Verfahrensgang
AG Weimar (Beschluss vom 23.03.2011; Aktenzeichen 12 UR II 24/11) |
AG Bad Homburg (Beschluss vom 18.03.2011; Aktenzeichen 45 IIB 703/10) |
AG Bad Homburg (Beschluss vom 23.02.2011; Aktenzeichen 45 IIB 703/10) |
AG Weimar (Beschluss vom 31.01.2011; Aktenzeichen 12 UR II 24/11) |
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, da die beabsichtigten Rechtsverfolgungen ohne Aussicht auf Erfolg sind.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen zivilgerichtliche Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG) vom 18. Juni 1980 (BGBl I S. 689) für einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
I.
1. a) Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1120/11, die 1996, 2000 und 2003 geboren sind, bilden mit ihren gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II). Der Grundsicherungsträger stellte jeweils ein Recht von ihnen und ihren Eltern auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II fest (Bescheid vom 13. September 2010). Daraufhin wurde der Rechtsanwalt aufgesucht, der wegen der Anrechnung des Arbeitseinkommens des Vaters auf die einzelnen Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch erhob. Gleichzeitig beantragte er beim Amtsgericht im Namen jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft die Gewährung von Beratungshilfe.
Die Rechtspflegerin lehnte den Antrag mit Beschluss vom 23. Februar 2011 ab, soweit andere Personen als der Vater Beratungshilfe begehrt hatten. Dieser habe den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gestellt. Somit könne einzig ihm Beratungshilfe bewilligt werden. Auf die Erinnerung hin, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hatte, gewährte die Richterin mit Beschluss vom 18. März 2011 auch der Mutter Beratungshilfe. Im Übrigen wies sie den Rechtsbehelf zurück. Die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien zwar jeweils Inhaber eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II. Dies bedeute jedoch nicht, dass alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, insbesondere minderjährige Kinder, einen eigenen Anspruch auf die Gewährung von Beratungshilfe haben müssten. Diese Kinder bedürften weder einer rechtlichen Beratung noch würden sie eine solche in Anspruch nehmen. Die Entscheidung über die Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche würden alleine die Eltern im Rahmen der gesetzlichen Vertretung treffen. Beratungshilfe könne demzufolge minderjährigen Kindern, die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft seien, nicht bewilligt werden.
b) Im Verfahren 1 BvR 1121/11 ist die Beschwerdeführerin zu 1) die Mutter der 2002 geborenen Beschwerdeführerin zu 2). Beide leben mit H. in einem Haushalt und bilden mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft. Den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für sich und die Beschwerdeführerinnen hatte H. gestellt. Der Grundsicherungsträger stellte jeweils ein Recht der Beschwerdeführerinnen und des H. auf vorläufige Leistungen auch für Unterkunft und Heizung fest (Bescheid vom 29. Dezember 2010). Daraufhin wurde der Rechtsanwalt aufgesucht, der wegen der Höhe der bei allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung Widerspruch erhob. Gleichzeitig beantragte er beim Amtsgericht im Namen jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft die Gewährung von Beratungshilfe.
