Leitsatz (amtlich)
Zu Anforderungen an den Verzicht auf diplomatische Immunität.
Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Vorlegungsbeschluss vom 10.09.2003; Aktenzeichen 32 M 4833/03) |
Tenor
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen genügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient, ist nicht feststellbar.
Tatbestand
A. – I.
Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der argentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Diese Anleihen unterfallen dem deutschen Recht. Die Republik Argentinien verwendete in § 12 Abs. 3 und 4 der von ihr formulierten Bedingungen für Staatsanleihen folgende Klauseln:
(3)… Die Republik erkennt an, dass ein endgültiges Urteil in einem Rechtsstreit, gerichtlichen oder sonstigen Verfahren vor den oben genannten Gerichten bindend ist und in anderen Rechtsordnungen im Klageweg oder auf Grund eines anderen Rechtstitels vollstreckt werden kann.
(4) In dem Ausmaß, in dem die Republik derzeit oder zukünftig Immunität (aus hoheitlichen oder sonstigen Gründen) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Gerichtes oder von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, Benachrichtigung, Pfändung, Vollstreckung oder in sonstigem Zusammenhang) in Bezug auf sich selbst oder ihre Einkünfte, ihr Vermögen oder Eigentum besitzt oder erwerben sollte, verzichtet die Republik hiermit unwiderruflich auf eine solche Immunität in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen in dem Umfang, in dem sie dazu gemäß anwendbarem Recht berechtigt ist.
Unbeschadet des Vorstehenden werden durch argentinische Gerichte Pfändungen vor einer gerichtlichen Entscheidung oder zur Sicherung der Zwangsvollstreckung nicht angeordnet im Hinblick auf (i) Vermögenswerte, die entsprechend Artikel 6 des Konvertibilitätsgesetzes frei verfügbare Reserven darstellen, (ii) in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die öffentliches Eigentum im Sinne der Artikel 2327 und 2340 des argentinischen Zivilgesetzbuches darstellen, (iii) in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die der Erbringung unverzichtbarer staatlicher Dienstleistungen gewidmet sind, und (iv) Vermögensgegenstände im Sinne des Artikels 19 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1996.
Die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens erwirkte gegen die Republik Argentinien ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2002 2/21 O 294/02 , durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 766.937,82 Euro nebst 8,5 % Zinsen hieraus seit dem 23. Februar 2002 Zug um Zug gegen Aushändigung der in der Urteilsformel näher bezeichneten Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde.
Das vorlegende Amtsgericht Berlin-Mitte ist im Ausgangsverfahren als Vollstreckungsgericht tätig. Es ordnete mit Beschluss vom 23. April 2003 die Pfändung der bei der Drittschuldnerin, der Deutschen Bank, belegenen Konten an. Auf Erinnerung der Republik Argentinien erging ein weiterer Beschluss desselben Gerichts, mit dem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet wurde.
Mit Beschluss vom 10. September 2003 legte das Amtsgericht Berlin-Mitte dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG folgende Fragen zur Entscheidung vor:
1) Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach ein ausländischer Schuldnerstaat pauschal auf seine Immunität gegenüber der Vollstreckung in die im Heimatstaat des privaten Gläubigers befindlichen Konten, die dem besonderen diplomatischen Schutz unterliegen, insofern verzichten kann, als durch die Pfändung die Funktionsfähigkeit der Botschaft als diplomatische Vertretung beeinträchtigt würde, und welche Anforderungen stellt das Völkerrecht an einen solchen Immunitätsverzicht?
2) Ist eine solche allgemeine Regel des Völkerrechts nach Maßgabe des Artikels 25 Grundgesetz Bestandteil des Bundesrechts?
Zur Begründung führt das vorlegende Gericht aus, es habe Zweifel am Bestehen und der inhaltlichen Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach infolge eines allgemeinen Immunitätsverzichts in die im Gerichtsstaat bestehenden Botschaftskonten des Schuldnerstaats durch den Gerichtsstaat vollstreckt werden könne. Ohne die Zustimmung des betreffenden Staates sei die Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen, soweit dieses hoheitlichen Zwecken diene, unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterlägen insbesondere Forderungen aus einem allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines fremden Staates, das zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt sei, nicht der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 46, 342 ≪364≫). Danach genieße die Schuldnerin grundsätzlich Vollstreckungsschutz in Bezug auf solches Vermögen, welches dem besonderen Schutz der diplomatischen Immunität unterliege. Das vorlegende Gericht habe aber Zweifel, ob und in welcher Form die Republik Argentinien auf ihre Immunität durch die von ihr formulierten Anleihebedingungen verzichtet habe. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich die Möglichkeit eines Immunitätsverzichts ableiten. Dort sei aber offen gelassen worden, welche Anforderungen an einen solchen Verzicht hinsichtlich der konkreten Nennung des Vollstreckungsgegenstandes gestellt werden müssten. Da Botschaftskonten vom Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl II 1964 S. 959 ff.) nicht erwähnt würden, sei zu fragen, welche Anforderungen das Völkergewohnheitsrecht, das das Übereinkommen ergänze und mit ihm zusammen das Diplomatenrecht als spezielles “self-contained regime” ausforme, an einen Immunitätsverzicht bezüglich der Vollstreckung in laufende Botschaftskonten stelle. Auch aus dem Entwurf der Völkerrechtskommission (International Law Commission – ILC) der Vereinten Nationen zur Kodifizierung des Rechts der Staatenimmunität ergebe sich, dass ein Verzicht auf die Immunität in Bezug auf Konten, die hoheitlichen Zwecken dienen, grundsätzlich möglich sei. Aber auch in diesem Zusammenhang sei unklar, wie streng die Anforderungen an einen Verzicht auf Vollstreckungsimmunität bezüglich eines hoheitlich genutzten Gegenstandes seien. Insbesondere bleibe fraglich, ob es eines ausdrücklichen Verzichts bedürfe oder ob ein pauschaler Verzicht hinreichend sei. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ergebe sich aus den unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Vorliegens eines Vollstreckungshindernisses. Dieses hänge nämlich davon ab, wie hoch die Anforderungen seien, die das Völkerrecht an einen umfassenden Immunitätsverzicht seitens der Schuldnerin stelle.
