Frühere Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind, danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben und wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zur Beitragsnachzahlung nach § 283 Abs. 1 Satz 1 SGB VI berechtigt waren, können in entsprechender Anwendung des Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG für den Zeitraum, für den ihre Versorgungsbezüge abgefunden wurden, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten.
Artikel 2 § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz – AnVNG) in der Fassung des Artikels 2 § 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz – 3. RVÄndG) vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 956, 966) ist mit der Maßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar, daß er auf frühere Beamtinnen entsprechend zur Anwendung kommt, die vor dem 1. September 1977 aus Anlaß ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind und wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zur Beitragsnachzahlung nach § 283 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) berechtigt waren.
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, früheren Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden, aber später sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind, die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer ihres Beamtenverhältnisses vorzuenthalten.
1. Das Deutsche Beamtengesetz (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl I S. 39) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (BGBl I S. 279) sah in § 63 Abs. 1 vor, daß eine Beamtin bei Heirat ohne Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden konnte, wenn ihre wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erschien; die wirtschaftliche Versorgung galt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis stand, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden war. Die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge ausscheidender Beamtinnen wurden durch Auszahlung eines Geldbetrages abgegolten (§ 64 DBG). Eine Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung unterblieb, wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung nach § 63 DBG endete (§ 141 Abs. 2 Satz 1 DBG).
Mit Wirkung zum 1. September 1953 wurde die genannte Abfindungsregelung durch die Vorschriften der §§ 152 f. des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14. Juli 1953 (BGBl I S. 551) und der §§ 159 f. des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl S. 237), in dessen Diensten die Klägerin des Ausgangsverfahrens stand, abgelöst. Die Möglichkeit der Entlassung einer Beamtin gegen ihren Willen entfiel. Anstelle einer Abfindung konnte die Beamtin bei ihrem Ausscheiden eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen.
Durch § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) wurde die Abfindungsregelung sowohl im Bund als auch im Land Nordrhein-Westfalen für die Entlassung von verheirateten Beamtinnen nach dem 31. August 1977 aufgehoben. Gleichzeitig wurde für bereits ausgeschiedene und abgefundene Beamtinnen in § 88 Abs. 2 BeamtVG eine Regelung geschaffen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung der Abfindung zur “Wiederbelebung” von Versorgungsanwartschaften ermöglichte. Die Vorschrift lautet wie folgt:
Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grundgehalts- und Ortszuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 trat die ergänzende Vorschrift des § 283 SGB VI in Kraft. Sie betrifft Beamtinnen, die unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind, jedoch nicht unter § 88 Abs. 2 BeamtVG fallen, da sie nach ihrem Ausscheiden nicht erneut in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden. Ihnen eröffnete das Gesetz bis zum 31. Dezember 1995 unter bestimmten Voraussetzungen die Nachzahlung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung für die vor dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis liegende Zeit, für die sie an Stelle der Abfindung nachzuversichern gewesen wären.
