Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 26.03.2002; Aktenzeichen 5 Qs 183/02) |
AG Augsburg (Beschluss vom 22.11.2000; Aktenzeichen 1 Gs 3052/00) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März 2002 – 5 Qs 183/02 – und der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 22. November 2000 – 1 Gs 3052/00 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Augsburg zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
Das Land Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers wegen des Verdachts handwerksrechtlicher Verstöße.
I.
1. Der Beschwerdeführer betreibt seit 1985 ein Gewerbe, das als “Holz- und Bautenschutz” angemeldet ist. Seither ist er selbständig im Bereich der Altbausanierung tätig und beschäftigt nach eigenen Angaben mehrere Arbeitnehmer.
Eine Eintragung in die Handwerksrolle besteht nicht.
2. Mit Schreiben vom 6. November 2000 bat die Handwerkskammer das Landratsamt um Einleitung eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Beauftragung mit Schwarzarbeit gemäß § 2 Abs. 1 SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997). Bei einer Baustellenkontrolle des Arbeitsamts München sei am 23. Februar 2000 ein Herr N… beim Verlegen von Fliesen angetroffen worden. Dieser habe angegeben, selbst ein Gewerbe für “Holz- und Bautenschutz” auszuüben und auf der Baustelle als Subunternehmer für den Beschwerdeführer tätig zu sein. Am 26. Juli 2000 habe Herr N… der Handwerkskammer diverse Rechnungskopien aus den Jahren 1999 und 2000 vorgelegt, die nahezu ausschließlich an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien. Aus den Rechnungen ergebe sich, dass neben einer Vielzahl minderhandwerklicher Tätigkeiten auch vollhandwerkliche Tätigkeiten ausgeübt worden seien. So seien etwa Armierungs- und Sanierputz angebracht und Fenster eingeputzt worden; außerdem seien Putzausbesserungen und Vollwärmeschutzarbeiten vorgenommen worden. Die Rechnungskopien sowie eine Auflistung der ausgeführten handwerklichen Arbeiten würden in der Anlage übersandt. Nach den Angaben des Herrn N… bestehe zudem der Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch weitere Subunternehmer beschäftige. Zur Aufklärung, welche weiteren Subunternehmer der Beschwerdeführer beschäftige, sei ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erforderlich.
3. Das Landratsamt beantragte sodann unter Bezugnahme auf das Schreiben der Handwerkskammer einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 2 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997). Der Subunternehmer N… habe im Auftrag des Beschwerdeführers vollhandwerkliche Tätigkeiten des Stukkateur-, Wärme-, Kälte- sowie Schallschutzisolierer-Handwerks ausgeübt. Die Maßnahme sei zur Aufklärung der mutmaßlich vorliegenden Ordnungswidrigkeit und zur Gewinnung eines Sachbeweises erforderlich.
4. Mit angegriffenem Beschluss vom 22. November 2000 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers wegen des “Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 2 SchwarzArbG wegen Beauftragung mit Schwarzarbeit” an. Zugleich wurde die Beschlagnahme hierbei aufgefundener “Gegenstände, die Aufschluss über die Beauftragung von Subunternehmern mit Schwarzarbeit geben können, insbesondere von schriftlichen Unterlagen, namentlich Buchhaltung, Korrespondenz und sonstigen Aufzeichnungen”, angeordnet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt.
5. Aufgrund der bei der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 20.000 € erlassen, gegen den er Einspruch einlegte. Zugleich legte er mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein, die das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 26. März 2002 aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen als unbegründet verwarf. Die weitere Sicherstellung der Geschäftsunterlagen sei erforderlich, weil diese in dem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren als Beweismittel von Bedeutung seien. Das Landratsamt habe sich mit der Herausgabe von Kopien oder Originalen an den Verteidiger des Beschwerdeführers bereit erklärt.
II.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 13, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 2 GG verletzt.
Der Durchsuchungsbeschluss sei aufzuheben, weil er den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Allein die Umschreibung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens mit “Beauftragung mit Schwarzarbeit des Stukkateur-Handwerks” reiche zur Begrenzung der Durchsuchungsmaßnahme nicht aus. Ferner enthalte der Durchsuchungsbeschluss keinerlei Angaben zu den Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt worden sei, so dass es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen sei, die Tragweite des Beschlusses zu erkennen oder sich gegen die Durchsuchung zur Wehr zu setzen. Mangels auf den Einzelfall bezogener Ausführungen könne auch nicht nachvollzogen werden, worauf sich die Behauptung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs beziehe, zumal auch das Landgericht sich hierzu nicht geäußert habe.