Entscheidungsgründe
II.
Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 83 Abs. 2 BVerfGG dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung sowie gemäß § 84, § 82 Abs. 3 BVerfGG den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Letztere haben von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht.
1. Die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, der in den Anleihebedingungen erklärte Immunitätsverzicht sei als pauschaler Verzicht nicht nur statthaft, sondern erstrecke sich auch auf die diplomatische Immunität. Ein Verzicht auf die Vollstreckungsimmunität sei auch hinsichtlich des diplomatisch genutzten Vermögens rechtlich zulässig und wirksam. Dies habe der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1977 ausdrücklich erklärt. Insoweit sei auf BVerfGE 46, 342 (401 f.) zu verweisen. Ein solcher Verzicht könne pauschal erfolgen, ohne dass konkrete Vollstreckungsobjekte benannt werden müssten.
Die Unzulässigkeit der Vollstreckung in diplomatisch genutztes Vermögen sei den einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen nicht zu entnehmen. Der Entwurf der Völkerrechtskommission zur Immunität von Staaten spreche zwar für die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Verzichts, soweit in hoheitliches Vermögen vollstreckt werden solle; dies sei aber unbeachtlich, weil es sich dabei nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG handele.
Ferner sei das Normenverifikationsverfahren bereits unzulässig, da die vorgelegte Frage nicht entscheidungserheblich sei. Hier sei auf rechtlich zulässige Weise auf den Vollstreckungsschutz verzichtet worden, und die gepfändeten Botschaftskonten hätten keinen hoheitlichen Zwecken gedient.
2. Die Republik Argentinien vertritt die Auffassung, ein pauschaler Immunitätsverzicht in den Anleihebedingungen erstrecke sich nicht auf die diplomatische Immunität von Botschaftskonten. Es sei zwischen dem Recht der Staatenimmunität und dem Diplomatenrecht strikt zu unterscheiden. Die Regeln der Staatenimmunität ließen die diplomatischen Vorrechte und Privilegien unberührt. Aus dem Grundsatz ne impediatur legatio folge, dass der Empfangsstaat alle Maßnahmen unterlassen müsse, durch die die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben behindert werden könne. Es sei anerkannt, dass in die Botschaftskonten eines ausländischen Staates nicht vollstreckt werden könne.
Zu den an einen Verzicht zu stellenden Anforderungen stützt sich die Stellungnahme im Wesentlichen darauf, dass das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (a.a.O.) wie auch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl II 1969 S. 1585 ff.) für die Fälle des in diesen Abkommen geregelten Immunitätsverzichts eine ausdrückliche Erklärung fordern. Auch die Völkerrechtskommission gehe in ihrer Kommentierung zu den Entwürfen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums (Convention on Jurisdictional Immunities of States and their Property, Annex zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 59/38, Dok. A/RES/59/38) davon aus, dass ein nur allgemeiner Verzicht sich nicht auf die diplomatische Immunität erstrecke. Für einen Verzicht, mit dem die Immunität bezüglich der Vollstreckung in Botschaftskonten aufgehoben werden solle, müsse daher ein Ausdrücklichkeitserfordernis gelten. Da ein ausdrücklicher Verzicht aber nicht erklärt worden sei, habe die Republik Argentinien nicht wirksam auf die diplomatische Immunität ihrer Botschaftskonten verzichtet, so dass eine Zwangsvollstreckung ausgeschlossen sei.
B.
Die Vorlage ist zulässig.
1. Die Notwendigkeit einer Auslegung und Präzisierung der Vorlagefrage aus der Begründung des Vorlagebeschlusses heraus steht der Zulässigkeit des Verfahrens nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat es in der Vergangenheit gelegentlich für notwendig erachtet, eine Vorlagefrage aus ihrer Begründung heraus zu präzisieren (vgl. BVerfGE 16, 27 ≪32≫).
Aus der Formulierung der Vorlagefrage und der Begründung des Vorlagebeschlusses vom 10. September 2003 ergibt sich, dass das vorlegende Amtsgericht von einem hohen Schutzniveau diplomatisch genutzten Vermögens ausgeht und deshalb geklärt wissen will, ob das Völkerrecht für die Aufhebung der Immunität auch insoweit einen lediglich pauschal ohne ausdrückliche Einbeziehung auch des diplomatisch genutzten Vermögens erklärten Verzicht genügen lässt. Die Vorlagefrage wird daher wie folgt gefasst:
Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen genügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient?
