Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 09.04.2008; Aktenzeichen 3 UF 110/07) |
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. April 2008 – 3 UF 110/07 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.
2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung, mit der das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Umgangsregelung zu seinen Lasten eingeschränkt hat.
1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Kapitän, ist der Vater der im April 1999 geborenen Tochter E. Die Kindesmutter ist spanische Staatsangehörige. E., die zweisprachig aufwuchs, hat die deutsche und spanische Staatsangehörigkeit. Nachdem die Kindeseltern zunächst mit ihrer Tochter in Spanien gelebt hatten, zogen sie etwa im Jahr 2003 nach Deutschland. Im August 2005 heirateten die Kindeseltern. E. wurde im selben Jahr in einer deutschen Grundschule eingeschult. Bedingt durch seinen Beruf war der Beschwerdeführer regelmäßig für mehrere Monate abwesend. Daran schlossen sich jeweils Zeiträume von bis zu zwei Monaten an, in denen er ununterbrochen zu Hause war und der Familie zur Verfügung stand. Zuletzt war der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis Juni 2007 in Nigeria berufstätig. Im Januar 2007 trennte sich die Kindesmutter von dem Beschwerdeführer. Ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren und ihre Tochter von der Grundschule abzumelden, verzog die Kindesmutter mit E. nach Spanien. Der Beschwerdeführer veranlasste daraufhin im Februar 2007 ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ), in welchem schließlich ein Anhörungstermin vor einem spanischen Gericht am 11. Juli 2007 anberaumt wurde.
a) Mit – nicht angegriffenem – Beschluss vom 4. Juli 2007 übertrug das Amtsgericht Aurich nach persönlicher Anhörung der Kindeseltern und des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter auf die Kindesmutter. Gleichzeitig räumte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer das Recht ein, mit seiner Tochter im gesamten Monat Juli 2007 in Deutschland Umgang zu pflegen. Ferner war der Beschwerdeführer berechtigt, mit seiner Tochter einmal im Monat in Spanien und die Hälfte der Schulferien auch im Ausland Umgang zu pflegen. Den Bedenken der Kindesmutter, dass der Beschwerdeführer gegen ihren Willen das Kind ins Ausland verbringe, sei mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Rechnung getragen worden.
Das vom Beschwerdeführer veranlasste Rückführungsverfahren nach dem HKÜ wurde daraufhin unter Bezugnahme auf Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a HKÜ (nachträgliche Genehmigung des Verbringens von E. aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts) eingestellt.
Nach dem Erlass der Umgangsregelung durch das Amtsgericht kehrte die Kindesmutter mit E. nach Spanien zurück und vereitelte dadurch den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter für den gesamten Monat Juli 2007.
b) Auf die gegen die Umgangsregelung von der Kindesmutter eingelegte Beschwerde bestellte das Oberlandesgericht Oldenburg eine Verfahrenspflegerin. In ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme gab die Verfahrenspflegerin die ihr gegenüber getätigten Aussagen des Beschwerdeführers unter anderem wie folgt wieder:
„In einem letzten Telefonat meinte der Vater, dass er auf keinen Fall irgendwelche Zusicherungen in dem Sinne machen würde, dass er E. nur an von der Mutter bestimmten Orten und Zeiten in Spanien treffen dürfe und dass er sie in jedem Fall wieder zu ihr zurückbringe. Zum Schluss fügte er jedoch ein wenig resigniert hinzu, dass, wenn in dem jetzigen Verfahren nichts herauskäme, er des Kämpfens müde sei. Er hielte sich schließlich an das Gesetz”.
c) Mit – angegriffenem – Beschluss vom 9. April 2008 änderte das Oberlandesgericht Oldenburg nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers und der Verfahrenspflegerin den amtsgerichtlichen Beschluss im Ausspruch zum Umgangsrecht unter anderem dergestalt ab, dass das Umgangsrecht des Beschwerdeführers bis zum 31. März 2010 auf das europäische Festland des Landes Spanien beschränkt wurde.
Gründe in der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter, die eine nennenswerte Einschränkung des Umgangsrechts rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Zwischen den Kindeseltern sei nicht im Streit, dass der Beschwerdeführer, wenn er bei seiner Familie gewesen sei, sich aufmerksam und liebevoll um seine Tochter gekümmert habe. E. habe in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht keinerlei Vorbehalte dagegen geäußert, den Ferienmonat Juli bei dem Beschwerdeführer in Deutschland zu verbringen. Die Einschränkung des Umgangsrechts dahin, dass es in der Zeit bis zum 31. März 2010 in Spanien stattzufinden habe, trage dem Umstand Rechnung, dass E. noch verhältnismäßig jung und es ihr deshalb nicht zuzumuten sei, allein von Spanien aus ins Ausland zu reisen. Berücksichtigung hätten dabei auch die Befürchtungen der Kindesmutter gefunden, dass der Beschwerdeführer E. nach einem Umgang außerhalb Spaniens nicht wieder zur Mutter zurückkehren lassen würde. Dieses Misstrauen sei in Ansätzen nachvollziehbar. Ein Umgang über Staatsgrenzen hinweg bringe es mit sich, dass der Rechtsschutz gegen das Zurückhalten des Kindes durch den Umgangsberechtigten weniger effektiv sei als bei einem Umgang innerhalb eines Landes. Zudem tue sich der Beschwerdeführer sehr schwer damit, der Kindesmutter die Rückgabe des Kindes zuzusagen. Noch gegenüber der Verfahrenspflegerin habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er auf keinen Fall irgendwelche Zusicherungen in dem Sinne machen werde, dass er E. nur an von der Kindesmutter bestimmten Orten und zu von ihr bestimmten Zeiten in Spanien treffen dürfe, und er sie in jedem Fall wieder zu ihr zurückbringen werde. Die getreue Umsetzung der mit diesem Beschluss gefassten Umgangsregelung bis Ende März 2010 sei geeignet, Zweifel daran, ob sich der Beschwerdeführer auch dann an die Umgangsregelung halten werde, wenn der Umgang außerhalb Spaniens stattfinde, auszuräumen.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Niedersächsischen Justizministerium, der Verfahrenspflegerin und der Kindesmutter zugestellt; die Beteiligten hatten auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. April 2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪206≫; 64, 180 ≪187 f.≫). Können sich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beidseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪205≫; 64, 180 ≪188≫). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 – 1 BvR 692/92 –, FamRZ 1993, S. 662 ≪663≫; vom 5. Februar 2002 – 1 BvR 2029/00 –, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 487/04 –, FamRZ 2004, S. 1166 ≪1167≫).
Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 ≪145≫ m.w.N.).
Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 ≪182≫); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ≪49≫). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ≪210≫).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die angegriffene räumliche Beschränkung des Umgangsrechts nicht stand. Das Oberlandesgericht hat durch die Beschränkung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter auf das spanische Festland sein Elternrecht materiell in seinem Umfang und seiner Tragweite verkannt und das Verfahren so gestaltet, dass eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht gewährleistet war.
aa) Das Oberlandesgericht hat sich in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die Sorge der Kindesmutter, der Beschwerdeführer würde das gemeinsame Kind nach einem Umgangskontakt womöglich nicht zurückgeben, zu eigen gemacht, ohne dass der angegriffene Beschluss erkennen ließe, dass das Gericht dabei die relevanten Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers in ausreichendem Maß berücksichtigt hätte. Das Gericht hat die Berechtigung der Sorge der Kindesmutter allein aufgrund der Äußerungen des Beschwerdeführers vor der Verfahrenspflegerin als gegeben angesehen, da er dieser gegenüber sich nicht bereit erklärt habe, Zusagen hinsichtlich der konkreten Umgangsausübung und Kindesrückgabe zu geben. Aus den in der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin wiedergegebenen Äußerungen des Beschwerdeführers geht jedoch nicht hervor, dass eine konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer E. nicht wieder an die Kindesmutter zurückgeben würde. Das Gericht hat in seiner Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie auch dahingehend verstanden werden konnten, dass sich der Beschwerdeführer lediglich nicht gegenüber der Kindesmutter dahingehend binden wollte, dass er E. zu von der Mutter bestimmten Zeiten an von der Mutter bestimmte Orte bringen solle. Ein Wille, E. der Mutter tatsächlich zu entziehen, geht aus dieser Weigerung nicht hervor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer gegenüber der Verfahrenspflegerin im nächsten Satz geäußert, dass er sich „schließlich an das Gesetz” halte. Eine hiernach nur abstrakte Möglichkeit, dass ein Kindesvater das Kind nach einer Umgangsausübung nicht an die Kindesmutter zurückgibt, rechtfertigt keinen so weitgehenden Eingriff in sein Elternrecht.
Die Befürchtung, dass Rechtsschutz im Falle einer Kindesentziehung durch den Beschwerdeführer über Staatsgrenzen hinweg schwieriger zu erlangen sei als innerhalb eines Staatsgebiets, genügt angesichts dieser nur abstrakten Möglichkeit ebenso wenig für eine verfassungsgemäße Einschränkung des Elternrechts.
Soweit das Oberlandesgericht als Rechtfertigung für die Beschränkung des Umgangs auf das spanische Festland das geringe Alter von E. und die damit einhergehende Unzumutbarkeit häufiger Flüge in das Bundesgebiet anführt, hat das Gericht sich nicht hinreichend mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die für die Zumutbarkeit eines grenzüberschreitenden Umgangs sprechen. So lässt das Gericht außer acht, dass Fluggesellschaften umfassende Möglichkeiten der Flugbegleitung für Minderjährige einräumen. Darüber hinaus ist die Flugdauer zwischen Spanien und der Bundesrepublik nicht so lange, dass sie als solche zu einer unzumutbaren Belastung eines im Zeitpunkt der Entscheidung neun Jahre alten Kindes führt. Schließlich hat das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen, dass E. trotz ihres jungen Alters bereits mehrere Flugreisen beanstandungsfrei unternommen hat.
bb) Schließlich begegnet auch das vom Oberlandesgericht gewählte Verfahren erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat die Berechtigung der Sorge der Kindesentziehung allein auf die von der Verfahrenspflegerin wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers gestützt und damit verkannt, dass es nicht verfahrensrechtliche Aufgabe der Verfahrenspflegerin ist, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen. Wenn das Gericht aufgrund der Tatsachenfeststellungen in einer Stellungnahme der Verfahrenspflegerin Anlass hat, an bestimmten Absichten eines Kindeselternteils zu zweifeln, muss es den diesbezüglichen Sachverhalt eigenständig aufklären. Hierzu gehört insbesondere, in der Anhörung – beispielsweise im Wege eines Vorhalts – dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu seinen von der Verfahrenspflegerin wiedergegebenen Aussagen Stellung zu nehmen. Dass das geschehen ist, lässt sich weder dem angegriffenen Beschluss noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung entnehmen.
c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. April 2008 beruht auch auf dem Verstoß gegen das Elternrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
2. Da der Beschluss des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung darüber hinaus in den weiteren von ihm gerügten Grundrechten aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird.
3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
5. Der Gegenstandswert war nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festzusetzen. Für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt der Gegenstandswert, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 EUR. Weder die subjektive noch die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen
Haufe-Index 2263657 |
FamRZ 2010, 109 |
ZFE 2010, 186 |