Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird. Von willkürlicher Mißdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 ≪278 f.≫).
Im vorliegenden Fall haben die Gerichte weder entscheidungserhebliche Normen außer acht gelassen noch den Inhalt des § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO in krasser Weise verkannt. Ihre Auffassung, daß bei der Geschäftswertfestsetzung für Fremd-rechtserbscheine kein Schuldenabzug zulässig ist, ist vielmehr durchaus vertretbar und steht auch in Einklang mit der allgemein herrschenden Meinung (OLG Düsseldorf, JurBüro 1986, S. 86; BayObLGZ 1984, 34 ≪37≫; Lappe, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 13. Aufl., 1995, § 107 Rn. 54; Hartmann, in: Kostengesetze, 27. Aufl., 1997, § 107 KostO Rn. 16; Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl., 1995, S. 391; Belchaus, in: Rohs/Wedewer, KostO, 1989, § 107 Rn. 21). Für diese Auslegung spricht der unterschiedliche Wortlaut von § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO einerseits und von § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO andererseits. Inhaltlich kann ins Feld geführt werden, daß der für Eigenrechtserbscheine vorgesehene Abzug aller Verbindlichkeiten bei Fremdrechtserbscheinen nicht sinnvoll ist. Denn beim Fremdrechtserbschein wird die Erbenstellung nur in bezug auf das Inlandsvermögen bescheinigt, so daß der Abzug aller Verbindlichkeiten zu unrealistisch niedrigen Geschäftswerten führen könnte. Für das Schuldenabzugsverbot spricht ferner die Grundregelung des § 18 Abs. 3 KostO. Schließlich legt die geschichtliche Entwicklung der Norm ein Abzugsverbot nahe (vgl. Kammergericht, HRR, 1937, Nr. 1676; OLG Düsseldorf, JurBüro 1986, S. 86 m.w.N.). Auch wenn es deswegen nicht zwingend erscheint, daß selbst der Abzug der auf den Grundstücken ruhenden Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist (vgl. BayObLGZ 1954, 171 ≪175 f.≫), kann diese Auffassung aufgrund der genannten grammatischen, teleologischen, systematischen und historischen Argumente keinesfalls als willkürlich angesehen werden.
Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor.
a) Die besonderen Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sind nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift darf niemand wegen seiner Heimat oder Herkunft benachteiligt werden. Unter Heimat wird der örtliche Bereich verstanden, durch den eine Person in ihren Kindheits- und Jugendjahren geprägt wird. Mit Herkunft ist die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung des Einzelnen gemeint (vgl. BVerfGE 5, 17 ≪22≫; 48, 281 ≪287 f.≫). Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird damit nur eine Differenzierung nach dem regionalen und sozialen Herkommen des Einzelnen untersagt, nicht die im nationalen und internationalen Rechtsleben übliche Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfGE 51, 1 ≪30≫).
Für die Höhe der Erbscheinsgebühren spielen weder die Heimat noch die Herkunft eine Rolle. Unterschieden wird vielmehr danach, aus welchen Gründen ein Erbschein beantragt wird (§ 107 Abs. 3 und 4 KostO) und welches Recht bei der Erbscheinserteilung angewendet wird (§ 107 Abs. 2 Satz 3 KostO i.V.m. § 2369 BGB). Darin liegt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – überhaupt keine personenbezogene, sondern eine verhaltens- und sachbezogene Differenzierung.
Maßgeblich ist in erster Linie, ob der Erbe den Erbschein nur für eine Grundbuchänderung oder auch sonst im Rechtsverkehr einsetzen will. Benötigt der Erbe den Erbschein nur für das Grundbuch, kommt es nach § 107 Abs. 3 KostO bei der Geschäftswertfestsetzung nur auf den Wert der Grundstücke unter Abzug der auf ihnen lastenden Verbindlichkeiten an. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Eigen- und Fremdrechtserbscheine (BayObLGZ 1984, 34 ≪37≫). Benötigt der Erbe einen umfassend einsetzbaren Erbschein, wird danach unterschieden, ob ein Eigen- oder ein Fremdrechtserbschein vorliegt. Daß dies keine personenbezogene Differenzierung darstellt, zeigt sich schon darin, daß in bestimmten Fällen Ausländer Eigenrechtserbscheine und Deutsche Fremdrechtserbscheine beantragen müssen. Beerbt ein Ausländer einen Deutschen, ist ein Eigenrechtserbschein zu beantragen, weil nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Erbrecht Anwendung findet. Ebenso ist ein Eigenrechtserbschein auszustellen, wenn ein in Deutschland lebender Ausländer nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB anordnet, daß für sein Inlandsvermögen deutsches Erbrecht gilt. Umgekehrt muß ein deutscher Staatsangehöriger einen Fremdrechtserbschein beantragen, wenn er einen Ausländer beerbt und für das Inlandsvermögen fremdes Erbrecht gilt.
