1. Gegen den Beschwerdeführer zu 1. wurde mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. August 1993 (Az.: 626 KLs 39/92) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren und Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verhängt. Er befand sich in dieser Sache ab 1. Juli 1992 in Untersuchungshaft; die sich anschließende Strafhaft endete mit seiner Abschiebung am 10. Februar 1995, nachdem die Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO von der Vollstreckung des verbliebenen Strafrestes abgesehen hatte.
Bereits im August 1988 war der Beschwerdeführer zu 1. wegen des Verdachts der Anstiftung zu einem im Jahr 1985 begangenen Mord in Spanien in Auslieferungshaft genommen und am 16. März 1989 nach Deutschland überstellt worden (Az.: 160 Gs 697/89). Nachdem der Haftbefehl zunächst am 23. Mai 1989 außer Vollzug gesetzt worden war, wurde er am 6. September 1989 endgültig aufgehoben. Zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens und einer Entscheidung über die Zulassung der Anklage (Az.: 31 Js 711/86) kam es nicht. Durch Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 14. Oktober 1994 wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; eine Haftentschädigung wegen spanischer Auslieferungshaft wurde nicht gewährt.
Die Staatsanwaltschaft verweigerte dem Beschwerdeführer zu 1. die Anrechnung der in dem eingestellten Verfahren erlittenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft. Auch das Landgericht Hamburg entsprach in seinem Beschluß vom 11. September 1995 nicht dem Antrag des Beschwerdeführers zu 1. Es fehle für die begehrte Anrechnung an einer gesetzlichen Grundlage. Eine entsprechende Anwendung von § 51 Abs. 1 StGB für den Fall, daß in einem anderen, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren Untersuchungs- oder Auslieferungshaft verbüßt worden ist, werde von der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung überwiegenden Meinung abgelehnt.
Diese Entscheidung hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluß vom 28. September 1995 bestätigt. Zur Begründung wird ausgeführt,
eine direkte oder entsprechende Anwendung in Fällen der Verbindungsfähigkeit oder sogenannten potentiellen Gesamtstrafenfähigkeit auf verfahrensfremde Freiheitsentziehungen scheide aus den im Senatsbeschluß vom 28. Dezember 1992 erörterten Gründen aus (vgl. NStZ 1993, S. 204). Eine Anrechnung verfahrensfremder Auslieferungs- oder Untersuchungshaft sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. So habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die fehlende Möglichkeit der Anrechnung einer vollzogenen freiheitsentziehenden Maßregel auf eine in einem anderen Verfahren erkannte Freiheitsstrafe den Gleichheitssatz nicht verletze (Hinweis auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Januar 1994 – 2 BvR 1436/93 –, NJW 1994, S. 2219). Des weiteren stelle das Bundesverfassungsgericht in den Gründen einer in einer anderen Sache zwischenzeitlich ergangenen einstweiligen Anordnung auf die andernfalls nicht wieder gutzumachenden Folgen der weiteren Vollstreckung bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens ab und enthalte keine Festlegung in der Sache (vgl. NStZ 1994, S. 607). Auch sei die vom Beschwerdeführer angeregte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache nicht veranlaßt. Im übrigen ergebe sich auch aus der Einführung eines länderübergreifenden staatsanwaltlichen Verfahrensregisters keine abweichende Bewertung. Die Beiziehung der aus diesem Register ersichtlichen Verfahrensakten zur Prüfung auf vorläufige Festnahmen und Untersuchungshaft würde die Praxis vor Schwierigkeiten stellen, die in angemessener Zeit kaum zu bewältigen wären.
2. Gegen den Beschwerdeführer zu 2. ergingen am 6. April 1994 ein Haftbefehl wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls (Az.: 2602 Js 18/94) und am 11. April 1994 ein weiterer Haftbefehl wegen des Verdachts des fortgesetzten und gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhandels (Az.: 124 Js 567/93). Vom 19. April bis 8. Dezember 1994 wurde der zweite Haftbefehl, anschließend wurde der erste Haftbefehl vollstreckt. Am 17. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer zu 2. vom Landgericht Hamburg im Verfahren Az.: 2602 Js 18/94 (631 KLs 24/94) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Hinblick auf diese Strafe stellte das Landgericht Hamburg das Verfahren Az.: 124 Js 567/93 (629 KLs 1/94) mit Beschluß vom 8. November 1995 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Eine Haftentschädigung versagte das Gericht. Der Beschwerdeführer zu 2. habe darauf verzichtet; eine Verurteilung sei sehr wahrscheinlich gewesen.