2. Das vorlegende Amtsgericht hat zureichend dargelegt, dass die Frage danach, ob ein pauschaler Verzicht genügen kann, gerade auch die diplomatische Immunität aufzuheben, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung in Botschaftsvermögen entscheidungserheblich ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts hängt unmittelbar davon ab, ob das als Bestandteil des Bundesrechts anerkannte völkerrechtliche Vollstreckungshindernis diplomatischer Immunität hier von einer völkerrechtlichen Anerkennung eines lediglich allgemein formulierten Verzichts auf diplomatischen Schutz überwunden wird. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts annimmt, dass Botschaftskonten völkergewohnheitsrechtlich dem Schutz der diplomatischen Immunität unterliegen und sich daraus ein Vollstreckungshindernis ergibt. Wenn das Völkerrecht durch eine ebenfalls gewohnheitsrechtlich verankerte allgemeine Regel einen pauschalen Verzicht auf Immunität als ausreichend anerkennt, auch den besonderen diplomatischen Schutz von Botschaftsvermögen aufzuheben, kann dies das Vollstreckungshindernis beseitigen. Dem vorlegenden Gericht geht es erkennbar darum, ob es im Hinblick auf die Auslegung der Anleihebedingungen hinsichtlich der Reichweite des dort erklärten Verzichts auf Staatenimmunität frei ist. Angesichts des bestehenden besonderen Schutzes von Botschaftskonten wäre das dann der Fall, wenn sich eine Regel feststellen ließe, die eine Überwindung des Schutzes nicht nur durch auch insoweit ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Staates für möglich erklärt, sondern auch darüber hinaus mittels eines nur pauschalen Verzichts in Anleihebedingungen. Lässt sich eine solche Regel nicht feststellen, muss das Gericht in seiner Anwendung des Rechts das bestehende Schutzniveau diplomatischer Konten ungeschmälert berücksichtigen.
3. Die Zweifel an Existenz und Tragweite einer derartigen allgemeinen Regel des Völkerrechts hat das Gericht unter Hinweis auf das hohe Schutzniveau der diplomatischen Immunität einerseits und die Unsicherheit bezüglich deren Überwindung andererseits hinreichend dargelegt.
C.
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen genügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellbar.
Aus der Staatenpraxis und dem völkerrechtlichen Schrifttum ergibt sich, dass ein allgemeiner, in den Anleihebedingungen eines ausländischen Staates enthaltener Immunitätsverzicht zwar geeignet ist, die allgemeine Staatenimmunität im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren aufzuheben. Die Zustimmung zur Vollstreckung auch in solches Vermögen, welches der Aufrechterhaltung des Betriebs der diplomatischen Mission des Entsendestaats dient, wird darin von Völkerrechts wegen aber nicht gesehen.
I.
1. Eine Regel des Völkerrechts ist dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25 ≪34≫). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch alle Staaten nicht erforderlich ist. Ebensowenig ist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik Deutschland die Regel anerkannt hat.
Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ≪32 ff.≫; 16, 27 ≪33≫; 23, 288 ≪317≫; 94, 315 ≪328≫; 96, 68 ≪86≫). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. Nach einhelliger Auffassung bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf völkervertragliche Regelungen. Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25 ≪32 f., 34 f.≫; 16, 27 ≪33≫; 18, 441 ≪450≫; 59, 63 ≪89≫; 99, 145 ≪160≫; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 2 BvR 1290/99 , JZ 2001, S. 975; stRspr).
2. Es gibt keine völkerrechtlichen Verträge zur Regelung der allgemeinen Staatenimmunität, die im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Republik Argentinien Geltung beanspruchen. Der maßgeblich von der Völkerrechtskommission erarbeitete multilaterale Vertrag zu den Voraussetzungen, dem Umfang und den Grenzen der Immunität von Staaten im Völkerrechtsverkehr, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums, wurde am 2. Dezember 2004 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und ab dem 17. Januar 2005 zur Unterzeichnung im Hauptquartier der Vereinten Nationen ausgelegt. Dieses Abkommen ist bislang erst von dreißig Staaten gezeichnet und nur von einem Staat ratifiziert worden.
Da gemäß Art. 30 Abs. 1 des Abkommens dreißig Ratifikationen oder Beitritte erforderlich sind, ist es noch nicht in Kraft getreten. Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 (BGBl II 1990 S. 34 ff.) ist wegen seiner regionalen Beschränkung der Mitgliedschaft im Verhältnis zur Republik Argentinien nicht anwendbar.
Das Recht des diplomatischen Verkehrs zwischen Staaten ist zwar weitgehend kodifiziert; die Regelungen, die das einschlägige Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen enthält, sind aber nicht lückenlos. Zur Ergänzung des Übereinkommens ist das Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen. Auf diesem beruht die Einbeziehung der Botschaftskonten in das Regime des strikten diplomatischen Schutzes der Mission im Empfangsstaat, die das Bundesverfassungsgericht als allgemeine Regel des Völkerrechts festgestellt hat (BVerfGE 46, 342 ≪394 ff.≫). Da das Wiener Übereinkommen den Verzicht auf den diplomatischen Schutz nur in Bezug auf bestimmte Personen, nicht aber bezüglich diplomatisch genutzten Vermögens regelt, kann auch auf den Schutz von Botschaftskonten vor der Zwangsvollstreckung nur auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage verzichtet werden.
Um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz kann es sich bei einer Regel zur Reichweite des Immunitätsverzichts im Bereich der Staaten- und der diplomatischen Immunität deshalb nicht handeln, weil diese Frage keine aus den nationalen Rechtsordnungen tradierten Rechtsgrundsätze, sondern einen originär zwischenstaatlichen Bereich betrifft.
3. Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten (usus) in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (opinio juris sive necessitatis) getragen wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 ≪b≫ des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, BGBl II 1973 S. 503 ff.; BVerfGE 46, 342 ≪367≫; 96, 68 ≪86 f.≫ m.w.N.). Das Element der Rechtsüberzeugung dient dazu, zwischen einer Praxis, die lediglich auf courtoisie beruht, und einer Rechtsregel zu unterscheiden. Bei der Ermittlung der Staatenpraxis ist auf das völkerrechtlich erhebliche Verhalten derjenigen Staatsorgane abzustellen, die kraft Völkerrechts oder kraft innerstaatlichen Rechts dazu berufen sind, den Staat im völkerrechtlichen Verkehr zu repräsentieren. Daneben kann sich eine solche Praxis aber auch in den Akten anderer Staatsorgane wie des Gesetzgebers oder der nationalen Gerichte bekunden, soweit ihr Verhalten unmittelbar völkerrechtlich erheblich ist (vgl. BVerfGE 46, 342 ≪367≫). Dies gilt für Entscheidungen von Gerichten zumal dort, wo, wie im Bereich der gerichtlichen Immunität fremder Staaten, das innerstaatliche Recht den nationalen Gerichten die unmittelbare Anwendung von Völkerrecht gestattet (vgl. BVerfGE 46, 342 ≪367 f.≫). Grundsätzlich allerdings sind richterliche Entscheidungen, wie auch die völkerrechtlichen Lehrmeinungen, als Hilfsmittel für die Ermittlung von Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen (Art. 38 Abs. 1 ≪d≫ des Statuts des Internationalen Gerichtshofs; vgl. auch BVerfGE 96, 68 ≪87≫).
II.
An einer völkergewohnheitsrechtlichen Verankerung der Erstreckung eines pauschalen Immunitätsverzichts auch auf solche Vermögenswerte und -gegenstände, die dem besonderen Schutz der diplomatischen Immunität unterliegen, fehlt es. Eine dahin gehende hinreichend allgemeine Übung der Staaten ist nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich eher eine gegenläufige, wenn auch nicht allgemeine Tendenz in der völkerrechtlichen Praxis der nationalen Gerichte erkennen, einen pauschalen Immunitätsverzicht, der den Verzicht auf den diplomatischen Schutz nicht ausdrücklich erwähnt, nicht als ausreichend anzusehen, auch die besondere diplomatische Immunität von Gegenständen und Vermögen, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit einer diplomatischen Mission eines ausländischen Staates dienen, aufzuheben. Dies ist eine Folge des im Völkerrechtsverkehr anerkannt hohen Schutzniveaus diplomatischer Belange, das sich in dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen sowie ergänzendem Völkergewohnheitsrecht zeigt.
1. Im Zusammenhang mit Fragen der Immunität von Staaten im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren vor deutschen Gerichten und der Vollstreckung in diplomatisch genutztes Vermögen ist zwischen der allgemeinen Staatenimmunität einerseits und der spezifischen diplomatischen Immunität der Mission eines ausländischen Staates andererseits zu unterscheiden. Staatenimmunität und diplomatische Immunität stellen unterschiedliche Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln dar, so dass von Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann (BVerfGE 96, 68 ≪85≫). Die völkerrechtliche Regelung der diplomatischen Immunität ist lex specialis (Steinberger, State Immunity, in: Bernhardt ≪Hrsg.≫, EPIL ≪2000≫, Bd. 4, S. 615). Das Diplomatenrecht ist ein völkerrechtliches Kerngebiet, das zentrale Funktionen des auf Reziprozität beruhenden Völkerrechtsverkehrs von Staaten absichert. Trotz der Herausbildung neuer und teilweise informeller Handlungsformen im zwischenstaatlichen Verkehr bleibt das Diplomatenrecht von ausschlaggebender Bedeutung für die formalen Beziehungen von Staaten zueinander. Der besondere und weitreichende Schutz der diplomatischen Mission im Empfangsstaat ist ein Element, das in der Staatenpraxis besonders hervorgehoben wird, weil damit die diplomatischen Beziehungen von Staaten stehen und fallen.
2. Grundsätzlich können Staaten auf ihre allgemeine Immunität im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren verzichten. Ein Verzicht im Bereich der allgemeinen Staatenimmunität hat dabei nur deklaratorische Wirkung, wenn und soweit kommerzielles Handeln (acta iure gestionis) eines Staates oder die Vollstreckung in Vermögen betroffen ist, das keinen hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Demgegenüber stellt ein Verzicht auf die Immunität vor der Zwangsvollstreckung in ein Botschaftskonto bereits deswegen einen konstitutiven Akt dar, weil ein solches Konto diplomatischen und damit originär hoheitlichen Zwecken dient und deshalb unter den für hoheitliches Handeln (acta iure imperii) geltenden Immunitätsschutz fällt.
a) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Ausgehend von dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten (sovereign equality of states) gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (vgl. BVerfGE 16, 27 ≪33 ff.≫). Eines Verzichts auf die Staatenimmunität bedarf es daher in solchen Fällen nicht. Wird ein Verzicht dennoch vereinbart, kommt ihm lediglich deklaratorische Wirkung zu.
b) Staatenimmunität besteht aber auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen. Akte eines Staates, die hoheitlichen Charakter haben, unterfallen nicht der nationalen Gerichtsbarkeit des Forumstaates, es sei denn, der ausländische Staat verzichtete auf seine diesbezügliche Immunität. Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen wird nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet, so dass die Erklärung eines Immunitätsverzichts konstitutive Wirkung nur insofern entfalten kann, als damit auch die Immunität im Vollstreckungsverfahren bezüglich hoheitlich genutzten Vermögens aufgehoben wird (Baars/Böckel, Argentinische Auslandsanleihen vor deutschen und argentinischen Gerichten, ZBB 2004, S. 445 ≪452≫; vgl. auch Tokyo District Court vom 30. November 2000 – H…J…≪1740≫ 54 ≪2000≫, The Japanese Annual of International Law ≪2001≫, S. 204 ≪205≫).
c) Obwohl das Erkenntnisverfahren und die anschließende Vollstreckung eines Urteils eng zusammenhängen, sind die Voraussetzungen für die Immunität eines Staates im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren jeweils getrennt zu prüfen. Dabei bedeutet fehlende Immunität eines ausländischen Staates im Erkenntnisverfahren noch nicht, dass die Entscheidung gegen diesen Staat auch vollstreckt werden kann. Allein von der Unterwerfung unter die Jurisdiktion eines Staates oder von einem entsprechenden Immunitätsverzicht im Erkenntnisverfahren lässt sich daher nicht auf einen Immunitätsverzicht im Zwangsvollstreckungsverfahren schließen (Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, 2. Aufl., 1989, Bd. I/1, S. 471).