b) Die angegriffene Auslegung des § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO verletzt auch nicht den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz. Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪89≫; 88, 87 ≪96≫). Der Gebührengesetzgeber hat dabei einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will. Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz folgt allerdings, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen, und daß die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise sich gestaltet, die sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 50, 217 ≪226 f.≫; 85, 337 ≪346≫).
Diesen Anforderungen entspricht die Geschäftswertregelung des § 107 Abs. 2 Satz 3 KostO in der Auslegung der Gerichte. Sie genügt sowohl dem Kostendeckungsprinzip als auch dem Grundsatz der Lastengleichheit. Mit dem Kostendeckungsprinzip ist es grundsätzlich zu vereinbaren, daß der Gesetzgeber die Höhe der Gerichtsgebühren in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten überwiegend an den Streit- oder Geschäftswert knüpft; denn dieser kann – im Rahmen zulässiger Pauschalierung – als Anhaltspunkt für den Wert der staatlichen Leistung angesehen werden. Ebenso ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Streit- oder Geschäftswert nach dem Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs – und nicht nur nach dem Wert des vom einzelnen Prozeßbeteiligten verfolgten wirtschaftlichen Ziels – zu bemessen (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪346≫). Der Wert der staatlichen Leistung besteht im Erbscheinsverfahren darin, daß dem Erben die Verfügung über die Nachlaßgegenstände erleichtert oder erst ermöglicht wird. Insofern kann der Gebührengesetzgeber am reinen Nachlaßwert anknüpfen und ist nicht gezwungen, überhaupt Abzugsmöglichkeiten für Nachlaßverbindlichkeiten vorzusehen (vgl. § 18 Abs. 3 KostO). Umgekehrt ist er aber auch nicht gehindert, auf das subjektive wirtschaftliche Interesse der Erben an diesem Verfügungsvorteil Rücksicht zu nehmen und einen Schuldenabzug zuzulassen (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO). Das Kostendeckungsprinzip läßt es dem Gesetzgeber danach offen, ob er bei den Geschäftswerten von Erbscheinen nach der Bruttowertmethode auf das reine Nachlaßvermögen oder nach der Nettowertmethode auf den Wert des Nachlasses unter Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten abstellt.
Nach dem Grundsatz der Lastengleichheit darf der Gesetzgeber allerdings nicht ohne sachlichen Grund bei gleichen Leistungen die Berechnungsmethode wechseln. Die unterschiedliche Bemessung des Geschäftswertes bei Fremdrechtserbscheinen nach § 2369 BGB im Vergleich zu sonstigen Erbscheinen kann sich jedoch auf einen sachlichen Grund stützen. Die für Eigenrechtserbscheine gewählte Geschäftswertberechnung nach der Nettowertmethode wäre bei Fremdrechtserbscheinen schwer durchführbar. Denn der Fremdrechtserbschein ist stets auf das Inlandsvermögen beschränkt. Wollte man die Nettowertmethode auf den Fremdrechtserbschein übertragen, müßten die Nachlaßgerichte nicht nur den Wert des Inlandsvermögens ermitteln, sondern auch den Wert des Gesamtvermögens und der gesamten Verbindlichkeiten. Erst dann könnten sie den dem Anteil des Inlandsvermögens entsprechenden Anteil der Gesamtverbindlichkeiten festsetzen und vom Inlandsvermögen abziehen. Da die Ermittlung sämtlicher Nachlaßwerte und Nachlaßverbindlichkeiten bei Fremdrechtserbscheinen mit einem unvertretbaren Aufwand und großen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, können Gebührengesetzgeber und Gerichte aus Gründen der Praktikabilität von der Nettowertmethode Abstand nehmen und zur Bruttowertmethode des § 18 Abs. 3 KostO zurückkehren. Bei pauschalierender Betrachtungsweise kann auch davon ausgegangen werden, daß infolge der Nichtberücksichtigung des Schuldenabzugs bei der Geschäftswertfestsetzung insgesamt höhere Gebühren erzielt werden und durch diese Mehreinnahmen der mit den Fremdrechtserbscheinen allgemein verbundene höhere Arbeitsaufwand gedeckt wird.