Nachdem ursprünglich als Strafende der 7. September 1999 und als Zweidrittel-Zeitpunkt (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der 5. Februar 1998 bestimmt worden war, beantragte der Beschwerdeführer, ihm auch diejenige Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, die er im Rahmen des zwischenzeitlich eingestellten Verfahrens erlitten hatte. Dem gab die Strafvollstreckungskammer im Verfahren gemäß § 458 Abs. 1 StPO in analoger Anwendung des § 51 StGB statt. Diese Entscheidung wurde jedoch auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Hanseatischen Oberlandesgericht mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß vom 5. August 1996 wieder aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt,
es nehme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. NStZ 1993, S. 204 sowie die gegen den Beschwerdeführer zu 1. ergangene Entscheidung vom 28. September 1995 – 2 Ws 310/95 –) Bezug; diese Rechtsansicht entspreche der überwiegenden Meinung. Der Gesetzgeber habe sich aus Gründen der Praktikabilität für das Prinzip der Verfahrenseinheit entschieden; das sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich (Hinweis auf BVerfG, NStZ 1994, S. 2219). Der Meinungsstreit um die Anrechnung von Untersuchungshaft aus einem gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren habe den Gesetzgeber nicht veranlaßt, diese Haft in den Katalog der nach § 51 Abs. 2 und 3 StGB anrechenbaren Freiheitsentziehungen aufzunehmen, obwohl ihm das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. April 1986 dazu Gelegenheit gegeben hätte. Bei dieser Rechtslage brauche auch nicht entschieden zu werden, ob sich der Beschwerdeführer mit dem Verzicht auf eine Entschädigung für die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft in einen bedeutsamen Widerspruch zu seinem Anrechnungsbegehren begeben habe und ob die Aberkennung der Entschädigung der Anrechnung entgegenstehe.
Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist. Sie sind zulässig; insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, weil die Staatsanwaltschaft an der zuletzt im angegriffenen Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts niedergelegten Rechtsauffassung festhält und darüber hinaus der aus Deutschland ausgewiesene Beschwerdeführer zu 1. gewärtigen muß, daß bei Wiedereinreise in das Gebiet der Bundesrepublik der Rest der Freiheitsstrafe gegen ihn vollstreckt wird.
Die Kammer ist gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung zuständig. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
1. Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil die von den Gerichten angestellten Erwägungen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen.
a) Die Entscheidung über die Anrechnung erlittener Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) betrifft die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person stets berührt wird (vgl. BVerfGE 86, 288 ≪311≫). Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 ≪322≫) auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 – 2 BvR 2232/94 –).
