Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahme
Verfahrensgang
BFH (Zwischenurteil vom 12.08.1999; Aktenzeichen VI B 151/99) |
Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 16.03.1999; Aktenzeichen V 1162/98) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Osterloh
Fundstellen
Dokument-Index HI565389 |
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