Das Amtsgericht bewilligte H. Beratungshilfe, lehnte den Antrag aber im Übrigen mit Beschluss vom 31. Januar 2011 ab. Einzig H. sei ein Recht auf Beratungshilfe einzuräumen. Er sei der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft. Wegen § 38 SGB II sei er berechtigt, für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen zu beantragen, entgegenzunehmen und gegen Verwaltungsakte, die die Bedarfsgemeinschaft betreffen würden, Widerspruch zu erheben. Es sei nicht ersichtlich, warum es der Beratung und gegebenenfalls Vertretung der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bedürfe. H. sei allein berechtigt, eine Überprüfung eines Verwaltungsakts des Grundsicherungsträgers zu beantragen. In diesem Zusammenhang erfolge die Überprüfung grundsätzlich hinsichtlich der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Die Erinnerung wies die Richterin mit Beschluss vom 23. März 2011 aus den, ihrer Ansicht nach, zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
2. Mit den rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerden wird eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG gerügt. Die Amtsgerichte hätten die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Rechtswahrnehmungsgleichheit verkannt. Die Behauptung, die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft sei durch die Gewährung von Beratungshilfe für mindestens eines ihrer Mitglieder gewährleistet, entbehre jeglicher Grundlage. Dies stelle keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit dar. Unbemittelte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, denen keine Beratungshilfe bewilligt werde, liefen Gefahr, keinen hinreichend begründeten Widerspruch erheben zu können. Dies könne zu Rechtsverlusten führen, da die ihnen gegenüber getroffenen Verwaltungsakte bestandskräftig würden. Seien beratene Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erfolgreich, profitierten sie hiervon nicht. Daher sei die Möglichkeit gleichberechtigter Wahrnehmung eigener Rechte für sie wirtschaftlich von existentieller Bedeutung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwingende Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫). Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Grundgesetz und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten (vgl. BVerfGE 122, 39 ≪48 ff.≫). Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerden haben in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG den Anspruch auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (vgl. BVerfGE 122, 39 ≪48 ff.≫).
1. Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 15, 438 ≪441≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 – 1 BvR 1974/08 –, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2012 – 1 BvR 2852/11 –, juris, Rn. 11).
Dabei brauchen Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫; 122, 39 ≪51≫). Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden (vgl. BVerfGK 15, 438 ≪444≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 – 1 BvR 623/10 –, juris, Rn. 12). Ob diese zur Beratung notwendig ist oder Rechtsuchende zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2010 – 1 BvR 787/10 –, juris, Rn. 14) auf Selbsthilfe verwiesen werden können, hat das Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfGK 15, 438 ≪444≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 – 1 BvR 623/10 –, juris, Rn. 13).
2. Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der Begründung verneint werden, einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sei Beratungshilfe für ein in sachlicher und zeitlicher Hinsicht parallel gelagertes Verfahren bewilligt worden. Dies gilt auch in den Konstellationen, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, dem Beratungshilfe bewilligt wurde, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für sich und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beantragt hat (§ 38 SGB II), oder ein solches Mitglied ein zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes minderjähriges Kind gesetzlich vertritt (§ 1626 Abs. 1, § 1629 BGB). Anspruchsberechtigt nach dem SGB II sind die jeweiligen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –, juris, Rn. 12). Es kann daher bereits die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf zur Wahrnehmung ihrer Rechte begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 – 1 BvR 1974/08 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 30. Mai 2011 – 1 BvR 3151/10 –, juris, Rn. 11).
Nicht in Einklang mit der Verfassung steht zudem, generell minderjährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Hinweis auf die gesetzliche Vertretung nach § 1626 Abs. 1, § 1629 BGB durch andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Bewilligung von Beratungshilfe zu versagen. Die gesetzliche Vertretung soll Minderjährigen die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme von Beratungshilfe. Die Auffassung des Amtsgerichts im Verfahren 1 BvR 1120/11 führte demgegenüber zu einer Ungleichbehandlung, die nicht durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist, und damit zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte haben Minderjährige daher grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe, den sie lediglich im Wege der gesetzlichen Vertretung geltend machen.
3. Wenn hingegen die Parallelität der Fallgestaltungen offensichtlich ist und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne Hindernisse und wesentliche Änderungen auf weitere Fälle übertragen werden kann, gebietet es das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht, unbemittelten Rechtsuchenden auch für die Wahrnehmung ihrer Rechte in diesen weiteren, aber parallel gelagerten Fällen Beratungshilfe zu bewilligen. Denn durch die Beratung in einem Fall werden auch sie in die Lage versetzt, ihre eigene Angelegenheit hinreichend zu beurteilen und ihre Rechte angemessen wahrzunehmen. Aus der rechtlichen Beratung eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft und den dabei entstehenden Dokumenten lassen sich bei mehreren gleich gelagerten Begehren spezifische Rechtskenntnisse ziehen, die auch eine sonst rechtlich anspruchsvolle Materie dann ohne juristische Vorbildung handhabbar machen können. Unbemittelten ist es in diesen Fällen zumutbar, selbst einen Rechtsbehelf einzulegen; sie können auf die Ausführungen in der Angelegenheit verweisen, für die Beratungshilfe bewilligt wurde, und den Beratungsinhalt und die Unterlagen zur Grundlage ihres Vortrags machen. Dieser Verweis auf Selbsthilfe schränkt die Rechtswahrnehmung nicht unverhältnismäßig ein, weil auch kostenbewusste Bemittelte das aufgrund einer Beratung in einem parallel gelagerten Fall dann vorhandene Wissen selbstständig auf die anderen Fälle übertragen würden.