Erfaßt der Tatbestand einer für eine bestimmte Rechts- und Interessenlage getroffenen Norm eine Fallgestaltung nicht unmittelbar und fehlt es auch sonst an einer besonderen Regelung, so ist durch Auslegung des Gesetzes zu ermitteln, ob eine echte Gesetzeslücke vorliegt, die durch die entsprechende Anwendung einer für vergleichbare Rechts- und Interessenlagen getroffenen Norm zu schließen ist, oder ob es – aufgrund eines Umkehrschlusses – bei der Anwendung der Grundregel sein Bewenden hat. Diese Exegese ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte, die für die Auslegung und Anwendung des unter der Verfassung stehenden Gesetzesrechts zuständig sind. Das Bundesverfassungsgericht greift jedoch ein, wenn diese Gerichte von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts ausgehen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; stRspr). Das kann auch dann der Fall sein, wenn das Gericht Erwägungen anstellt, die der grundsätzlichen Bedeutung des Grundrechts insgesamt nicht genügen.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG steht, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, der analogen Heranziehung einer Vorschrift als materiell-gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung entgegen (vgl. BVerfGE 29, 183 ≪195≫). Andererseits läßt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, daß eine für bestimmte Fälle gesetzlich geregelte Verschonung vor Freiheitsentziehung ohne weiteres auf davon nicht umfaßte Fälle vergleichbarer Interessenlagen anzuwenden wäre. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG, dem der gesetzgeberische Gleichheitssatz zu entnehmen ist, läßt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, eine solche Verpflichtung, abgesehen von den Fällen einer willkürlichen Differenzierung, nicht entnehmen. Der Gleichheitssatz fordert, daß vergleichbare Sachverhalte auch eine vergleichbare rechtliche Regelung erfahren. Eine Analogie hat zwar die Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage zur Voraussetzung. Die einfachrechtliche Streitfrage, ob im einzelnen Fall eine Analogie geboten ist, wird dadurch jedoch nicht zu einer durch das Bundesverfassungsgericht voll nachprüfbaren Verfassungsfrage. Denn die Entscheidung hängt von jenen einfach-rechtlichen Wertungsmaßstäben ab, die der für eine Analogie in Betracht gezogenen Gesetzesvorschrift zugrunde liegen. Sie zu finden, ist Aufgabe der Fachgerichte.
Der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts zugänglich ist jedoch, ob die Gerichte bei der Ermittlung und Anwendung der einfach-rechtlichen Wertungsmaßstäbe die Wertordnung der Grundrechte genügend erwogen haben.
b) Hieran gemessen, halten die angegriffenen Beschlüsse der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. Juni 1997 (BGHSt 43, 112 ff.) darauf hingewiesen, daß bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 60 des Reichsstrafgesetzbuchs der Anrechnung von Untersuchungshaft einen weiten Raum eröffnet habe. Danach sei es für die Anrechnung gleichgültig gewesen, wegen welcher von mehreren Taten Untersuchungshaft angeordnet worden sei; der erforderliche Zusammenhang zwischen der erlittenen Untersuchungshaft und der abgeurteilten Tat sei schon dann gewahrt gewesen, wenn die mehreren Taten Gegenstand derselben Untersuchung, desselben Verfahrens gewesen seien oder die Untersuchungen hinsichtlich der mehreren Taten in Beziehung zueinander gestanden hätten. Lediglich dann sei die Anrechnung unzulässig gewesen, wenn die Untersuchungshaft beendet gewesen sei, bevor die später abgeurteilte Tat begangen worden sei. Auch habe die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer in einem anderen Verfahren verhängten Strafe als für die Anrechnungsvoraussetzungen erforderliche Verfahrensverbindung nicht ausgereicht. Von diesen Einschränkungen abgesehen, sei die Anrechnung der Untersuchungshaft zur Regel geworden. Diese Rechtsprechung habe der Bundesgerichtshof zu § 60 des Strafgesetzbuchs a. F. übernommen und fortgeführt (vgl. BGH, a. a. O., S. 117).
Das Erste Strafrechtsreformgesetz habe bestimmt, daß Untersuchungshaft aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, grundsätzlich anzurechnen sei, und – in Abkehr vom Erfordernis der Tatidentität – den Grundsatz der Verfahrenseinheit gesetzlich festgeschrieben. Die Gesetzesmaterialien böten aber keinen Anhalt dafür, unter welchen konkreten Voraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers von einer Verfahrenseinheit im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen werden könne. Dieser Grundsatz, der von der Rechtsprechung als Sekundärbegriff entwickelt worden sei mit dem Ziel, das Gesetz zugunsten des Verurteilten weit auszulegen, sei aber nicht zwingend mit einer formalen, gegebenenfalls durch förmliche Verbindung hergestellten Verfahrenseinheit gleichzusetzen. Entsprechend der in den Regelungen des § 60 StGB a. F., § 51 StGB n. F. zum Ausdruck gekommenen Wertungstendenz des Gesetzgebers, Untersuchungshaft, soweit sie überhaupt in einem Zusammenhang mit einer verhängten Strafe stehe, möglichst umfassend anzurechnen, habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 51 StGB stets weit ausgelegt (dies wird ausgeführt; vgl. BGH, a.a.O., S. 118 f.).
