Verfahrensgang
OLG Koblenz (Beschluss vom 03.01.2006; Aktenzeichen 2 Ws 762/05) |
LG Koblenz (Beschluss vom 16.09.2005; Aktenzeichen 7 StVK 357/05) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Seine Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es Grundrechte verletzt, dass die Anstalt seine Zuführung zum Besuch von einer vorherigen Umkleidung und anschließenden körperlichen Durchsuchung abhängig macht.
I.
1. Bereits im Juni 2003 verfügte der Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt D…, dass zukünftig alle Gefangenen vor der Zuführung zum Besuch unter visueller Abschirmung durch einen Schamvorhang ihre private Kleidung gegen anstaltseigene rote Freizeitanzüge auszutauschen und sich sodann einer körperlichen Durchsuchung durch Abtasten und den Einsatz elektronischer Sonden zu unterziehen hätten. Mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung, mit denen der Beschwerdeführer in der Folgezeit geltend machte, das vorgeschriebene Verfahren sei als mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVollzG einzuordnen – weshalb die Anordnung durch den Anstaltsleiter nicht allgemein, sondern lediglich für den jeweiligen Einzelfall erfolgen dürfe –, hatten ebenso wenig Erfolg wie die diesbezüglichen Rechtsbeschwerden.
2. Am 8. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer durch die Justizvollzugsanstalt D… die Terminierung eines Besuchs seiner Schwestern für den 4. August 2005 mitgeteilt. Da der Beschwerdeführer diesen Besuchstermin nur unter der Voraussetzung wahrzunehmen bereit war, dass ihm eine vorherige Umkleidung nicht abverlangt werde, die Anstaltsleitung aber an der getroffenen allgemeinen Regelung festhielt, scheiterte der ins Auge gefasste Besuch.
3. Mit Schreiben vom 5. August 2005, ergänzt durch Stellungnahme vom 8. September 2005, stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung und begehrte, die Rechtswidrigkeit der Nichtzuführung zum Besuch festzustellen.
4. Das Landgericht Koblenz wies den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 16. September 2005 als unbegründet zurück. Der Antrag diene allein dazu, die Kammer zu belästigen; ein solcher Missbrauch der Rechtspflege falle unter das Schikaneverbot mit der Folge, dass die Ausübung des Klagerechts unzulässig sei. Die Rechtsgrundlage für die Umkleidungsanordnung sei der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StVollzG zu entnehmen. Dies sei dem Beschwerdeführer aus zahlreichen Eingaben und rechtskräftigen Beschlüssen der Kammer sowie des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Koblenz bekannt. Für nähere Einzelheiten verwies das Gericht auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. März 2005 – 2 Ws 37/05 –, mit dem die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers in einem früheren die Bedingungen der Besuchszuführung betreffenden Verfahren verworfen worden war. In diesem Beschluss hatte das Oberlandesgericht § 84 Abs. 2 StVollzG, der die Anordnung von mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchungen nur unter engen Voraussetzungen zulässt, als für die vorliegende Fallkonstellation nicht einschlägig erachtet. Der Grund für die restriktiveren Anordnungsvoraussetzungen des § 84 Abs. 2 StVollzG liege in der im Vergleich zu Durchsuchungen ohne Entkleidung erhöhten Eingriffsintensität im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da das Schamgefühl durch die in nacktem Zustand zu duldende Durchsuchung in besonderem Maße tangiert werde. Wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Umkleidens hinter einer Trennwand eingeräumt werde und die eigentliche Durchsuchung erst nach dem Umkleidevorgang erfolge, werde das Schamgefühl nicht in der Weise berührt wie in der Situation, die § 84 Abs. 2 StVollzG erfassen wolle. Eine so gestaltete Durchsuchung sei nach § 84 Abs. 1 StVollzG zu beurteilen. Demgemäß sei auch eine allgemeine Anordnung durch den Anstaltsleiter möglich.
5. Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 3. Januar 2006; eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Anordnung der Umkleidung verletze wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage sein Recht auf Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) und sein Recht, als eigenverantwortliche Persönlichkeit anerkannt zu werden (Art. 1 Abs. 1 GG). Die mit Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. März 2005 begründete Annahme, eine taugliche Ermächtigungsgrundlage könne in der Regelung des § 84 Abs. 1 StVollzG gefunden werden, verkenne die Absicht des Gesetzgebers, mit Rücksicht auf den mit dem Entkleidungsvorgang verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in § 84 StVollzG ein differenziertes System von Eingriffsvoraussetzungen zu schaffen. Überdies missachteten die fachgerichtlichen Entscheidungen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2003 – 2 BvR 1745/01 –, mit dem über das Entkleidungsprozedere im Strafvollzug abschließend entschieden worden sei.
III.
1. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie nach den für die verfassungsrechtliche Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen geltenden Grundsätzen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 85, 248 ≪257 f.≫) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
2. Dabei kommt es auf die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich eingestuft hat, nicht an. Auf dieser Einstufung beruht nur die – den Beschwerdeführer nicht maßgeblich beschwerende – Verwerfung seines Antrags als unzulässig statt als unbegründet, nicht dagegen das den Antrag des Beschwerdeführers ablehnende Entscheidungsergebnis als solches. Denn das Gericht hat in seiner Entscheidungsbegründung ohne Verfassungsverstoß der Sache nach auch die Begründetheit des Antrags verneint.
Die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes durch das Landgericht ist weder willkürlich noch liegt ihr eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers zugrunde. Insbesondere ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mit Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 7. März 2005 die Sicherheitsvorkehrungen, von denen die Anstalt die Zulassung zum Besuch abhängig gemacht hat, auch insoweit gebilligt hat, als sie die an die vorgesehene Umkleidung anschließende Durchsuchung betreffen.
Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2003 – 2 BvR 1745/01 – (BVerfGK 2, 102) steht dem nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung kann § 84 StVollzG, der aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die allgemeine Anordnung einer mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung nur nach Kontakten von Gefangenen mit Besuchern ermöglicht (vgl. § 84 Abs. 3 StVollzG), nicht in verfassungskonformer Weise dahingehend ausgelegt und angewendet werden, dass er eine derartige allgemeine Anordnung auch vor Besuchskontakten zulässt. Hieraus folgt nicht, dass auch die allgemeine Anordnung, die der vom Beschwerdeführer angegriffenen Besuchsversagung zugrunde liegt, verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.
Diese Regelung sieht vor, dass die Gefangenen vor der Zuführung zum Besuch – durch eine Schamwand vor den Blicken des Vollzugspersonals geschützt – ihre Kleidung gegen Anstaltskleidung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 StVollzG austauschen und danach einer Durchsuchung durch Abtasten und den Einsatz elektronischer Sonden unterzogen werden.
Die Auffassung, dass es sich hier nicht um den einheitlichen Vorgang einer mit Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung im Sinne des § 84 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 StVollzG handelt, sondern um eine erst nach beendeter Ent- und Wiederankleidung einsetzende Durchsuchung, die ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 StVollzG findet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist mit dem Wortlaut des § 84 StVollzG vereinbar und wird bestätigt durch die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, die die Durchführung der mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung ausschließlich in Gegenwart von Bediensteten des gleichen Geschlechts gestattet; dies lässt den Schluss zu, dass eine Durchsuchung dem § 84 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur dann unterfällt, wenn der Betroffene sich dabei unter visueller Überwachung durch das Vollzugspersonal zu entkleiden hat. Willkür oder eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung von Grundrechten für die Auslegung des einfachen Rechts lässt die angegriffene Auslegung des § 84 StVollzG nicht ansatzweise erkennen. Das Oberlandesgericht hat in der dem Beschwerdeführer bekannten früheren Entscheidung, auf die das Landgericht verweist, diese Auslegung gerade aus einer – von Fehlgewichtungen freien – grundrechtsbezogenen Analyse von Sinn und Zweck der differenzierenden Teilbestimmungen der Vorschrift abgeleitet.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Lübbe-Wolff, Gerhardt
Fundstellen