Zudem habe kein hinreichender Anfangsverdacht vorgelegen. Konkrete Informationen über die Art und den Umfang der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tätigkeiten seien nicht bekannt gewesen. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tätigkeiten gegebenenfalls als handwerklicher Nebenbetrieb oder als Minderhandwerk nach §§ 2, 3 HwO einzustufen gewesen wären.
Zudem sei eine Durchsuchungsmaßnahme zur Verfolgung handwerksrechtlicher Verstöße grundsätzlich unverhältnismäßig. Der in der Handwerksordnung festgeschriebene Meisterzwang sei verfassungswidrig, so dass auch die zur Ermittlung von Verstößen gegen den Meisterzwang durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen verfassungswidrig seien. Die Regelungen der Handwerksordnung seien zu unbestimmt, so dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vorliege. Zudem bestünden europarechtliche Einwände gegen den Meisterzwang.
III.
1. Das Land Bayern hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, soweit mit ihr ein Verstoß gegen die im EG-Vertrag gewährleistete Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werde. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass der handwerkliche Befähigungsnachweis im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel der Mittelstandsförderung zulässig sei (BVerfGE 13, 97 ff.). Vorliegend sei der durch die richterlich angeordnete Durchsuchungsmaßnahme ausgelöste Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit der Wohnung gerechtfertigt gewesen. Aufgrund der Aussage des Zeugen N… habe ein hinreichender Anfangsverdacht im Hinblick auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 SchwarzArbG bestanden. Diese Ordnungswidrigkeit könne mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € geahndet werden. Nach Maßgabe des Umfangs der von dem Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Schwarzarbeit habe vorliegend ein erhebliches Bußgeld im Raum gestanden. Der Durchsuchungsbeschluss habe eine hinreichende Begrenzung darin gefunden, dass die Suche auf solche Gegenstände beschränkt wurde, “die Aufschluss über die Beauftragung von Subunternehmern mit Schwarzarbeit geben”.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit sei auch hinreichend konkret umschrieben worden. Der Ermittlungsrichter habe sich nicht mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begnügt. Dadurch sei auch für den Beschwerdeführer ersichtlich gewesen, auf welchen Sachverhalt sich die Ermittlungen bezogen hätten und welchem Zweck die Durchsuchung gedient habe.
2. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der schwerwiegende Eingriff einer Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts und zur Schwere der Tat stehen müsse. Seine weiteren Ausführungen beziehen sich auf die – hier nicht im Raum stehenden – Ordnungswidrigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) und § 117 Abs. 1 HwO (Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998). Im Übrigen sei der Meisterzwang nach wie vor verfassungsgemäß. Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 13, 97 zur Vereinbarkeit des Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz genannt habe, bestünden weiter fort. Das Handwerk sei der zweitstärkste Wirtschaftszweig in Deutschland. In den Betrieben des Handwerks werde der größte Teil des Nachwuchses der gesamten gewerblichen Wirtschaft ausgebildet.
3. Weiterhin hat der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker Stellung genommen. Er hält das Erfordernis des Befähigungsnachweises für das Handwerk gemäß § 1 HwO, und dementsprechend die Sanktionierung von Verstößen hiergegen, für verfassungswidrig. Der Meisterzwang verstoße insbesondere gegen Art. 12 GG. Darüber hinaus fehle es an einem tragfähigen Tatverdacht, da lediglich ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers bei einer Baustellenkontrolle angetroffen worden sei. Dementsprechend habe in dem Durchsuchungsbeschluss auch kein Auftragnehmer des Beschwerdeführers genannt werden können. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat werde zudem nicht hinreichend konkretisiert.
4. Dem Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltungsvorgang vorgelegen.
IV.
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil der Durchsuchungsbeschluss seiner Begrenzungsfunktion nicht genügt und zudem zu besorgen ist, dass eine eigenständige richterliche Prüfung bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht stattgefunden hat.
1. a) Dem Gewicht des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪223≫; 57, 346 ≪355 f.≫; 76, 83 ≪91≫; 103, 142 ≪150 f.≫). Wird die Durchsuchung – wie regelmäßig – ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ≪151≫). Dies verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (BVerfGE 96, 44 ≪51≫).
b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪224≫; 42, 212 ≪220≫; 103, 142 ≪151≫). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪221≫; 103, 142 ≪151 f.≫). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪224≫; 42, 212 ≪220 f.≫). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne Weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind.