Der staatliche Zugriff auf Vermögenswerte eines ausländischen Staates stellt einen besonders intensiven Eingriff in dessen Souveränität dar. Die ursprünglich geltende allgemeine Regel des absoluten Vollstreckungsschutzes ist im Zuge der Relativierung der Staatenimmunität im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und der Durchsetzung von Urteilen durch umfangreiche nationale Rechtsprechung eingeschränkt worden, so dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat schlechthin ausgeschlossen ist, nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 46, 342 ≪368≫).
Inzwischen unterscheidet die Staatenpraxis bei der Vollstreckung weitgehend zwischen Vermögen eines Staates, das kommerziellen Zwecken dient, und solchen Vermögensgegenständen oder -werten, die hoheitlichen Zwecken dienen. Im Vollstreckungsstaat belegene Vermögenswerte, die nicht hoheitlich genutzt werden, unterliegen im Ergebnis regelmäßig der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 46, 342 ≪388 f.≫; 64, 1 ≪40≫), ohne dass eine Einwilligung oder ein Immunitätsverzicht seitens des Schuldnerstaates erforderlich wären.
Wenngleich in der Staatenpraxis keine völlige Übereinstimmung über die Eingrenzung der ihrer Art nach durch die Staatenimmunität geschützten Vermögensgegenstände besteht, ist doch allgemein anerkannt, dass die Zwangsvollstreckung in im Vollstreckungsstaat belegenes oder dort befindliches Vermögen, das hoheitlichen Zwecken eines ausländischen Staates dient, ohne die Einwilligung des betreffenden Staates nicht zulässig ist (BVerfGE 46, 342 ≪392≫).
d) Das Verbot der Zwangsvollstreckung in hoheitlich genutztes Vermögen gilt nur, soweit diese ohne die Einwilligung des ausländischen Staates erfolgt. Die Möglichkeit eines Verzichts ist im Bereich der allgemeinen Staatenimmunität anerkannt (Steinberger, a.a.O., S. 622; Dahm/Delbrück/Wolfrum, a.a.O., S. 469; Schaumann/Habscheid, Die Immunität ausländischer Staaten nach Völkerrecht und deutschem Zivilprozessrecht, 1968, S. 26 ff.). Liegt ein Immunitätsverzicht vor, kommt es für das zuständige Gericht auf die mitunter schwierige Abgrenzung zwischen hoheitlichem und kommerziellem Handeln eines ausländischen Staates und die Qualifizierung des Vermögens, in das vollstreckt werden soll, als hoheitlichen oder nicht-hoheitlichen Zwecken dienend, regelmäßig nicht mehr an.
Bei den Vereinbarungen zu Staatsanleihen im Verhältnis zu privaten Gläubigern ist es gängige Kautelarpraxis, in den Anleihebedingungen einen Immunitätsverzicht zu formulieren (Baars/Böckel, a.a.O., S. 452 m.w.N.), der sich auf das Erkenntnisverfahren und die anschließende Zwangsvollstreckung erstreckt.
3. Aus der völkerrechtlichen Trennung beider Institute ergibt sich, dass Möglichkeit und Anforderungen an einen Verzicht auf die diplomatische Immunität nicht von den Regeln betreffend die allgemeine Staatenimmunität mit umfasst werden. Zwar besteht eine Verbindung insofern, als Vermögen, das zur Aufrechterhaltung des Betriebs einer diplomatischen Mission im Empfangsstaat bestimmt ist, notwendig auch hoheitlichen Zwecken dient. Der spezielle, aus dem Recht der diplomatischen Beziehungen abgeleitete Sonderstatus des Vermögens gewährt aber über die Qualifikation als hoheitlichen Zwecken dienend hinaus besonderen Schutz.
Ein Verzicht, der sich auf hoheitlich genutztes Vermögen erstreckt, ist daher daraufhin zu untersuchen, ob er auch hoheitlich genutztes Vermögen erfasst, das durch seine Zweckbestimmung einen Sonderstatus besitzt. Dazu gehören neben den diplomatisch genutzten Gegenständen und Vermögenswerten solche, die konsularischen Zwecken dienen, aber auch Staatsschiffe und -flugzeuge oder Material der Streitkräfte (Baars/Böckel, a.a.O., S. 452 f.). Begreift man diese besonderen Vermögenswerte als von einem nur pauschalen Immunitätsverzicht nicht erfasst, so verbleiben als hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte eines ausländischen Staates im Vollstreckungsstaat im Wesentlichen Kultur- und Forschungseinrichtungen, Handelsvertretungen und andere nicht spezifisch einem Sonderzweck mit erhöhtem Schutzstatus zugewiesene Werte.
a) Die Relativierung des Rechts der allgemeinen Staatenimmunität, die dazu geführt hat, dass die Immunität als Schutz im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren nur noch beschränkt eingewendet werden kann, erstreckt sich nicht auf die diplomatische Immunität. Diplomatisch genutztes Vermögen ist nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt, so dass eine Vollstreckung nach den Regeln der Staatenimmunität ausscheidet. Dies wird in dem bislang noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums in einem Wechselspiel von Regeln und Ausnahmen hervorgehoben. Art. 19 Buchstabe c des Übereinkommens sieht vor, dass von dem grundsätzlich geltenden Vollstreckungsverbot eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Vermögen, in das vollstreckt werden soll, für andere als hoheitliche Zwecke bestimmt ist. Art. 21 der Konvention bestimmt, dass diplomatisch genutztes Vermögen nie als solches anzusehen ist, das nicht-hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Insoweit besteht nach diesem Konzept grundsätzlich Vollstreckungsschutz, sofern ein nationales Gericht einen Vermögensgegenstand als diplomatisch genutzt einstuft; die Möglichkeit eines Verzichts lässt die Vorschrift hingegen unberührt.