Nach der gesetzlichen Anrechnungsregel des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB sei es allerdings erforderlich, daß zwischen den Strafverfolgungen hinsichtlich der die Untersuchungshaft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liege, ein Zusammenhang bestanden haben müsse oder zwischen ihnen ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug vorhanden gewesen sei. Es erscheine – auch auf dem Hintergrund der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Entwicklung der Rechtsprechung – geboten, die Anrechnungsvoraussetzungen auch dann anzunehmen, wenn das die vorläufige Freiheitsentziehung betreffende Verfahren formal von dem anderen zur Verurteilung führenden Verfahren getrennt geführt worden sei, die vorläufige Freiheitsentziehung in dem einen Verfahren sich aber auf den Gang oder den Abschluß des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt habe. Es liege nahe, die Voraussetzungen einer solchen (funktionalen) Verfahrenseinheit vor allem in den Fällen anzunehmen, in denen das Verfahren, für das Untersuchungshaft verbüßt worden sei, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung endende Verfahren eingestellt worden sei oder in denen sich eine formal verfahrensfremde vorläufige Freiheitsentziehung auf ein anderes Verfahren in sonstiger Weise verfahrensnützlich ausgewirkt habe. Eine Verfahrenseinheit in dem dargelegten Sinn liege jedenfalls dann vor, wenn in dem Verfahren, das später zu einer Verurteilung geführt habe, zwar ein Haftbefehl erlassen, dieser aber nicht – dauerhaft – vollzogen, sondern hierfür – zeitweilig – Überhaft notiert worden sei, weil in einem anderen Verfahren gegen denselben Beschuldigten bereits ein Haftbefehl existiert habe und dieser auch vollstreckt worden sei.
bb) Gegenüber diesen, auf die vorliegenden Fälle zutreffenden, Erwägungen erscheinen die Begründungen des Oberlandesgerichts wie auch des Landgerichts ungenügend. Sie berufen sich im wesentlichen nur auf den Wortlaut der Vorschrift und die überwiegende Ansicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ohne die der Rechtsvorschrift zugrunde liegende Wertung aus der gesetzgeberischen Vorgeschichte und der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen. Sie übergehen damit gerade Gesichtspunkte, die, wie der Beschluß des Bundesgerichtshofs zeigt, dem Freiheitsgrundrecht zu besonderer Wirkung verhelfen.
Demgegenüber führen die gegen die analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB angeführten zusätzlichen Erwägungen nicht weiter. Es ist nicht einsehbar, inwieweit eine Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft aus Praktibilitätsgründen scheitern sollte, wenn der Verurteilte selbst auf eine verfahrensfremde Freiheitsentziehung hinweist, die er in einem nach § 154 StPO eingestellten Verfahren erlitten hat, und um deren Anrechnung bittet, sei es vor Erlaß des Urteils, sei es nachträglich im Verfahren der Strafzeitberechnung. Auch die Regelung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bietet keinen stichhaltigen Grund gegen die Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. Sie geht ins Leere, wenn das Gesetz die Anrechnung der verfahrensfremden Freiheitsentziehung zuläßt, sie greift, wenn eine Anrechnung nicht in Betracht kommt. Darauf, daß ein Beschuldigter vor der Verfahrenseinstellung auf die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft verzichtet hat, kann es nicht ankommen.
Schließlich kann sich das Oberlandesgericht auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs berufen. Der Zweite Senat hat in seinem Beschluß vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff.) festgestellt, daß die Freiheitsstrafe und die Maßregel verschiedene Zwecke verfolgen (BVerfGE a. a. O., S. 31) und daß sich der Gesetzgeber in den §§ 67 bis 67 g StGB für ein System grundsätzlich teilweiser Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe entschieden hat, wogegen nichts zu erinnern sei (BVerfGE a. a. O., S. 32). Von diesem System unterscheidet sich aber die Regelung des § 51 StGB.
c) Dieser Befund führt zu der Feststellung, daß die Gründe der angegriffenen Beschlüsse verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Sie sind aufzuheben, die Sache ist – soweit der Beschwerdeführer zu 1. betroffen ist – an das Landgericht, im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu 2. an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
2. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.