Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 01.10.2012; Aktenzeichen 6 A 2988/11) |
VG Arnsberg (Urteil vom 23.11.2011; Aktenzeichen 2 K 3828/09) |
Tenor
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2012 – 6 A 2988/11 –, das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. November 2011 – 2 K 3828/09 – und der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. Oktober 2009 – 47.5-0501 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und das Urteil des Verwaltungsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 60.000 EUR (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Verbeamtung aufgrund einer Höchstaltersgrenze. Sie ist angestellte Lehrerin im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen und begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, obwohl sie das 40. Lebensjahr und damit die laufbahnrechtliche Altersgrenze für die Einstellung bereits überschritten hat.
1. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen werden in Nordrhein-Westfalen, sofern die laufbahn- und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in der Regel verbeamtet (§ 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2015 ≪GVBl S. 499≫). Sie können auch als Tarifbeschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) angestellt werden (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. April 2007 – BASS 21-01 Nr. 11). Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe richtet sich unter anderem nach den Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO).
2. Die Beschwerdeführerin schloss ihr Lehramtsstudium mit der Ersten Staatsprüfung im Jahr 1982 ab und bestand 1985 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt (Sekundarstufe I und II, Fächer: Geographie und Deutsch). Sie bewarb sich zunächst erfolglos um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Anschließend ging sie verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach. Im Jahr 1996 wurde sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis des Landes eingestellt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte mit Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 – (BVerwGE 133, 143) die Einstellungshöchstaltersgrenzen der Laufbahnverordnung vom 23. November 1995 (GVBl 1996 S. 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GVBl S. 498) für unwirksam. Da Einstellungshöchstaltersgrenzen im Beamtenrecht den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG einschränkten, dürften sie nicht voraussetzungslos im Ermessen der Verwaltung stehen. Der Gesetzgeber müsse ihre Regelung einschließlich der Ausnahmetatbestände selbst treffen.
4. Aufgrund von § 5 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung vom 21. April 2009 (GVBl S. 224) beschloss die Landesregierung mit Wirkung zum 18. Juli 2009 in Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften (GVBl S. 381) eine teilweise Neuregelung der Laufbahnverordnung (im Folgenden LVO 2009). Sie hob die Altersgrenze zur Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an; in das Beamtenverhältnis konnte danach berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zugleich normierte sie die Möglichkeiten des Überschreitens der Höchstaltersgrenze neu.
5. Bezugnehmend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (BVerwGE 133, 143) beantragte die Beschwerdeführerin im Mai 2009 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag im Oktober 2009 mit Bezug auf die Neuregelung der Laufbahnverordnung ab.
6. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 23. November 2011 ab. Die Beschwerdeführerin habe nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf vertrauen dürfen, das Land werde keine neue Höchstaltersgrenzenregelung treffen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe sie die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Die entsprechenden Vorschriften der §§ 6, 52, 84 LVO 2009 seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirksam. Ein Ausnahmetatbestand greife zugunsten der Beschwerdeführerin nicht ein. Die Entscheidung des Dienstherrn, sich in Fällen wie dem vorliegenden auf die Bestandskraft vorheriger Entscheidungen zu berufen und den Wiederaufnahmeantrag nur positiv zu bescheiden, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, weise keine Ermessensfehler auf. Der Dienstherr habe auch die Neuregelung der Laufbahnverordnung abwarten dürfen.
7. Den gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt. Die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze seien mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere stelle das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Die Neuregelung sei auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16 ff.) zu vereinbaren. Bei der Festlegung des Einstellungshöchstalters handele es sich um eine Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers, der nicht verpflichtet sei, statistische Erhebungen oder Berechnungen, etwa über die Auswirkungen unterschiedlicher Höchstaltersgrenzen auf die Versorgungslasten, zugrunde zu legen. Auch die Dienstzeit von ungefähr zwanzig Jahren, die derzeit erforderlich sei, um das nach fünf Jahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen, stelle lediglich eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe dar.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sowie den Bescheid der Bezirksregierung, mittelbar auch gegen § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 2 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG).
2. Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren und beruft sich darauf, dass im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Mai 2009 keine wirksame Höchstaltersgrenze für die Einstellung normiert gewesen sei. Auf die spätere Neuregelung der Laufbahnverordnung könne nicht abgestellt werden. Dies ergebe sich auch aus § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO 2009. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Neuregelung den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts genüge und mit Unionsrecht vereinbar sei. Die Festlegung eines Einstellungshöchstalters stelle eine Altersdiskriminierung dar und schränke Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig ein. Eine derartige Regelung dürfe nur das Parlament treffen, nicht aber der Verordnungsgeber. Die Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 LBG sei zudem nicht hinreichend bestimmt, so dass auch gegen Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG verstoßen worden sei. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG seien im Übrigen so fortzuentwickeln, dass eine Einschränkung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG vermieden werde.
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf die Entscheidung in den Senatsverfahren 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 zugestellt. Eine über die vorgenannten Verfahren hinausgehende weitere Stellungnahme ist nicht erfolgt. Die Gerichtsakten der Vorinstanzen haben der Kammer vorgelegen.
III.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen und durch das Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend geklärten Fragen offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
2. Die angegriffenen Entscheidungen greifen in Grundrechte der Beschwerdeführerin ein. Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – festgestellt hat, dass die durch die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, fehlt es auch für den ablehnenden Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Regelungen der § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009, nach denen die Einstellung aufgrund des erreichten Lebensalters verweigert werden kann, verstoßen insoweit gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die auf diesen Vorschriften beruhenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verletzen daher die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
3. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufzuheben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, weil zu erwarten ist, dass der Verwaltungsrechtsstreit dort auf der Grundlage des vorliegenden Urteils zum Abschluss gebracht werden kann. Bei einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht müsste dieses, bevor es zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung gelangen könnte, erst über den Antrag der Beschwerdeführerin befinden, die Berufung gemäß §§ 124 ff. VwGO zuzulassen (vgl. BVerfGE 104, 337 ≪356≫).
4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
5. Grundlage der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫). Die Erhöhung des Gegenstandswertes gegenüber den Festsetzungen der Instanzgerichte ergibt sich aus der objektiven Bedeutung der Verfahren im Hinblick auf die Regelungen beamtenrechtlicher Einstellungshöchstaltersgrenzen.
Unterschriften
Voßkuhle, Landau, Hermanns
Fundstellen