegriffenen Entscheidungen als verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, derzufolge es sich bei der Geldleistungspflicht der Beschwerdeführerin nicht um eine Gegenleistung für die Verbeamtungszusage, sondern um ein Entgelt für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft handelt, ist auch unter Berücksichtigung der früheren, entgegen gesetzten Rechtsprechung des Gerichts vertretbar.
Das Gericht hat sich eingehend mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der Nebenabrede auseinander gesetzt und seine geänderte Auffassung unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 133, 157 BGB ausführlich begründet. Es ist davon ausgegangen, dass der Wortlaut der Nebenabrede eindeutig für eine synallagmatische Verknüpfung zwischen der Verbeamtungszusage und der Entgeltleistungspflicht der Beschwerdeführerin spreche, dieser Wortlaut den wahren Willen der Parteien aber – ähnlich einer falsa demonstratio – verfehle. Eine Auslegung der Nebenabrede nach Sinn und Zweck ergebe, dass die Geldleistungspflicht der Beschwerdeführerin als Gegenleistung für die Verbeamtungszusage vereinbart worden sei. Diese Auslegung, die die Geltung der Nebenabrede erhalte, verdiene den Vorzug vor einer am Wortlaut und am systematischen Aufbau der Nebenabrede orientierten Auslegung.
Angesichts dieser nachvollziehbaren und rechtlich fundierten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts kann von gerichtlicher Willkür bei der Auslegung der Nebenabrede nicht gesprochen werden. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass sich das Gericht mit seiner geänderten Auslegung der Nebenabrede einer Rechtsprechung des Niedersächsischen Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen hat, die arbeitsvertragliche Nebenabreden der hier in Rede stehenden Art schon seit längerem entsprechend auslegen und daher für wirksam erachten.
b) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren „seine Neutralität aufgegeben” und das Bundesverwaltungsgericht dies bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin verkannt hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Oberverwaltungsgericht habe das Ausgangsverfahren durch versteckte Hinweise an die Landesschulbehörde in einem anderen, früheren Verfahren in unzulässiger Weise manipuliert, ist rein spekulativ.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vollzogene und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Rechtsprechungsänderung verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von einer früheren Rechtsprechung abweichen, selbst wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauung nicht eingetreten ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt in einer solchen Rechtsprechungsänderung jedenfalls dann nicht, wenn diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfGE 84, 212 ≪227 f.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – NVwZ 2005, S. 81 ≪82≫).
Hiervon ausgehend sind die angegriffenen Entscheidungen auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die in Rede stehende Rechtsprechungsänderung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält sich auch aus Sicht der Beschwerdeführerin ohne weiteres im Rahmen des Vorhersehbaren. Vor dieser Rechtsprechungsänderung bestand ein nur schwer erträglicher Widerspruch zwischen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Während das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27. November 2001 – 5 LB 1309/01 –, juris) eine Klausel der hier in Rede stehenden Art für nichtig erklärt und dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Beträge zugesprochen hatte, hatten das Niedersächsische Landesarbeitsgericht und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht eine vergleichbare Abrede für wirksam erachtet und Erstattungsansprüche des Betroffenen abgelehnt. Die Erfolgsaussichten entsprechender Klagen hingen vor diesem Hintergrund im Wesentlichen davon ab, ob sie vor den Verwaltungs- oder vor den Arbeitsgerichten erhoben worden waren (vgl. zum Ganzen auch v. Roetteken, jurisPR-ArbR 13/2006, Anm. 5). Es war daher durchaus zu erwarten, dass diese Divergenz aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit – früher oder später – im Wege einer Rechtsprechungsänderung beseitigt werden würde.
3. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gewählten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der Nebenabrede, der zufolge es sich bei der Geldleistungspflicht der Beschwerdeführerin nicht um eine Gegenleistung für die Zusage der späteren Verbeamtung, sondern um ein Entgelt für die zwischenzeitliche Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft handelt, kann von einem nach Art. 33 Abs. 2 GG unzulässigen „Ämterkauf” nicht gesprochen werden.
Auch die in der Nebenabrede enthaltene Einstellungszusage als solche ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG unbedenklich. Die durch sie bewirkte „Vorwegbesetzung” einer Beamtenstelle berührt die Rechte späterer Einstellungsbewerber nicht. Es steht im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob er Bewerber um die Einstellung in den öffentlichen (Schul-) Dienst zunächst in ein Angestelltenverhältnis mit Verbeamtungszusage oder unmittelbar in ein Beamtenverhältnis übernimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1987 – BVerwG 2 B 44/86 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 1986 – 4 S 667/85 –, ZBR 1986, S. 283). Auch die dem Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin zugrunde liegende Praxis, Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis auf Teilzeitstellen zu beschäftigen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, juris, Rn. 65).
4. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Nebenabrede, derzufolge die Beschwerdeführerin – als Gegenleistung für die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft durch den Dienstherrn – zur Zahlung von 270 DM monatlich verpflichtet war, verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip, welches zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählt (vgl. BVerfGE 8, 1 ≪14, 16 ff.≫; 76, 256 ≪298≫; 99, 300 ≪314≫; 117, 330 ≪350 ff.≫; 117, 372 ≪380 ff.≫). Der Alimentationsgrundsatz, der den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie auf Lebenszeit angemessen zu alimentieren, findet nur im Rahmen bestehender Beamtenverhältnisse Anwendung. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn entsteht also erst mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses. Vorwirkungen auf ein Angestelltenverhältnis, welches einem späteren Beamtenverhältnis bestimmungsgemäß vorgelagert ist, hat das Alimentationsprinzip entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht.
5. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt eine Pflicht der Gerichte, die Verfahrensbeteiligten über den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sach- und Streitstand in Kenntnis zu setzen und ihnen hinreichend Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫; 101, 106 ≪125 ff.≫). Die Gerichte sind verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei einer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 83, 24 ≪35≫). Allerdings muss ein Gericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden (vgl. BVerfGE 54, 86 ≪91≫). Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ≪295 f.≫; 96, 205 ≪216 f.≫).
a) Hiervon ausgehend ist eine Gehörsverletzung durch die Gerichte nicht erkennbar. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht war namentlich nicht verpflichtet, vor einer Auslegung der streitgegenständlichen Nebenabrede den wahren Willen der Beschwerdeführerin durch deren Einvernahme zu ermitteln. Denn auf den subjektiven Willen der Beschwerdeführerin kam es nach dem rechtlichen Ansatz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bei der Auslegung der Nebenabrede nicht an. Denn das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung der Nebenabrede in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den anerkannten Grundsätzen der Auslegungslehre nicht auf den empirisch feststellbaren inneren Willen, sondern auf den erklärten Willen der Beteiligten abgehoben, wie er sich nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr darstellt.
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Urteilen und Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht um unzulässige „Überraschungsentscheidungen”. Angesichts der Divergenz zwischen der verwaltungs- und der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung war auch aus Sicht der Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar, dass Unsicherheit und Streit über die Auslegung der Nebenabrede bestand. Auch war es – wie bereits ausgeführt – vorhersehbar, dass es im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit früher oder später zu einer Änderung in der Rechtsprechung der einen oder der anderen Seite kommen würde. Es bestand daher aus Sicht der Beschwerdeführerin auch ohne einen entsprechenden richterlichen Hinweis und ohne eine ausdrückliche Befragung ausreichend Anlass, umfassend zum Verständnis und zur Bedeutung der im Streit stehenden Nebenabrede vorzutragen.
6. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführerin schließlich nicht deshalb in ihren verfassungsmäßigen Rechten, weil das Gericht eine Revisionszulassung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Abweichung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (BVerwG 2 B 94/04 – juris) abgelehnt hat. Es kann insoweit offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht – wie die Beschwerdeführerin meint – in dem Beschluss vom 27. Januar 2005 eine „eigene Auslegung” der Nebenabrede vorgenommen hat und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 von dieser Auslegung abgewichen ist. Denn die Voraussetzungen einer „Divergenzzulassung” nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO waren – unabhängig hiervon – nicht gegeben. Bei der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen handelt es sich – im revisionsrechtlichen Sinne – nicht um eine Rechtsfrage, sondern um Tatsachenfeststellungen, die einer revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen sind, vgl. § 137 Abs. 2 VwGO. Auch wenn das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil also zu einer anderen Auslegung der Nebenabrede gekommen sein sollte als das Bundesverwaltungsgericht, so ist es hiermit dennoch nicht in einer „Rechtsfrage” von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, wie dies § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 – BVerwG 2 C 23/02 –, juris, Rn. 22; Beschluss vom 24. Januar 1991 – BVerwG 8 B 164/90 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 16. November 1989 – BVerwG 8 CB 73/89 –, juris, Rn. 3 jeweils mit weiteren Nachweisen).
7. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen
NJW 2008, 3207 |
NVwZ 2008, 1111 |
NZA-RR 2008, 607 |