Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme

 

Verfahrensgang

BFH (Zwischenurteil vom 12.08.1999; Aktenzeichen VI B 151/99)

Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 16.03.1999; Aktenzeichen V 1162/98)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Osterloh

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565389

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