2. In der Rentenversicherung der Angestellten waren weibliche Versicherte – mit Unterbrechungen, die sich aus dem bis 1957 fortgeltenden Besatzungsrecht ergaben (vgl. zu den Einzelheiten Klöpfer, Reichsversicherungs-Ordnung, 40. Auflage 1954, S. 340) – bis Ende 1967 berechtigt, sich aus Anlaß ihrer Heirat den Arbeitnehmeranteil bestimmter Rentenversicherungsbeiträge erstatten zu lassen (§ 83 Angestelltenversicherungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung – AVG). Ebenso wie den Bestimmungen über die Abfindung von Versorgungsanwartschaften im Beamtenrecht lag auch der Vorschrift über die heiratsbedingte Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, daß viele Frauen mit ihrer Eheschließung endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden und einer eigenen Vorsorge für Invalidität und Alter nicht bedürfen. Zum 1. Januar 1968 wurde § 83 AVG durch Art. 1 § 2 Nr. 11 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil – Finanzänderungsgesetz 1967 – vom 21. Dezember 1967 (BGBl I S. 1259) aufgehoben und eine Beitragserstattung bei Heirat ausgeschlossen. Um auch solchen Versicherten, die sich in der Vergangenheit aus Anlaß ihrer Heirat Beiträge hatten erstatten lassen, aber wieder in das Erwerbsleben zurückgekehrt waren, den Aufbau einer möglichst lückenlosen Rentenbiographie zu ermöglichen, gab der Gesetzgeber ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen. Art. 2 § 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz – AnVNG) in der Fassung des Art. 2 § 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz – 3. RVÄndG) vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 956, 966) lautet:
Weibliche Versicherte, die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben und denen auf Grund des § 83 des Angestelltenversicherungsgesetzes, des § 1304 der Reichsversicherungsordnung oder des § 96 des Reichsknappschaftsgesetzes in den am 31. Dezember 1967 geltenden Fassungen oder auf Grund der jeweils geltenden, den genannten Vorschriften sinngemäß entsprechenden Vorschriften Beiträge erstattet worden sind, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 1418 der Reichsversicherungsordnung für die Zeiten, für die Beiträge auf Grund der genannten Vorschriften erstattet worden sind, bis zum 1. Januar 1924 zurück Beiträge nachentrichten, soweit die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Das Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen besteht nur, wenn nach der Beitragserstattung während mindestens 24 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind.
Zur Begründung der Vorschrift ist ausgeführt (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik – 18. Ausschuß –, zu BTDrucks V/4474, S. 7):
Durch das Finanzänderungsgesetz 1967 ist die Möglichkeit der Beitragserstattung bei Heirat für weibliche Versicherte beseitigt worden. Der Ausschuß war der Meinung, daß aus der Entscheidung des Gesetzgebers auch für die Vergangenheit gewisse Konsequenzen gezogen werden sollten. Er hat deshalb beschlossen, den weiblichen Versicherten, die sich in der Vergangenheit anläßlich einer Heirat Beiträge haben erstatten lassen, die Möglichkeit einzuräumen, freiwillige Beiträge bis zum 1. Januar 1924 nachzuentrichten. Den Frauen soll freistehen, Zahl und Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge selbst zu bestimmen. Das Recht der Nachentrichtung besteht nur, wenn nach der Beitragserstattung während mindestens 24 Kalendermonaten für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung Beiträge entrichtet worden sind und die Frau zum Zeitpunkt der Nachentrichtung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt.
Mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 wurde durch §§ 282 und 283 Frauen noch einmal befristet die Möglichkeit gegeben, heiratsbedingte Lücken in ihrer Rentenbiographie zu schließen. Dabei wurde nicht mehr vorausgesetzt, daß die vor der Eheschließung versicherten Frauen danach wieder in das Erwerbsleben zurückgekehrt sind, da inzwischen auch die Kindererziehung zum Aufbau von Rentenanwartschaften beiträgt. Die insoweit in § 283 SGB VI gleichbehandelten früheren Beamtinnen mußten allerdings höhere Geldbeträge für die Lückenschließung aufwenden, weil in dieser Vorschrift eine dem § 282 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entsprechende Vorschrift fehlt und daher § 209 Abs. 2 SGB VI gilt.
1. Die am 13. Juni 1924 geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens war vom 20. April 1949 bis zum 30. September 1953 Beamtin im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen. Bei ihrem Ausscheiden anläßlich ihrer Eheschließung beantragte sie am 10. August 1953 eine Abfindung gemäß § 64 DBG in der oben genannten Fassung, die ihr vom Regierungspräsidenten gewährt wurde. Am 30. September 1953 schied sie aus dem Beamtenverhältnis aus. Vom 1. Oktober 1953 bis 31. Dezember 1955 und vom 1. Februar 1974 bis zum 30. Juni 1985 war sie als versicherungspflichtige Angestellte beschäftigt.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte die Klägerin am 20. März 1985 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art. 2 § 27 AnVNG für die Zeit vom 20. April 1949 bis zum 30. September 1953. Sie legte dabei ein Schreiben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1984 vor. Darin heißt es, eine Nachversicherung sei für die genannte Zeit nicht möglich, da eine Abfindung nach § 64 DBG gezahlt worden sei. Der Antrag wurde abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos.
2. Im Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
ob Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) in der Fassung des Art. 2 § 2 Nr. 6 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl I S. 956) insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als
1. eine Angestellte, die sich aus Anlaß ihrer Heirat Beiträge aus der Angestelltenversicherung hat erstatten lassen, nach späterer Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellte gemäß Art. 2 § 27 AnVNG zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt ist,
2. eine Beamtin, deren Versorgungsbezüge aus Anlaß ihrer Heirat durch eine Abfindung abgegolten worden sind, nach späterer erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 88 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Rückzahlung der Abfindung berechtigt ist,
3. demgegenüber eine Beamtin, deren Versorgungsbezüge aus Anlaß ihrer Heirat durch eine Abfindung abgegolten worden sind, nach späterer Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellte weder rentenrechtlich noch beamtenrechtlich zur Schließung der Lücke berechtigt ist.
Zur Begründung führt das Bundessozialgericht aus, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß frühere Angestellte sowie frühere Beamtinnen bei späterer Wiederaufnahme oder Weiterführung ihrer Tätigkeit – als versicherungspflichtige Angestellte oder als erneut berufene Beamtin – die infolge der beamtenrechtlichen Abfindung oder rentenrechtlichen Beitragserstattung entstandene Versorgungslücke unter bestimmten Voraussetzungen schließen könnten, während frühere Beamtinnen, die später Angestellte geworden sind, davon nach dem geltenden Recht schlechthin ausgeschlossen seien.
a) Sowohl die Gruppe der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten als auch die Gruppen, die gebildet werden aus den früheren und späteren Beamtinnen und den früheren und späteren Angestellten, seien von der Problematik der Beitragserstattung oder der Abfindung aus Anlaß einer Heirat betroffen. Insoweit seien die Mitglieder der jeweiligen Gruppen wesentlich gleich. Durch die im Vorlagebeschluß aufgeführten gesetzlichen Regelungen werde die Gruppe der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten gegenüber der Gruppe der früheren und späteren Beamtinnen und gegenüber der Gruppe der früheren und späteren Angestellten benachteiligt. Die Abfindung stelle nämlich keine der Nachversicherung oder der beamtenrechtlichen Versorgung gleichwertige Leistung dar. Ansonsten hätte auch keine Notwendigkeit bestanden, die Vorschrift des § 88 Abs. 2 BeamtVG einzuführen.
b) Für die aufgezeigte Ungleichbehandlung der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten könne das Gericht keine rechtfertigenden Gründe erkennen.
In beiden Sicherungssystemen sei die spätere Wiederaufnahme oder Weiterführung einer Berufstätigkeit – als versicherungspflichtige Angestellte oder als erneut berufene Beamtin – die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des neu eingeräumten Rechts. Nur unter dieser Voraussetzung habe der Gesetzgeber die bei der Heiratserstattung beziehungsweise Heiratsabfindung bestehende Vermutung für widerlegt gehalten, die betreffende Frau werde endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden und einer eigenen Sicherung nicht bedürfen. Dieser übereinstimmende Grundgedanke der Regelung über das Ausfüllen von Sicherungslücken sowohl bei der Nachentrichtung von Beiträgen als auch bei Rückzahlung der Abfindung treffe nicht nur auf die Frauen zu, die mit ihrer Berufstätigkeit vor und nach der Heirat demselben Sicherungssystem unterlägen, sondern auch auf die, die nach der Heirat gleichfalls wieder berufstätig geworden seien, aber nunmehr dem anderen der beiden Sicherungssysteme angehörten. Das geltende Recht enthalte in bezug auf diese Gruppe von Frauen eine verfassungswidrige Lücke. Diese Lücke könne auch durch eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG zugunsten der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht geschlossen werden.
Zu den im Vorlagebeschluß aufgeworfenen Rechtsfragen haben sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, das Bundesverwaltungsgericht, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (abgedruckt in SozVers 1992, S. 42 ff.), der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Frauenrat, die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen und der Deutsche Juristinnenbund (abgedruckt in FuR 1992, S. 78 ff.) geäußert. Mit Ausnahme der Bundesregierung und der BfA haben sich alle Äußerungsberechtigten der Auffassung des Bundessozialgericht angeschlossen.
1. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, die Ungleichbehandlung der vom vorlegenden Gericht gebildeten Personengruppen sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Ein hinreichender sachlicher Gesichtspunkt sei es, daß lediglich die Rückkehr in dasselbe Sicherungssystem zur versorgungswirksamen Rückzahlung der Abfindung oder zur Nachversicherung berechtige. Außerdem habe für die Gruppe, der die Klägerin des Ausgangsverfahrens angehört, – alternativ zur Abfindung – die Möglichkeit der Nachversicherung bestanden. Daß die Entscheidung für die Abfindung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, entspreche der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung, die insbesondere im Hinblick auf das Versicherungsprinzip Nachentrichtungen nur in besonderen Fällen zulassen könne. Ansonsten bestünde für Personen wie die Klägerin die Möglichkeit, die Höhe der Versicherungsleistungen unter Gesichtspunkten der individuellen Günstigkeit zu gestalten.
Anläßlich eines Petitionsverfahrens im Jahre 1988 sei in Erwägung gezogen worden, auch früheren Beamtinnen und späteren Angestellten eine Rückzahlung der Abfindung mit anschließender Nachversicherung durch den Dienstherrn in der Angestelltenrentenversicherung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit sei aber nicht weiter verfolgt worden, da für die Beamtin im Zeitpunkt ihrer Entlassung die Wahlmöglichkeit bestanden habe, statt der Abfindung die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu wählen. Könnte die frühere Beamtin die bei ihrer Entlassung getroffene Entscheidung für eine Abfindung und gegen die Nachversicherung wieder rückgängig machen, wäre eine erhebliche Rechtsunsicherheit gegeben. Die Möglichkeit der späteren Korrektur einer einmal getroffenen Entscheidung in der Rentenversicherung könne zudem auch kaum ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auf den Fall der Abfindung beschränkt werden. Es gebe zahlreiche andere Sachverhalte, bei denen sich später, je nach Entwicklung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder des maßgeblichen Rechts, herausstelle, daß eine andere Entscheidung als die ursprünglich getroffene günstiger gewesen wäre. Dieses Risiko könne den Betroffenen nicht abgenommen werden, indem ihnen eine spätere Korrektur offengehalten werde.
Die Bundesregierung wendet sich auch gegen die Auffassung des vorlegenden Gerichts, der Gesetzgeber habe als Kriterium für die gesetzliche Regelung in § 88 Abs. 2 BeamtVG und Art. 2 § 27 AnVNG darauf abgehoben, daß die Frau wieder eine Beschäftigung aufgenommen habe und damit die Vermutung, die Frau bedürfe keiner eigenen Sicherung mehr, widerlegt worden sei. Vielmehr habe er vor allem darauf abgestellt, daß die frühere Beamtin oder die frühere Angestellte in “ihr” ursprüngliches System zurückkehrt. Dies sei sachlich gerechtfertigt, weil die früheren Angestellten, die nach heiratsbedingter Beitragserstattung wieder in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingetreten sind, immerhin Beiträge entrichtet hätten, die – im Hinblick auf die Umlagefinanzierung – der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zumindest für einen gewissen Zeitraum gedient hätten. Auch seien die Arbeitgeberbeiträge beim Rentenversicherungsträger verblieben. Frühere Beamtinnen hingegen, die vor ihrer Abfindung keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten, seien überhaupt nicht in die gesetzliche Rentenversicherung integriert gewesen und hätten diese bis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nicht durch Beiträge unterstützt. Im ersteren Fall habe also bereits eine Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft bestanden, die unter bestimmten Voraussetzungen wieder aktiviert werden könne, im letzteren jedoch nicht.
Würde sich der Gesetzgeber gleichwohl zu einer Erstreckung der Nachentrichtungsmöglichkeit auf frühere Beamtinnen und spätere Angestellte entschließen, dann dürfe die Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf diesen Personenkreis beschränkt werden. Sie müßte beispielsweise wegen Art. 3 Abs. 1 GG auch später nicht mehr erwerbstätige, aber kindererziehende Frauen erfassen. Insgesamt wäre eine große Zahl von Fällen betroffen, die durch relativ geringe Beiträge verhältnismäßig hohe Rentenansprüche erwerben könnten. Damit entstünde für die Rentenversicherung aber ein erhebliches – wenn auch derzeit nicht kalkulierbares – finanzielles Risiko.
2. Die BfA weist darauf hin, daß es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine äußerst seltene Fallgestaltung handele. Im übrigen liege ein Unterschied der vom vorlegenden Gericht gegenübergestellten Gruppen darin, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Angestellte anläßlich ihrer Heirat 1953 kein Recht auf eine Beitragserstattung gehabt hätte. Eine dieser Erstattung entsprechende Abfindung habe damals nur das Beamtenrecht vorgesehen.
B.
Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG in der Fassung des Art. 2 § 2 Nr. 6 3. RVÄndG ist bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Der Ausschluß der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten von der Möglichkeit einer Reaktivierung ihrer Versorgungsanwartschaft oder der Begründung einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt, soweit diesem Personenkreis die Möglichkeit der Nachzahlung nach § 283 SGB VI nicht offen stand, gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, Frauen die Möglichkeit einer Korrektur versorgungsbezogener Entscheidungen im Zusammenhang mit der Eheschließung zu eröffnen, wenn diese Entscheidungen auf Vorschriften beruhen, die er zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer gewandelten Einschätzung des Bedürfnisses für eine eigenständige Sicherung der Frau gegen die Risiken von Alter und Erwerbsunfähigkeit aufgehoben oder geändert hat. Erläßt er aber Vorschriften zur Reaktivierung der in der beamtenrechtlichen Altersversorgung oder in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften, so sind diese Vorschriften an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie einem festumrissenen Kreis von Personen diese Möglichkeit vorenthalten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 74, 9 ≪24≫; 87, 1 ≪36≫).
2. a) Personeller Anknüpfungspunkt für die Regelung des Art. 2 § 27 AnVNG ist die Gruppe der Frauen, die sich Rentenversicherungsbeiträge anläßlich ihrer Heirat hatten erstatten lassen. Berechtigt zur Nachentrichtung sind diejenigen Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen und mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge entrichtet haben. Personeller Anknüpfungspunkt für die Regelung des § 88 Abs. 2 BeamtVG ist die Gruppe der Frauen, die anläßlich ihrer Heirat aus dem Beamtenverhältnis gegen Abfindung ihrer Versorgungsanwartschaft ausgeschieden sind und danach erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurden. Beide Gruppen lassen sich unter dem übergeordneten Merkmal der “Rückkehr in dasselbe Alterssicherungssystem” zusammenfassen (“Systemrückkehrer”).
Ausgeschlossen von der Reaktivierung ihrer ursprünglich erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung auf der Grundlage der genannten Vorschriften bleiben dagegen Frauen, die zwar ebenfalls eine Erwerbstätigkeit wiederaufgenommen haben, aufgrund dieser Erwerbstätigkeit jedoch einem anderen Alterssicherungssystem zugeordnet werden als bei ihrer ersten Beschäftigung (“Systemwechsler”). Diesem Personenkreis sind die Gruppe der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten, der die Klägerin des Ausgangsverfahrens angehört, und die Gruppe der früheren Angestellten und späteren Beamtinnen zuzuordnen.
b) Die Gruppe der Systemwechsler wird gegenüber der Gruppe der Systemrückkehrer benachteiligt, weil der Gesetzgeber sie von der Möglichkeit zur Reaktivierung ihrer Altersversorgungsanwartschaften ausschließt.
c) Für die aufgezeigte Ungleichbehandlung zum Nachteil der früheren Beamtinnen und späteren Angestellten findet sich kein hinreichend gewichtiger Grund.
aa) Die Gruppe der Systemrückkehrer und die Gruppe der Systemwechsler verbindet als gemeinsames Merkmal die Wiederaufnahme einer auch auf den Auf- oder Ausbau einer eigenständigen Invaliditäts- und Altersvorsorge gerichteten Erwerbstätigkeit. Dieses die beiden Gruppen verbindende Merkmal steht bei einer am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Betrachtungsweise im Vordergrund, nicht aber die Nähe der Frau zu dem sozialen Sicherungssystem, dem sie früher angehört hat. Zwar ist der Bundesregierung einzuräumen, daß frühere Angestellte eine engere Beziehung zur Rentenversicherung aufweisen als frühere Beamtinnen. Diese engere Verbindung ist dadurch begründet, daß frühere Angestellte im Gegensatz zu früheren Beamtinnen Beiträge entrichtet und damit bereits vor ihrer Heirat zur Funktionsfähigkeit der auf dem Umlageverfahren beruhenden gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen haben. Auch sind die Arbeitgeberbeiträge bei der Heiratserstattung dem Rentenversicherungsträger verblieben. Hinzu kommt, daß die früheren Beamtinnen, die eine Reaktivierung ihrer Versorgungsanwartschaft anstreben, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis von der Nachversicherung nach § 9 AVG keinen Gebrauch gemacht haben oder machen konnten.
Der Gesichtspunkt mangelnder Nähe zum System der gesetzlichen Rentenversicherung in dem Zeitraum vor der Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung kann aber den völligen Ausschluß der Gruppe von Personen, zu der die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört, von jeder Möglichkeit der Reaktivierung früherer Versorgungsanwartschaften nicht begründen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die erneute Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht nur von der Grundsatzentscheidung der Frau für eine Rückkehr in das Erwerbsleben abhängt, sondern auch von der Erfüllung spezifischer beamtenrechtlicher Einstellungsvoraussetzungen, die das Arbeitsrecht nicht kennt. In diesem Zusammenhang sind beispielsweise die im Beamtenrecht geltende Höchstaltersgrenze für die Begründung von Beamtenverhältnissen (vgl. Püttner, DVBl 1997, S. 259 ff.) und die vom Bundesverfassungsgericht 1965 für verfassungswidrig erklärte Beschränkung der Wiedereinstellung von Beamtinnen zu nennen, die auf der Grundlage des § 63 DBG entlassen worden waren (vgl. BVerfGE 19, 76). Allerdings darf der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Bedingungen für die Reaktivierung früherer Versorgungsanwartschaften zwischen früheren Angestellten und früheren Beamtinnen im Hinblick auf die oben beschriebene größere Nähe der früheren Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung differenzieren.
bb) Der Gesetzgeber kann Angestellte, die früher Beamtinnen waren, entgegen der Auffassung der Bundesregierung von der Reaktivierung nach Abfindung erloschener Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Nachzahlung von Beiträgen auch nicht mit der Begründung ausschließen, es entspreche den Grundprinzipien des Rentenversicherungssystems, daß eine einmal getroffene Entscheidung, wie zum Beispiel die Auszahlung von Beiträgen oder der Verzicht auf Nachversicherung aus Anlaß einer Eheschließung, nicht mehr korrigiert werden könne. Denn es geht im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob es grundsätzlich Durchbrechungen des genannten Prinzips geben darf, sondern allein darum, ob eine für die Gruppe der Systemrückkehrer bereits bestehende Durchbrechung dieses Prinzips ohne Verstoß gegen das Grundgesetz einer anderen Gruppe vorenthalten werden darf, die unter dem Gesichtspunkt der “Rückkehr in die Erwerbstätigkeit” der bevorzugten Gruppe gleichsteht. In einem solchen Fall läßt sich die sachliche Rechtfertigung einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung nicht aus dem angeführten Grundprinzip allein herleiten. Es müssen darüber hinaus gewichtige Gründe bestehen, die ein Festhalten am Grundprinzip gerade für die Gruppe der Systemwechsler sachlich als gerechtfertigt erscheinen lassen.
Solche Gründe existieren nicht. Insbesondere kann die aufgezeigte Benachteiligung früherer Beamtinnen bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, die Einbeziehung auch der Systemwechsler in den Kreis der zur Reaktivierung früherer Versorgungsanwartschaften berechtigten Personen führe zwangsläufig dazu, daß auch alle diejenigen Frauen, die nach einer Heiratserstattung oder Heiratsabfindung keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, in den Kreis der Berechtigten mit der Folge außerordentlicher und unkalkulierbarer Aufwendungen des Versicherungsträgers einzubeziehen seien. Denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn in der Angestelltenversicherung weibliche Versicherte, denen aus Anlaß ihrer Heirat Beiträge erstattet worden sind, nur dann Beiträge nachentrichten können, wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit wieder aufgenommen haben (vgl. BVerfGE 36, 237). Nichts anderes gilt für frühere Beamtinnen, deren Versorgungsanwartschaften bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis abgegolten wurden.
Die zur Prüfung gestellte Vorschrift des Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG in der Fassung des Art. 2 § 2 Nr. 6 3. RVÄndG läßt sich jedoch so auslegen, daß sie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf die Gruppe von Personen, zu denen die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört, stehen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keine durchgreifenden Bedenken entgegen.
1. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift erfaßt nach ihrem Wortlaut zwar nur weibliche Versicherte, denen nach früherem Recht Beiträge erstattet worden sind, die sie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt die Gruppe von Personen nicht, zu der die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch eine entsprechende Tatbestandsfassung diesen Personenkreis ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausschließen wollte. Vielmehr hat er sich weder im Zusammenhang mit dem Erlaß dieser Vorschrift noch im Zusammenhang mit der Schaffung des § 88 Abs. 2 BeamtVG näher mit den Möglichkeiten der Reaktivierung früherer Versorgungsanwartschaften durch Systemwechsler befaßt.
Für die Schließung der mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Regelungslücke steht dem Gesetzgeber an sich nicht nur der Weg offen, versicherungspflichtig tätigen Frauen mit früherem Beamtenstatus eine Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen. Er könnte beispielsweise auch eine Wiederbelebung beamtenrechtlicher Anwartschaften oder eine Nachversicherung durch den Dienstherrn gestatten und den dazu erforderlichen finanziellen Aufwand aus der von der früheren Beamtin zurückgezahlten Abfindung bestreiten. Es liegt aber nahe, daß der Gesetzgeber zur Beseitigung der dargestellten verfassungswidrigen Lücke im Rahmen einer Neuregelung an das System anknüpft, das sich nach dem späteren Berufsweg als maßgeblich erweist, weil die betroffenen Frauen mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung geworden sind. Diesen Weg hat der Gesetzgeber auch mit § 283 SGB VI beschritten. Die lange zurückliegenden Beziehungen zum früheren Dienstherrn unter versorgungsrechtlichen Aspekten wiederherzustellen, liegt demgegenüber als Lösungsweg eher fern. Zudem stellt sich die gesetzliche Rentenversicherung als das Grundsystem sozialer Sicherung dar (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist die entsprechende Anwendung der zur Prüfung vorgelegten Vorschrift eher geeignet, den gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen als die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schließung der Regelungslücke durch eine noch zu schaffende Bestimmung. Die Personengruppe, zu der die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört, ist – soweit ersichtlich – sehr klein. Es erscheint daher nicht angemessen, zur Beseitigung ihrer rechtlichen Benachteiligung ein eigenes Gesetzgebungsverfahren zu veranlassen, zumal dessen Zeitbedarf dazu führen könnte, daß die betroffene Gruppe keinen Nutzen mehr aus einer Neuregelung ziehen kann. Zwar kann dieser Gruppe von Personen, die am 1. Januar 1992 bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatten, durch eine entsprechende Anwendung des Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG bei der Bewertung der nachgezahlten Beiträge gegenüber denjenigen früheren Beamtinnen und späteren Angestellten, auf die § 283 SGB VI anwendbar war, ein Vorteil erwachsen (vgl. § 209 Abs. 2 SGB VI). Dieser mögliche Vorteil ist aber mit Rücksicht auf die geringe Größe der Gruppe und das Lebensalter der betroffenen Personen verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) hinnehmbar. Dem Gesetzgeber bleibt es allerdings unbenommen, den Gleichheitsverstoß auf andere Weise zu beheben.