Eine Relativierung steht nicht im Einklang mit dem besonders strikten Schutz diplomatischer Immunität als einem Kernbereich des Völkerrechts. Die völkerrechtliche Norm ne impediatur legatio schließt Maßnahmen der Sicherung oder Zwangsvollstreckung in Gegenstände aus, die der diplomatischen Vertretung eines fremden Staates zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, soweit durch sie die Erfüllung diplomatischer Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (vgl. BVerfGE 46, 342 ≪397 ff.≫). Aus dem Grundsatz, dass sich der Empfangsstaat jeglicher Aktivitäten zu enthalten hat, die die Funktion der diplomatischen Mission zu beeinträchtigen geeignet sind, folgt, dass ein ausländischer Staat gegen die Vollstreckung in Gegenstände oder Vermögenswerte, die dem Betrieb seiner diplomatischen Mission dienen, die Unverletzlichkeit der Mission einwenden kann. Dabei ist wegen der besonderen Bedeutung der diplomatischen Immunität nicht auf eine konkrete Gefährdung, sondern auf die abstrakte Geeignetheit zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit abzustellen (BVerfGE 46, 342 ≪395≫).
Der völkergewohnheitsrechtliche Schutz der Funktionsfähigkeit einer ausländischen Vertretung geht noch über die vertraglichen Regelungen der Wiener Übereinkommen hinaus. Vermögensgegenstände und -werte einer Mission, etwa auf Bankkonten, über die die Botschaft ihre Verpflichtungen abwickelt und die somit der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung dienen, unterliegen ebenfalls dem Schutz der Unverletzlichkeit der Mission und sind dem Zugriff des Empfangsstaates grundsätzlich entzogen. Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines fremden Staates, das im Gerichtsstaat besteht und zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat (vgl. BVerfGE 46, 342 ≪364 ff.≫).
b) Trotz des hohen Schutzniveaus, das Gegenstände und Vermögenswerte, die diplomatischen Zwecken dienen, genießen, ist ein Verzicht auch auf die besondere diplomatische Immunität grundsätzlich möglich. Da das Völkerrecht auf Willensfreiheit, Selbstbestimmung und Konsens der Staaten beruht, kann der Entsendestaat auf das Vorrecht des Schutzes durch den Empfangsstaat verzichten und dadurch auch die Vollstreckung in sein diplomatisch genutztes Vermögen ermöglichen. Ausdrücklich geregelt ist ein Verzicht auf die diplomatische Immunität in Art. 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen nur für bestimmte Personen, die diplomatischen Schutz genießen, nicht aber für Vermögenswerte.
4. Anhaltspunkte dafür, dass auch ein bloß pauschaler Verzicht, der weder den diplomatischen Schutz noch das darunter fallende Vermögen besonders erwähnt, ausreichen soll, diesen besonderen Schutz zu überwinden, lassen sich der Staatenpraxis, wie sie sich insbesondere in nationalen Gerichtsentscheidungen niederschlägt, nicht in einem für die Allgemeinheit der Geltung einer solchen Regel ausreichenden Maße entnehmen.
a) Das Landgericht Bonn geht in seinem Beschluss vom 4. November 2003 4 T 47/03 davon aus, ein ausländischer Staat könne in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam auf seine Immunität verzichten. Dieser Verzicht erstrecke sich auch auf diplomatisch genutztes Vermögen. Dieses Verfahren betraf ebenfalls die hier zu beurteilenden Anleihebedingungen. Die Entscheidung gibt aber zum einen keine Anhaltspunkte für eine völkerrechtliche Überzeugung des Gerichts, zum anderen bestätigte das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 24. März 2004 2 Wx 34/03 zwar die Eintragung einer Arrestsicherungshypothek bezüglich eines diplomatisch genutzten Gebäudes, stellte aber ausdrücklich fest, dass die Frage der Reichweite des Immunitätsverzichts in Bezug auf diplomatisch genutzte Vermögenswerte offen bleiben könne.
In einer Parallelsache, in der erstinstanzlich ebenfalls das Amtsgericht Berlin-Mitte als Vollstreckungsgericht tätig war, hat die Republik Argentinien gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung sofortige Beschwerde zum Kammergericht erhoben. In seiner Entscheidung vom 7. November 2003 25 W 100/03 befand das Kammergericht, dass das zu pfändende Konto dem besonderen Schutz der diplomatischen Immunität unterfalle und dass auf diese Immunität nicht wirksam verzichtet worden sei. Die Pfändung sei unzulässig, weil kein ausdrücklicher Verzicht auf die besondere diplomatische Immunität erklärt worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der allgemeinen Staatenimmunität und der diplomatischen Immunität um zwei verschiedene Institute handele.
Der Bundesgerichtshof hatte sich, soweit ersichtlich, bislang noch nicht mit der Reichweite eines Immunitätsverzichts in Bezug auf diplomatisch genutztes Vermögen zu befassen. In seinem Beschluss vom 4. Oktober 2005 VII ZB 9/05 legt er aber ein deutlich restriktives Verständnis eines Immunitätsverzichts zu Grunde, soweit das Vollstreckungsverfahren betroffen ist. Danach begründe ein Schiedsvertrag, der die Vollstreckung von Schiedssprüchen zulasse, keinen Verzicht auf die Immunität im Vollstreckungsverfahren bezüglich hoheitlich genutzter Werte.
b) Der britischen und US-amerikanischen Gesetzgebung und Rechtsprechung ist keine generelle Anerkennung der Erstreckung eines pauschalen Verzichts auf die diplomatische Immunität zu entnehmen. Nachdem im Common Law zunächst ein absolutes Vollstreckungsverbot gegen Staaten galt, regelten das britische und US-amerikanische Recht die Frage der Staaten- und der diplomatischen Immunität jeweils in getrennten Gesetzen. Darin wird die diplomatische Immunität der Geltung der Regeln über die Staatenimmunität ausdrücklich ausgenommen. Die Frage der Reichweite eines Verzichts wird von den einschlägigen Gesetzen aber nicht beantwortet, so dass auch hier nur die Rechtsprechung als Beleg für eine bestimmte Staatenpraxis herangezogen werden kann.
In seinem Urteil vom 21. Dezember 1989 entschied der britische High Court (Queen's Bench Division) in dem Verfahren A Company Ltd. v. Republic of X, dass ein vertraglicher Verzicht auf Immunität im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren nicht ausreiche, um auf die Unverletzlichkeit und Immunität der Räume oder des Vermögens einer diplomatischen Mission zu verzichten (87 International Law Reports ≪1992≫, S. 412 ≪416≫). In seiner Entscheidung ging der High Court davon aus, dass die diplomatische Immunität gesondert nach den Regeln des Diplomatenrechts zu beurteilen sei und ein allgemeiner Verzicht auf die Staatenimmunität daher nicht genügen könne.
Für den US District Court für den District of Columbia erübrigte sich eine Entscheidung zur Reichweite eines Immunitätsverzichts bezüglich diplomatisch genutzten Vermögens durch die Qualifizierung eines Botschaftskontos als zugleich hoheitlichen und kommerziellen Zwecken dienend. In seiner Entscheidung vom 18. November 1980 in Birch Shipping Corporation v. Embassy of the United Republic of Tanzania (63 International Law Reports ≪1980≫, S. 524) entschied das Gericht, dass in ein Bankkonto der Botschaft der Republik Tansania vollstreckt werden könne. Dabei prüfte das Gericht zunächst, ob ein Immunitätsverzicht bezüglich der Jurisdiktion und der Vollstreckung vorlag, und bejahte diesen. Die Vollstreckung in das Konto der Botschaft wurde dann mit der Begründung zugelassen, das Konto diene teilweise der Zahlung der Gehälter des Botschaftspersonals und damit einem kommerziellen Zweck, so dass eine allein hoheitliche Zweckbestimmung einer Vollstreckung nicht entgegenstehe. Die Entscheidung befasst sich im Kern mit der Frage, ob auch in ein Konto vollstreckt werden könne, das nicht ausschließlich kommerziellen Zwecken dient. Im Ergebnis wird die Vollstreckung in Konten, die “gemischten Zwecken” (mixed purposes) dienen, mit der Begründung zugelassen, dass ansonsten ein Schlupfloch offen gelassen werde, Konten auch durch die geringfügige Verwendung zu hoheitlichen Zwecken Immunität zu verleihen. Wegen der Qualifikation des im konkreten Fall zu beurteilenden Vermögens als auch kommerziellen Zwecken dienend wird in der Entscheidung die Frage der Reichweite eines Immunitätsverzichts bezüglich der spezifischen diplomatischen Immunität gar nicht erörtert, obwohl das Konto unbestritten von der Botschaft unterhalten wurde.
c) In der französischen Rechtsprechung findet sich ebenfalls ein Nachweis für die Tendenz, einen pauschalen Verzicht nicht auf die diplomatische Immunität von Botschaftskonten auszuweiten. In der zweiten Instanz befasste sich der Cour d'Appel de Paris am 10. August 2000 mit der Frage der Voraussetzungen des Verzichts eines Staates auf seine Immunität im Vollstreckungsverfahren (La Semaine Juridique Entreprise et Affaires 2001, S. 223). Das Verfahren betraf die Vollstreckung eines Schiedsspruchs. Im Zwangsvollstreckungsverfahren war zunächst die Pfändung von Konten der Botschaft der Russischen Föderation in Frankreich, der Handelsvertretung der Russischen Föderation und der ständigen Vertretung der Russischen Föderation bei der UNESCO ausgesprochen worden. Der Cour d'Appel de Paris erklärte die Pfändung für nichtig und hob die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auf. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Konten, in die vollstreckt werden sollte, der diplomatischen Immunität unterfielen und dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein allgemeiner Immunitätsverzicht implizit auch den Verzicht auf diplomatische Immunität erfasse. Zwar könne ein Immunitätsverzicht auch solche Gegenstände erfassen, die unter den Schutz des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen fielen; ein solcher Verzicht müsse sich aber ausdrücklich auf “diplomatisches” Vermögen beziehen.
In der Kommentierung des Urteils und in einer deutschen Besprechung desselben wird darauf hingewiesen, dass die französische Spruchpraxis uneinheitlich sei. So habe dasselbe Gericht in einer anderen, unveröffentlichten Entscheidung (Stés Qwinzy c/République du Congo vom 27. Juni 1996) einen ebenfalls pauschal gehaltenen Immunitätsverzicht so ausgelegt, dass die Pfändung von Botschaftskonten davon erfasst worden sei (Baars/Böckel, a.a.O., S. 454 m.w.N.).
d) In der vom schwedischen Obersten Gerichtshof in der Sache Tekno-Pharma AB v. the State of Iran am 21. Dezember 1972 entschiedenen Streitigkeit wird der Schluss gezogen, in der Akzeptanz der Schiedsgerichtsbarkeit und einem entsprechenden Immunitätsverzicht liege kein Verzicht auf die diplomatische Immunität (vgl. den Auszug in englischer Sprache aus der Datenbank des Europarats unter ≪http://www.coe.int/t/e/legal_affairs/legal_co-operation/public_international_law/state_immunities/≫).
5. Auch aus Regelungen des diplomatischen Verkehrs, den Arbeiten der Völkerrechtskommission und dem völkerrechtlichen Schrifttum, das als Anhaltspunkt für die Existenz von Gewohnheitsrecht ergänzend herangezogen werden kann, lässt sich nicht ableiten, dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts existiert, wonach ein pauschaler Verzicht auf die Immunität geeignet wäre, die diplomatische Immunität von Botschaftskonten aufzuheben.
a) Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen erkennt einen Verzicht auf die diplomatische Immunität von Diplomaten und Botschaftspersonal nur dann an, wenn dieser ausdrücklich erfolgt (Art. 32 Abs. 2 WÜD). Eine Unterscheidung zwischen der Notwendigkeit eines ausdrücklichen Verzichts für Strafverfahren und eines vermuteten bzw. “unterstellten” Verzichts für die Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, die die Völkerrechtskommission in ihrem Entwurf ursprünglich vorgesehen hatte, konnte sich nicht durchsetzen. Art. 32 Abs. 4 WÜD unterscheidet ferner zwischen einem Verzicht im Erkenntnisverfahren in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren und einem Verzicht auf die Immunität in der anschließenden Vollstreckung. Danach ist für den Verzicht auf die Immunität in der Zwangsvollstreckung ein weiterer, ebenfalls ausdrücklicher Verzicht notwendig.
b) Das völkerrechtliche Schrifttum behandelt die Frage nach den Anforderungen an einen Verzicht auf die diplomatische Immunität nur im Zusammenhang mit einem Verzicht auf die diplomatische Immunität der Person des Diplomaten und anderer besonders geschützter Personen gemäß den Regeln des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, nicht aber im Hinblick auf eine darüber hinausgehende gewohnheitsrechtliche Anerkennung für vom Wiener Übereinkommen nicht erfasste Regelungsbereiche, wie den Schutz der Botschaftskonten.
Die Monographie von Denza zum Diplomatenrecht (Denza, Diplomatic Law, 2. Aufl., 1998) streift die Problematik lediglich, ohne weiterführende Belege für eine gewohnheitsrechtliche Grundlage eines Ausdrücklichkeitserfordernisses für einen Verzicht auf die diplomatische Immunität anzugeben. Denza geht davon aus, dass auch an den Immunitätsverzicht in Bezug auf Botschaftsgrundstücke, Archive, Vermögen oder jegliche andere vom Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gewährte Immunität die Maßstäbe des Art. 32 WÜD anzulegen seien (Denza, a.a.O., S. 288). Danach müsse ein Verzicht auf die diplomatische Immunität immer ausdrücklich und für das Vollstreckungsverfahren gesondert abgegeben werden. Ob derselbe Grundsatz auch für einen Verzicht auf die Immunität von Botschaftskonten gilt, die auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage geschützt sind, wird von Denza nicht erörtert.
In einer Fundstelle des deutschen Schrifttums wird angenommen, ein pauschaler Verzicht auf staatliche Immunität im Vollstreckungsverfahren des Forumstaates beinhalte den Verzicht auf die Immunität bezüglich der Vollstreckung in Botschaftskonten (v. Schönfeld, Die Immunität ausländischer Staaten vor deutschen Gerichten, NJW 1986, S. 2980 ≪2985≫). Diese Auffassung wird aber weder mit einer völkerrechtlichen Argumentation noch mit Beispielen aus der Rechtsprechung begründet und lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf eine allgemeine Regel des Völkerrechts zu.
c) Die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen, deren Arbeiten und Kodifikationsentwürfen im Einzelfall bei der Beurteilung, ob eine Regel des Völkerrechts geltendes Gewohnheitsrecht ist, besonderes Gewicht zukommen kann, hat im Verlauf der Erarbeitung des Entwurfs des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums auch zur Frage der Reichweite eines Verzichts auf die allgemeine Staatenimmunität Stellung genommen. In der Kommentierung des Entwurfs zum damaligen Art. 19 jetzt Art. 21 des Übereinkommens wird begründet, dass ein allgemeiner Verzicht, der keine spezifischen Vermögenskategorien auflistet, nicht genügen soll, auch die Immunität bezüglich solcher Vermögenswerte aufzuheben, die für diplomatische oder konsularische oder die anderen in Abs. 1 aufgezählten spezifischen Zwecke bestimmt sind (Yearbook of the International Law Commission 1991, Bd. II, Teil 2, S. 59). Im Ergebnis bestätigt die Völkerrechtskommission damit die sich in der Praxis abzeichnende Tendenz, dass ein pauschaler Verzicht nicht genügen kann, auch die vom Völkerrecht besonders strikt geschützte diplomatische Immunität von Vermögensgegenständen und -werten aufzuheben. Auch dies spricht gegen die Existenz einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach für die Aufhebung der diplomatischen Immunität ein pauschaler Verzicht genügt.
Unterschriften
Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 1672811 |
BVerfGE 2007, 141 |