4. Entscheidend ist nach dem Grundgesetz nicht, ob die Amtsgerichte die Verweigerung von Beratungshilfe auf die Mutwilligkeit der Wahrnehmung subjektiver Rechte (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) oder auf die Möglichkeit der Selbsthilfe (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG) stützen. Dies wird aus den angefochtenen Entscheidungen auch nicht deutlich. Doch muss sich der Mutwillen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf die Wahrnehmung der Rechte und nicht auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Beratungshilfe beziehen.
5. a) Im Verfahren 1 BvR 1120/11 war das Amtsgericht von Verfassungs wegen nicht gehalten, neben den Eltern auch den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindern, die durch die Eltern gesetzlich vertreten werden, Beratungshilfe zu bewilligen.
Nach dem Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren liegen keine Hindernisse vor, die dem Informationsfluss und der Heranziehung der Dokumente aus der anwaltlichen Beratung entgegenstehen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal die Beratungshilfe den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bewilligt wurde. Konkrete Unterschiede in den Fallgestaltungen, die eine wesentlich abweichende Reaktion erfordern würde, lassen sich der Verfassungsbeschwerde zudem nicht entnehmen; auch sonst liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Der Vortrag aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren hatte dieselbe Zielrichtung. Sie beanstandeten ausschließlich die Höhe der vom Grundsicherungsträger berücksichtigten Einkünfte des Vaters aus seiner selbstständigen Tätigkeit. Die Höhe seines Einkommens im Sinne des § 11 SGB II wirkt sich auf die Berechnung der einzelnen Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aus (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R –, juris, Rn. 23). Daher können die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer die Beratung, die ihre Eltern erhalten haben, auf ihre eigene Situation übertragen.
b) Im Verfahren 1 BvR 1121/11 war das Amtsgericht von Verfassungs wegen nicht gehalten, neben H. auch den Beschwerdeführerinnen Beratungshilfe zu bewilligen.
Nach ihrem Vortrag liegen keine Hindernisse vor, die dem Informationsfluss und der Heranziehung der Dokumente aus der anwaltlichen Beratung entgegenstehen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Konkrete Unterschiede in den Fallgestaltungen, die eine wesentlich abweichende Reaktion der Beschwerdeführerinnen erfordern würde, lassen sich der Verfassungsbeschwerde zudem nicht entnehmen; auch hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch hier hatte der Vortrag aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren dieselbe Zielrichtung. Sie beanstandeten ausschließlich die Höhe der vom Grundsicherungsträger berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam, sind die Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung anteilig pro Kopf aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 55/06 R –, juris, Rn. 18). Daher können die Beschwerdeführerinnen die Beratung, die H. erhalten hat, auf ihre Situation übertragen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Schluckebier, Baer
Fundstellen
Haufe-Index 2912336 |
DStR 2012, 1814 |
NJW 2012, 1275 |
FamRZ 2012, 609 |
ZAP 2012, 317 |
AnwBl 2012, 371 |
NZS 2012, 422 |
SGb 2012, 213 |
WuM 2012, 137 |
AUR 2012, 182 |
GV/RP 2012, 388 |
KomVerw/LSA 2012, 270 |
KommJur 2012, 3 |
FuBW 2012, 510 |
FuHe 2012, 405 |
FuNds 2012, 503 |
KomVerw/B 2012, 271 |
KomVerw/MV 2012, 269 |
KomVerw/S 2012, 264 |
KomVerw/T 2012, 268 |
info-also 2012, 237 |