2. a) Es erscheint bereits fraglich, ob eine eigenständige ermittlungsrichterliche Prüfung vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses stattgefunden hat. In der dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Ermittlungsakte sind die von der Handwerkskammer in ihrem Schreiben vom 6. November 2000 angesprochenen Rechnungskopien und die Auflistung der ausgeübten handwerklichen Tätigkeiten nicht enthalten. Sie wurden offenbar bei Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses dem Ermittlungsrichter nicht vorgelegt. Dies ergibt sich auch aus der weiteren Aktenführung. Das Landgericht hatte im Beschwerdeverfahren beim Landratsamt die Übersendung derjenigen Unterlagen angemahnt, die dem Ermittlungsrichter vor Erlass des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses vorgelegt worden waren. Daraufhin hatte das Landratsamt wiederum nur das Schreiben der Handwerkskammer vom 6. November 2000 ohne Anlagen sowie seinen eigenen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses übermittelt. Die von der Handwerkskammer angesprochenen Rechnungskopien und die Auflistung der handwerklichen Tätigkeiten waren auch diesem Schreiben nicht beigefügt worden.
Zwar wird sich ein Ermittlungsrichter bei dem Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses auf die Richtigkeit von Ermittlungsvermerken der Ermittlungsbehörden verlassen dürfen. Im vorliegenden Fall enthielten die Schreiben der Handwerkskammer vom 6. November 2000 und das Anschreiben des Landratsamts aber keine konkreten Angaben bezüglich weiterer Aufträge des Beschwerdeführers an Subunternehmer. Ohne die Vorlage der Rechnungskopien und der Auflistung der handwerklichen Tätigkeiten kann es dem Ermittlungsrichter nicht möglich gewesen sein, zu überprüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Beauftragung mit Schwarzarbeit im Sinne des § 2 SchwarzArbG vorlag. So war weder eine Einschätzung, ob die von den Subunternehmern ausgeführten Tätigkeiten als vollhandwerkliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind, möglich, noch ein Einblick in die Häufigkeit und den finanziellen Umfang der Beauftragung mit Schwarzarbeit.
b) Jedenfalls aber genügt der angegriffene Durchsuchungsbeschluss nicht seiner verfassungsrechtlichen Begrenzungsfunktion und ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit wird als “Ordnungswidrigkeit nach § 2 SchwarzArbG wegen Beauftragung mit Schwarzarbeiten des Stukkateur-Handwerks” umschrieben. Ein konkreter Tatvorwurf wird nicht erhoben. Der Durchsuchungsbeschluss enthält damit keine konkreten Angaben zu dem dem Beschwerdeführer tatsächlich vorgeworfenen Verhalten sowie zum Tatzeitraum. Aus dem Durchsuchungsbeschluss ist nicht ersichtlich, welches konkrete Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird und inwiefern sich daraus der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 2 SchwarzArbG ergeben könnte.
Zwar ist die Angabe von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, in einem Durchsuchungsbeschluss nicht stets von Verfassungs wegen zwingend notwendig. Dies gilt allerdings nur, wenn sie nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung notwendig sind (vgl. BVerfGK 1, 51 ≪52≫), etwa weil sich in der Zusammenschau mit der Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel ergibt, worauf die mit der Durchsuchung betrauten Beamten ihr Augenmerk zu lenken haben. Daran fehlt es hier. Als aufzufindende Beweismittel werden “Gegenstände, die Aufschluss über die Beauftragung von Subunternehmern mit Schwarzarbeit geben können, insbesondere schriftliche Unterlagen, namentlich Buchhaltung, Korrespondenz und sonstige Aufzeichnungen” genannt. Diese Umschreibung lässt keine Rückschlüsse auf den Tatzeitraum und damit keine Begrenzung der Durchsuchung auf bestimmte Unterlagen zu. Eine derartige Umgrenzung wäre auch nach dem damaligen Stand der Ermittlungen jedenfalls hinsichtlich des Tatzeitraums möglich gewesen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Angabe des Tatzeitraums in dem Durchsuchungsbeschluss die weiteren Ermittlungen hätte gefährden können.
Das Landgericht setzt den Verfassungsverstoß fort. Eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Mindestangaben des Durchsuchungsbeschlusses erfolgt nicht. Zur Begründung hat das Landgericht vollumfänglich auf die Gründe des Durchsuchungsbeschlusses Bezug genommen und sich lediglich zur weiteren Sicherstellung der Geschäftsunterlagen geäußert.
3. Auf die Vereinbarkeit des für die Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel erforderlichen Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz kommt es nach alledem nicht an. Die Frage kann hier offen bleiben, da jedenfalls die Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG festzustellen ist, die der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhilft.
V.
Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
VI.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen