Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 19.05.2006; Aktenzeichen 30 C 1236/05 - 24)

AG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 16.05.2006; Aktenzeichen 31 C 883/04 - 83)

AG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 09.12.2003; Aktenzeichen 31 C 150/03 - 83)

AG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 24.11.2003; Aktenzeichen 31 C 3475/02 - 83)

AG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 04.07.2003; Aktenzeichen 31 C 3476/02 - 83)

AG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 03.07.2003; Aktenzeichen 31 C 3474/02 - 83)

AG Frankfurt am Main (Vorlegungsbeschluss vom 02.07.2003; Aktenzeichen 31 C 2966/02 - 83)

 

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.

 

Tatbestand

A. – I.

Die Republik Argentinien sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der Finanzkrise in bedeutendem Umfang des Instruments der Staatsanleihen im Ausland, um den Devisen- und Kapitalbedarf zu decken. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet.

Im Jahre 2000 erhielt die Republik Argentinien vom Internationalen Währungsfonds (IWF) einen Kredit in Höhe von 39,7 Mrd. U.S.-Dollar. Um die mit der Auszahlung verbundenen Auflagen zu erfüllen, leitete die Republik Argentinien drastische Haushaltskürzungen ein, die wiederum einen erheblichen Vertrauensverlust gegenüber der argentinischen Währung bewirkten. Die Folge war, dass Argentinien auf den Kapitalmärkten höhere Zinsen zu zahlen hatte, was vor dem Hintergrund der bestehenden volkswirtschaftlichen Probleme schließlich dazu führte, dass mit dem Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 der “öffentliche Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet” erklärt wurde. Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlung der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die argentinische Regierung ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde jährlich – zuletzt ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2007 – verlängert.

Nach einer entsprechenden Entscheidung vom 15. Dezember 2005 zahlte die Republik Argentinien mittlerweile ihre vollständigen Außenstände an den IWF in Höhe von 9,6 Mrd. U.S.-Dollar vorzeitig zurück.

II.

1. Vor den Frankfurter Zivilgerichten sind mehrere Klagen deutscher Anleger gegen die Republik Argentinien anhängig. Mit Beschlüssen vom 10. März 2003 und 21. März 2003 legte das Amtsgericht zunächst die Frage vor,

ob Regeln des Völkerrechts einer Verurteilung der Beklagten entgegenstehen.

2. Mit Beschlüssen vom 2. Juli 2003, 3. Juli 2003, 4. Juli 2003, 24. November 2003 und 9. Dezember 2003 fasste das Gericht die Vorlagebeschlüsse neu und legte nunmehr die Frage vor,

ob der seitens der Beklagten erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese kraft einer Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern und gegebenenfalls, ob es sich dabei um eine allgemeine Regel des Völkerrechts handelt, die gemäß Artikel 25 GG Bestandteil des Bundesrechts ist, die unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen – hier die Parteien – erzeugt.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorlagefrage sei für die jeweiligen Verfahren entscheidungserheblich, weil die Klagen hinsichtlich der Hauptforderungen zulässig und begründet seien und nur aufgrund einer Anwendung des von der Beklagten behaupteten völkerrechtlichen Grundsatzes der Rechtfertigung einer Zahlungsverweigerung wegen des Staatsnotstands abgewiesen werden könnten. Das erkennende Gericht gehe von dem Vorliegen eines Staatsnotstands aus und sei der Auffassung, dass es über dessen tatsächliche Umstände nicht selbst urteilen könne. Ernsthafte Zweifel an dem Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zur Einwendbarkeit des Staatsnotstands ergäben sich daraus, dass es einen völkerrechtlichen Grundsatz des Staatsnotstands zwar gebe, der grundsätzlich auch die Nichterfüllung einer völkerrechtlichen Pflicht rechtfertigen könne, es aber an eindeutigen Entscheidungen internationaler Gerichte zu den Rechtsfolgen einer Zahlungsunfähigkeit gerade auch gegenüber fälligen Forderungen privater Dritter fehle.

3. Mit Beschlüssen vom 16. Mai 2006 und 19. Mai 2006 legte das Amtsgericht erneut zwei Verfahren zur selben Frage vor.

III.

1. Gemäß § 83 Abs. 2 BVerfGG wurde dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Für die Bundesregierung nahm das Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 zur völkerrechtlichen Wirkung des Staatsnotstands Stellung. Darin wird ausgeführt, dass Regelungen über die fehlende Einklagbarkeit von Ansprüchen gemäß Art. VIII Abschnitt 2 (b) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds in seiner Fassung vom 30. April 1976 (BGBl 1978 II S. 13 ff.) der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht entgegenstünden. Nach Auffassung der Bundesregierung bestehe keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, die es einem Staat gestatte, Zahlungsverpflichtungen aus privatrechtlichen Verträgen durch Berufung auf einen Staatsnotstand einseitig auszusetzen. Zwar lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Staatsnotstand eine völkergewohnheitsrechtliche Verankerung erfahren habe. Dies gelte aber nur im Rahmen der engen Voraussetzungen des Art. 25 der Artikel zur Staatenverantwortlichkeit der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen, also nur für die Rechtfertigung der Verletzung völkerrechtlicher Pflichten. Zudem dürfe der Staat das Auftreten der Gefahr nicht selbst verursacht haben.

Hinsichtlich einer Übertragung dieser Grundsätze auf den Fall, in dem ein Staat wegen Überschuldung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme, bestünden aber erhebliche Zweifel. Präzedenzfälle seien im Übrigen nur vereinzelt ersichtlich und ließen keine klare Rechtsüberzeugung erkennen. Die allgemeinen Grundsätze des Staatsnotstands seien auch nicht in einer Weise konkretisiert, dass sie direkt auf Fälle der Zahlungsunfähigkeit und eine daraus abgeleitete Rechtfertigung einer Vertragsverletzung angewandt werden könnten. Eine gewohnheitsrechtliche Regel müsste nicht nur einen Rechtfertigungsgrund beinhalten, sondern darüber hinaus auch den Durchgriff auf ein privatrechtliches Verhältnis anordnen. Dies würde eine Pflicht des Gerichtsstaates zum Schutz des Schuldnerstaates vor seinen Gläubigern voraussetzen. Eine solche Pflicht sei aber nicht ersichtlich. Argumente in der völkerrechtlichen Literatur, wonach ein privater Gläubiger nicht besser gestellt sein solle als ein staatlicher Gläubiger, griffen vorliegend nicht durch. Von einer generellen Besserstellung könne nicht gesprochen werden, da privaten Gläubigern im Regelfall spätestens im Vollstreckungsverfahren die Staatenimmunität entgegenhalten werde. Ein erklärter Immunitätsverzicht dürfe nicht über den Durchgriff eines völkerrechtlichen Ausnahmetatbestands auf privatrechtliche Verträge de facto unterlaufen werden.

2. Des Weiteren wurde dem Bundesgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Präsident des Bundesgerichtshofs verwies mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 auf eine Äußerung der Vorsitzenden des IX. und IXa. Zivilsenats. Darin teilten diese mit, es seien zum damaligen Zeitpunkt zwei Rechtsbeschwerden anhängig, deren Entscheidungszeitpunkt noch nicht absehbar sei. Im Übrigen seien die genannten Zivilsenate mit den in den Vorlageverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht befasst gewesen.

3. Den Parteien der Ausgangsverfahren wurde gemäß § 82 Abs. 3, § 84 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

a) Die Kläger der Ausgangsverfahren führen im Wesentlichen aus, die Republik Argentinien habe sich bereits im Jahre 2003 nicht mehr im Staatsnotstand befunden, jedenfalls aber sei ein solcher selbstverschuldet, sodass eine Berufung darauf ausgeschlossen werden müsse. Zum Beleg verweisen sie auf Statistiken und umfangreiches Datenmaterial zur positiven Wirtschaftsentwicklung in Argentinien sowie auf ausländische Gerichtsurteile, in denen der Staatsnotstand nicht als Hinderungsgrund für eine Verurteilung und Vollstreckung fälliger Zahlungsansprüche zu Gunsten privater Gläubiger anerkannt worden sei.

b) Die Republik Argentinien nahm mit Schriftsatz vom 4. Februar 2004 zu den im Jahre 2003 vorgelegten Verfahren Stellung und legte ein von ihr in Auftrag gegebenes gemeinsames Gutachten von Prof. Dr. Michael Bothe und Prof. Dr. Gerhard Hafner vor. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 nahm die Republik Argentinien außerdem zu den Vorlagen aus dem Jahre 2006 Stellung und bekräftigte darin ihre Auffassung, sich auch im Verfahren vor den deutschen Gerichten gegenüber privaten Gläubigern auf den Staatsnotstand als rechtfertigende Einrede berufen zu können.

Nach Auffassung der Republik Argentinien handelt es sich bei dem Rechtfertigungsgrund des Staatsnotstands um eine Regel des Völkergewohnheitsrechts. Die Staatenverantwortlichkeit sei bislang nicht kodifiziert, sodass Regeln über die Begründung der Verantwortlichkeit wie auch über die Rechtfertigung an sich rechtswidrigen Verhaltens dem Gewohnheitsrecht zugeordnet werden müssten. Die gewohnheitsrechtliche Anerkennung des Staatsnotstands als Rechtfertigungsgrund ergebe sich aus den Arbeiten der Völkerrechtskommission, den Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs und der einschlägigen völkerrechtlichen Literatur.

Notstand bestehe, wenn wesentliche Interessen des Staates gefährdet seien. Zwar ließen sich diese Interessen nicht objektiv in allgemein gültiger Weise definieren, es müsse aber nicht erst die Existenz des Staates selbst auf dem Spiel stehen, um den Notstand zu begründen. Bei der Zahlungsfähigkeit eines Staates handele es sich um ein schutzwürdiges wesentliches Interesse. Sei ein Staat zahlungsunfähig, werde die Erfüllbarkeit aller Staatszwecke beeinträchtigt. Aus der internationalen Judikatur und Doktrin folge, dass ein Staat sich auch in wirtschaftlichen und finanziellen Notlagen auf den Staatsnotstand berufen könne. Die Notstandshandlung müsse im Übrigen die einzige Möglichkeit zur Gefahrenabwehr sein und einer Interessen- und Güterabwägung standhalten. Beide Kriterien seien hier erfüllt. Zwar scheide eine Berufung auf den Staatsnotstand aus, wenn ein Staat die Notstandslage selbst verschuldet habe, die Beurteilung wirtschaftspolitischer Wertungen sei aber einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich und beschränke sich auf eine reine Willkürkontrolle. Im Falle einer Finanzkrise sei der Beweis der Kausalität eines bestimmten Verhaltens wegen der Abhängigkeit der nationalen Wirtschaft von globalen wirtschaftlichen Zusammenhängen außerdem nicht möglich.

Zur Übertragbarkeit der Regeln über den völkerrechtlichen Notstand auf Privatrechtsverhältnisse führt die Republik Argentinien aus, der wirtschaftliche Notstand könne gegenüber Privaten vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland eingewendet werden. Die Artikel zur Staatenverantwortlichkeit stünden einer Erstreckung auf Privatrechtsverhältnisse jedenfalls nicht entgegen. Lege man Art. 25 der Artikel zur Staatenverantwortlichkeit so aus, dass sich dieser auf internationale Verpflichtungen beschränke, so verweise Art. 56 ausdrücklich auf die Ergänzung der Artikel durch weiteres Völkergewohnheitsrecht. Die internationale Judikatur umfasse eine Reihe von Fällen, in denen der Notstand zur Rechtfertigung einer Zahlungsverweigerung zugelassen werde. Ferner würden finanzielle Verpflichtungen gegenüber Privatpersonen zu international obligations, sofern sie im Wege des diplomatischen Schutzrechts auf völkerrechtliche Ebene gehoben würden.

IV.

Der erkennende Senat beauftragte Prof. Dr. August Reinisch mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der völkerrechtlichen Geltung und Wirkung des Staatsnotstands. Das Gutachten sollte insbesondere Aussagen dazu enthalten, ob der Staatsnotstand als Rechtfertigungsgrund im Völkerrecht gewohnheitsrechtlich verankert sei, wie die Staatenpraxis zur Anerkennung des Staatsnotstands im internationalen Rechtsverkehr sei und welche praktischen Auswirkungen der finanzielle Notstand eines Staates auf Verfahren vor ausländischen nationalen Gerichten habe.

Auf der Grundlage einer Erörterung der einschlägigen Völkerrechtspraxis kommt der Gutachter zu dem Schluss, es gebe keine gewohnheitsrechtlich verankerte Regel des Völkerrechts, die besagt, dass der völkerrechtliche Rechtfertigungsgrund des Staatsnotstands auch in Privatrechtsverhältnissen gegenüber Privaten vor nationalen Gerichten eingewendet werden könne. Die Spruchpraxis internationaler Gerichte und Tribunale liefere keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der völkerrechtliche Rechtfertigungsgrund des Staatsnotstands auch auf privatrechtliche Schuldverträge einwirke. Auch die Literatur gebe kaum Anhaltspunkte für die Entscheidung über die Relevanz des Notstands im Verhältnis eines Staates zu Privaten aufgrund von Darlehensverhältnissen, die dem nationalen Recht unterliegen. Zwar gebe es verschiedene Stellungnahmen, die für eine Gleichbehandlung von völkerrechtlichen und privatrechtlichen Verhältnissen einträten, das Fehlen einschlägiger Verfahren spreche aber gegen eine Verpflichtung nationaler Gerichte, den Staatsnotstand als Rechtfertigung für die Nichterfüllung anzuerkennen. Ausgeschlossen sei eine Berücksichtigung auf der Grundlage innerstaatlichen Rechts hingegen nicht. Die Praxis nationaler Gerichte zeige im Hinblick auf die Übertragbarkeit der Regeln des völkerrechtlichen Notstands bisher aber keine einheitliche Linie. Die Rechtsprechung gehe vielfach auf das Argument des Staatsnotstands gar nicht ein, sondern lasse die Zulässigkeit eines Verfahrens an der Frage der Staatenimmunität scheitern.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Vorlagen sind zulässig.

1. Die Vorlagefragen sind dahingehend zu konkretisieren, dass die entscheidungserhebliche Frage die mögliche Einwendung des Staatsnotstands gegenüber Privatpersonen und in Bezug auf fällige privatrechtliche Zahlungsansprüche betrifft. Aus der Begründung der Beschlüsse in Verbindung mit den Verfahrensumständen ergibt sich, dass privatrechtliche Zahlungsansprüche privater Gläubiger gegenüber einem ausländischen Staat in Frage stehen und das Amtsgericht zweifelt, ob es eine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die gerade in dieser Konstellation eine Berufung auf den Notstand anerkennt.

2. Die Vorlage eines Fachgerichts an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG ist zulässig, wenn in einem Rechtsstreit die Existenz oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 15, 25 ≪31≫; 16, 27 ≪32≫; 46, 342 ≪358≫; 75, 1 ≪11 f.≫). Zudem muss das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit in zureichender Weise dartun (vgl. BVerfGE 4, 319 ≪321≫; 15, 25 ≪30≫; 16, 27 ≪32 f.≫; 75, 1 ≪12≫; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 – 2 BvM 9/03 –, DVBl 2007, S. 242 ff.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Ernst zu nehmende Zweifel sind bereits deswegen anzunehmen, weil das Amtsgericht dargelegt hat, dass es keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den vorgelegten Fragen gebe und die Judikatur internationaler Gerichte zur Übertragbarkeit des Rechtfertigungsgrundes des Staatsnotstands auf das Verhältnis zu Privatpersonen nicht in für die Vorlagefragen entscheidender Weise Stellung nehme.

Das Amtsgericht hat in seinen Vorlagebeschlüssen in zureichender Weise dargetan, dass die verfassungsgerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts für die fachgerichtlichen Verfahren vorgreiflich ist. In den Ausgangsverfahren kommt es nach der Darlegung des Amtsgerichts auf die Wirkung des Staatsnotstands als mögliche allgemeine Regel des Völkerrechts maßgeblich an. Im Grundsatz unterwirft sich ein Staat, der im Ausland privatwirtschaftlich tätig wird und der Anwendung der Regeln der Zivilrechtsordnung und -gerichtsbarkeit des Gerichtsstaates zustimmt, dieser nationalen Ordnung und deren Regeln in vollem Umfang. Die besondere Relevanz des Völkerrechts und daran anknüpfend die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen ergibt sich jedoch daraus, dass im Einzelfall, beruhend auf der völkerrechtlichen Souveränität von Staaten, Ausnahmen von der Gleichbehandlung eines Staates mit Privatpersonen bestehen. Dies gilt, auch wenn ein Staat privatwirtschaftlich tätig wird, beispielsweise dann, wenn die Fachgerichte über die Vollstreckung in hoheitlich genutztes Vermögen eines Staates zu entscheiden haben (vgl. auch BVerfGE 46, 342 ff.; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 – 2 BvM 9/03 –, a.a.O.).

Die Annahme des vorlegenden Gerichts, der Staatsnotstand dauere auch gegenwärtig an, ist im Hinblick darauf, dass die Republik Argentinien das Gesetz über den öffentlichen Notstand bis zum 31. Dezember 2007 verlängert hat (Gesetz 26.204 vom 13. Dezember 2006 zur Verlängerung des Gesetzes 25.561), jedenfalls nicht unvertretbar.

Besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es der Republik Argentinien gestattet, sich auch im Privatrechtsverhältnis gegenüber ihren Gläubigern auf den völkerrechtlichen Notstand als Rechtfertigung für eine Zahlungsverweigerung zu berufen, könnte ein Urteil, so lange diese Einrede wirkt, jedenfalls nicht für vollstreckbar erklärt werden. Ergibt das Normverifikationsverfahren hingegen, dass die Republik Argentinien gegenüber den Gläubigern den Staatsnotstand nicht einwenden kann, ist das vorlegende Gericht nicht gehindert, seine Entscheidung ohne Berücksichtigung des Einwands der Zahlungsunfähigkeit auf Grundlage der geltenden Bundesgesetze zu treffen.

C.

Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern, ist gegenwärtig nicht feststellbar.

Eine Regel des Völkerrechts ist dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25 ≪34≫). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch alle Staaten nicht erforderlich ist. Ebensowenig ist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik Deutschland die Regel anerkannt hat.

Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ≪32 ff.≫; 16, 27 ≪33≫; 23, 288 ≪317≫; 94, 315 ≪328≫; 96, 68 ≪86≫). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. Nach einhelliger Auffassung bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf völkervertragliche Regelungen. Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25 ≪32 f., 34 f.≫; 16, 27 ≪33≫; 18, 441 ≪450≫; 59, 63 ≪89≫; 99, 145 ≪160≫; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 – 2 BvR 1290/99 –, JZ 2001, S. 975; stRspr). An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen.

1. Das Völkerrecht kennt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (vgl. Ohler, Der Staatsbankrott, JZ 2005, S. 590 ≪592≫; Baars/Böckel, Argentinische Auslandsanleihen vor deutschen und argentinischen Gerichten, ZBB 2004, S. 445 ≪458≫). Zwar enthalten einzelne völkerrechtliche Abkommen allgemeine Notstandsklauseln; ob diese sich aber auf den wirtschaftlichen Notstand beziehen, ist im Einzelfall ebenso auslegungsbedürftig wie die näheren Voraussetzungen der Berufung auf den Notstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit in völkerrechtlichen und privatrechtlichen Rechtsverhältnissen. Die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates sind damit fragmentarischer Natur und können, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lässt, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein.

2. Im Völkergewohnheitsrecht ist zwar die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehlt es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis.

a) Der Grundsatz, dass ein Verhalten, das mit der jeweiligen Rechtsordnung nicht in Einklang steht, unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann, ist den nationalen Rechtsordnungen wie auch dem Völkerrecht inhärent. Nationale Rechtsordnungen kennen ganz allgemein sowohl den strafrechtlichen als auch den zivilrechtlichen Notstand als Rechtfertigung für ein ansonsten rechtswidriges Verhalten, selbst wenn sich die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Annahme der Rechtfertigung unterscheiden mag. Bereits in seinem Völkerrechtslehrbuch aus dem Jahre 1898 stellte von Liszt fest, dass die strafrechtlich und privatrechtlich anerkannten Begriffe der Notwehr und des Notstands auch auf dem Gebiet des Völkerrechts die Rechtswidrigkeit der begangenen Verletzung ausschließen können (von Liszt, Das Völkerrecht, 1898, S. 128 f.).

b) Im Zusammenhang mit der Anerkennung und Wirkung des völkerrechtlichen Staatsnotstands wird zum Beleg der gewohnheitsrechtlichen Geltung zuvörderst auf die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission – ILC) zur Staatenverantwortlichkeit und deren Rezeption in der Judikatur internationaler Gerichtshöfe und Schiedsgerichte verwiesen. Nach mehrjährigen Beratungen und mehreren Entwürfen legte die Völkerrechtskommission im Jahre 2001 der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Konventionsentwurf zum Thema Responsibility of States for internationally wrongful acts vor, die so genannten Artikel zur Staatenverantwortlichkeit (Articles on State Responsibility – Annex zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/56/83; im Folgenden: ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit).

Die ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit setzen sich im Wesentlichen mit Fragen der Zurechenbarkeit und Folgen der Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Staaten auseinander. Als Rechtfertigungsgrund ist in diesem Kodifikationsentwurf auch der völkerrechtliche Staatsnotstand geregelt (Art. 25). Der Entwurf hat bislang nicht zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages geführt. Das Dokument ist von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zwar am 12. Dezember 2001 angenommen worden. Dies führt aber weder eo ipso zu einer gewohnheitsrechtlichen Geltung noch zu einer rechtlich verbindlichen Geltung aus anderem Grund, kann allerdings Indiz einer Rechtsüberzeugung sein, wie sie für die Herausbildung von Gewohnheitsrecht erforderlich ist. Im Ergebnis ist im Schrifttum wie auch in der Einschätzung internationaler Gerichte und Tribunale inzwischen allgemein anerkannt, dass Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit geltendes Völkergewohnheitsrecht darstellt. Die Kommentare der Völkerrechtskommission während des Kodifikationsprozesses belegen für diese Vorschrift das erklärte Ziel, durch eine Bewertung der Staatenpraxis und der Entscheidungen internationaler Gerichtshöfe sowie eine Auswertung der Schriften anerkannter Völkerrechtswissenschaftler Inhalt und Umfang der gewohnheitsrechtlichen Geltung des Konzepts herauszufinden und in der Kodifikation abzubilden (International Law Commission, State Responsibility, Yearbook of the International Law Commission 1980, Vol. II, u.a. Rn. 55 und 78).

Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit lautet in deutscher Übersetzung:

1. Ein Staat kann sich nur dann auf einen Notstand als Grund für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit einer Handlung, die mit einer völkerrechtlichen Verpflichtung dieses Staates nicht im Einklang steht, berufen, wenn die Handlung:

a) die einzige Möglichkeit für den Staat ist, ein wesentliches Interesse vor einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr zu schützen, und

b) kein wesentliches Interesse des Staates oder der Staaten, gegenüber denen die Verpflichtung besteht, oder der gesamten internationalen Gemeinschaft ernsthaft beeinträchtigt.

2. In keinem Fall kann ein Staat sich auf einen Notstand als Grund für den Ausschluss der Rechtswidrigkeit berufen,

a) wenn die betreffende völkerrechtliche Verpflichtung die Möglichkeit der Berufung auf einen Notstand ausschließt oder

b) wenn der Staat zu der Notstandssituation beigetragen hat.

Dem Wortlaut nach handelt es sich bei dem Notstand nach Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit um einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis. Der Notstand schließt nämlich, sofern die Voraussetzungen vorliegen, nur die Rechtswidrigkeit des Bruchs einer völkerrechtlichen Verpflichtung aus.

c) In einer Grundsatzentscheidung zu Gunsten der Berufung auf den Staatsnotstand im Verhältnis zweier Staaten zueinander entschied der Internationale Gerichtshof (IGH) im Gabcíkovo-Nagymaros-Fall, dass das Völkergewohnheitsrecht einen Staatsnotstand anerkenne, der die Rechtswidrigkeit einer Handlung, die ansonsten mit dem Völkerrecht nicht in Einklang stehe, entfallen lasse (Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs vom 25. September 1997, Gabcíkovo-Nagymaros Project ≪Hungary/Slovakia≫, I.C.J. Reports 1997, S. 7 ff. Rn. 51). Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Notstands verweist der Internationale Gerichtshof auf die restriktiven Voraussetzungen des damaligen Art. 33 des Entwurfs der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit, der sich mit dem heutigen Art. 25 weitestgehend deckt, und kommt zu dem Schluss, dass auch diese das Gewohnheitsrecht widerspiegelten.

Das Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs aus dem Jahre 2004 betreffend den Bau von israelischen Sperrmaßnahmen bekräftigt die Auffassung des Gerichts hinsichtlich der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung des Notstands (Rechtsgutachten ≪Advisory opinion≫ des Internationalen Gerichtshofs vom 9. Juli 2004, Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, 43 International Legal Materials 2004, S. 1009 ff. Rn. 140).

Zu dem gleichen Ergebnis gelangte auch der Internationale Seegerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1999 (The M…/V… Saiga ≪No. 2≫ Case, 38 International Legal Materials 1999, S. 1323 ff. Rn. 134) betreffend die Beschlagnahme eines Schiffes vor der Küste von Guinea. Zwar wurde in diesem Verfahren im Ergebnis die Berufung auf den Staatsnotstand abgelehnt; dies begründete der Gerichtshof aber damit, dass die Voraussetzungen im konkreten Fall mangels einer ernsthaften Beeinträchtigung eines wesentlichen staatlichen Interesses nicht vorgelegen hätten. Die gewohnheitsrechtliche Anerkennung des Staatsnotstands als Rechtfertigung für die Verweigerung einer völkerrechtlichen Pflicht im zwischenstaatlichen Bereich wurde hingegen ausdrücklich angenommen.

3. Die einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte und die Stellungnahmen des völkerrechtlichen Schrifttums erlauben nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat über den auf Völkerrechtsverhältnisse beschränkten Anwendungsbereich des Art. 25 der ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit hinaus berechtigt wäre, nach Erklärung des Staatsnotstandes wegen Zahlungsunfähigkeit auch die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern zeitweise zu verweigern. Es fehlt an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkennt. Dem Bundesverfassungsgericht steht es im Rahmen eines Normverifikationsverfahrens nicht zu, eine bestehende allgemeine Regel des Völkerrechts tatbestandlich auszudehnen.

a) Die Praxis internationaler Gerichtshöfe bildet keine hinreichende Grundlage für die Anerkennung einer Einwendung eines Staatsnotstands gegenüber Privatpersonen. Die Entscheidungen internationaler Gerichtshöfe sind regelmäßig wichtige Anhaltspunkte für eine gewohnheitsrechtliche Verankerung bestimmter Regeln des Völkerrechts, weil diese sich – oftmals im Gegensatz zu Entscheidungen nationaler Gerichte – mit der völkerrechtlichen Qualifikation und Geltung bestimmter Normen auseinandersetzen. Auch die Entscheidungen von internationalen Schiedsgerichten werden seit jeher als Indikatoren für das Bestehen von Völkergewohnheitsrecht herangezogen. Während Gerichtshöfe wie der Internationale Gerichtshof oder der Internationale Seegerichtshof ihren Statuten nach regelmäßig auf die Klärung solcher Völkerrechtsfragen beschränkt sind, die das Verhältnis zweier oder mehrerer Staaten oder anderer Völkerrechtssubjekte zueinander zum Gegenstand haben, können internationale Schiedsgerichte auch Fälle verhandeln, die wirtschaftliche Streitigkeiten zwischen Staaten und Privaten betreffen.

aa) Das International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID), das als Schiedsgericht fungiert und organisatorisch der Weltbank angegliedert ist, hat bereits mehrfach die Berufung von Staaten auf den Notstand als Rechtfertigung geprüft. In diesen Verfahren waren die Antragsteller teilweise dem Privatrecht unterliegende juristische Personen. Dennoch geben diese Fälle keine Anhaltspunkte für die Übertragbarkeit der Einrede des Staatsnotstands auf Privatrechtsverhältnisse.

Es ist insoweit danach zu unterscheiden, ob die gerügte Pflichtverletzung und deren Rechtfertigung durch die Einrede des Notstands sich auf das völkerrechtliche Investitionsschutzabkommen oder auf einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Investor und Staat beziehen. Beides ist im Zusammenhang mit den Kompetenzen des International Centre for Settlement of Investment Disputes grundsätzlich möglich. Die einschlägigen Verfahren zum Staatsnotstand betrafen allerdings die Rüge der Pflichtverletzung aus den zwischenstaatlichen Investitionsabkommen, die als völkerrechtliche Verträge zu qualifizieren sind, und gerade nicht die unmittelbaren privatrechtlichen Ansprüche des Investors. Aus völkerrechtlicher Sicht besteht die Besonderheit der Schlichtung von Streitigkeiten vor dem International Centre for Settlement of Investment Disputes darin, dass Private als Antragsteller die Verletzung eines zwischenstaatlichen, völkerrechtlichen Abkommens rügen können. Inhaltlich wird somit die Verletzung einer Pflicht gerügt, die nicht unmittelbar dem privaten Antragsteller, sondern dessen Heimatstaat gegenüber geschuldet wird, obwohl der Schutzzweck des Abkommens auf die Interessen der privaten Investoren ausgerichtet ist. Rechte und Pflichten des Gegnerstaates ergeben sich in solchen Fallgestaltungen aus einem völkerrechtlichen Vertrag, in dem außerdem regelmäßig eine eigene Notstandsklausel enthalten ist, mithin also aus einem Völkerrechtsverhältnis.

In der Entscheidung des ICSID-Tribunals im Fall CMS Gas Transmission Company v. The Argentine Republic (ICSID Case No. ARB/01/8) vom 12. Mai 2005, die im Zusammenhang mit dem argentinischen Staatsnotstand regelmäßig zitiert wird, handelte es sich um die rechtliche Bewertung der Verletzung des zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Argentinien und nicht um die Einwendung des Staatsnotstands im Privatrechtsverhältnis.

Am 3. Oktober 2006 entschied das ICSID-Tribunal im Fall LG&E Energy Corp v. The Argentine Republic, dass sich die Republik Argentinien für den Zeitraum zwischen 2001 und 2003 als Rechtfertigung für die Verletzung ihrer Pflichten aus dem bilateralen Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf Staatsnotstand berufen könne (ICSID Case No. ARB/02/1 ≪Decision on Liability≫ Rn. 267). Auch diese erstmalige Anerkennung des argentinischen Staatsnotstands als Rechtfertigung für eine zeitweilige Zahlungsverweigerung in einer Investitionsschutzstreitigkeit durch das ICSID ist für die Frage der Einwendbarkeit des Notstands in Privatrechtsverhältnissen unergiebig. Auch hier beschränkte sich die Einrede des Notstands auf die völkerrechtlichen Pflichten zwischen den Staaten als Parteien des völkerrechtlichen Investitionsschutzvertrages. Zu der Frage, ob einem Privaten der Staatsnotstand unmittelbar entgegengehalten werden könne, nimmt die Entscheidung nicht Stellung.

bb) Von der Republik Argentinien wird in ihrer Äußerung zu den Vorlagen besonderes Gewicht auf die Entscheidung im so genannten Serbian Loans-Fall des Ständigen Internationalen Gerichtshofs gelegt, dem vom Völkerbund etablierten Vorgänger des heutigen Internationalen Gerichtshofs (Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 12. Juli 1929, Case Concerning the Payment of Various Serbian Loans issued in France, Publications of the Permanent Court of International Justice, Serie A, Nr. 20/21 ≪1929≫, Urteil Nr. 14, S. 5 ff.).

In diesem Verfahren entschied der Ständige Gerichtshof, dass die streitbefangenen von französischen Privatpersonen gehaltenen Anleihen dem Privatrecht unterlagen, da jeder Vertrag, der nicht als Vertrag zwischen Staaten in ihrer Eigenschaft als Völkerrechtssubjekte zu qualifizieren ist, dem nationalen Recht eines Staates unterliegen müsse (vgl. Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 12. Juli 1929, a.a.O., S. 41 ff.). Die Zahlungsverpflichtung des serbischen Staates bestand, wie auch in den Ausgangsverfahren der hier anhängigen Vorlagen, gegenüber Privatpersonen.

Gerügt wurde vor dem Ständigen Gerichtshof allerdings nicht die Verletzung privatrechtlicher Zahlungspflichten, sondern die Verletzung des völkerrechtlichen Fremdenrechts. Diese Rüge wurde vom Heimatstaat der privaten Gläubiger im Wege des diplomatischen Schutzrechts vor den Gerichtshof zur Entscheidung über die zwischenstaatliche Pflichtverletzung gestellt. Dies hängt zusammen mit der Zuständigkeit des Ständigen Gerichtshofs, die sich auf Streitigkeiten zwischen Staaten beschränkt. Die Frage, ob es sich um einen Rechtsstreit zwischen Staaten oder zwischen einem Staat und Privatpersonen handelt, ist vom Ständigen Gerichtshof ausführlich erörtert und zu Gunsten einer zwischenstaatlichen Streitigkeit entschieden worden.

Der Gerichtshof führt aus, dass die Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Staaten inhaltlich zwar gleichbedeutend mit der zugrunde liegenden Streitigkeit zwischen dem serbischen Königreich und den französischen Gläubigern, rechtlich davon aber zu unterscheiden sei, weil es sich um die Geltendmachung der Schutzpflichten eines Staates zu Gunsten seiner Staatsangehörigen gegenüber einem anderen Staat handele (vgl. Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 12. Juli 1929, a.a.O., S. 18). Insofern unterscheiden sich auch die allein zwischenstaatlich definierten Maßstäbe dieser Entscheidung, in deren Zusammenhang auch ein Notstand unter dem Begriff der Höheren Gewalt (force majeure) erörtert wird, von denen, die es an die Entscheidung über die Vorlagefrage anzulegen gilt. Vielmehr differenziert die Entscheidung zwischen völkerrechtlichen Verträgen einerseits und Anleihen zwischen Staaten und Privatpersonen andererseits (vgl. Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 12. Juli 1929, a.a.O., S. 40) und gibt keinen Anhaltspunkt für eine gewohnheitsrechtliche Regel, nach der die Berufung auf einen Notstand auch in Privatrechtsverhältnissen möglich ist.

Gleiches gilt für die Entscheidung eines Schiedsgerichts, der Französisch-Venezolanisch Gemischten Schiedskommission (Mixed Claims Commission France-Venezuela), im Fall French Company of Venezuelan Railroads (Entscheidung der Französisch-Venezolanisch Gemischten Schiedskommission vom 31. Juli 1905, United Nations Reports of International Arbitral Awards – UNRIAA, Bd. X, 1962, S. 285 ff.). Zwar scheint die Streitigkeit auf einer Klage einer französischen juristischen Person des Privatrechts gegen den Staat Venezuela zu beruhen, da über die Frage der venezolanischen Verantwortlichkeit für den Ruin einer privaten französischen Firma zu entscheiden war. Dass es sich dabei aber im Kern um eine zwischenstaatliche Streitigkeit handelt, in der Frankreich auf Grundlage des Fremdenrechts für seine Staatsangehörigen eintritt, ergibt sich daraus, dass der Streit auf Grundlage eines zwischenstaatlichen Vertrages geschlichtet wurde, und zwar durch die Zuerkennung einer Geldzahlung an einen Privaten, die aber von Frankreich geltend gemacht worden war (Entscheidung der Französisch-Venezolanisch Gemischten Schiedskommission vom 31. Juli 1905, a.a.O., S. 285 f.).

Diese Entscheidung, wie auch die im Serbian Loans-Fall, stammt aus einer Zeit, in der unmittelbare gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Staaten und Privaten rechtlich nahezu ausgeschlossen waren, weil noch weitgehend der Grundsatz der absoluten Immunität von Staaten in nationalen Gerichtsverfahren galt und Privatpersonen vor internationalen Gerichtshöfen nicht antragsberechtigt waren. Eine Durchsetzung von Ansprüchen konnte nur mittels des Heimatstaates unter Zuhilfenahme der Rechtsfigur des diplomatischen Schutzes angestrebt werden. Grundlage der Entscheidung war in solchen Streitigkeiten folglich das Völkerrechtsverhältnis zwischen zwei Staaten. Für die heutzutage üblichen direkten Auseinandersetzungen vor nationalen Gerichten können diese rein zwischenstaatlichen Verfahren nicht als Anhaltspunkte für die Bewertung der Staatenpraxis zur direkten Einwendung des Staatsnotstands gegenüber Privaten herangezogen werden.

Der Umstand, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen zwei Staaten bezüglich der Rückzahlung von Schulden und nicht um ein Privatrechtsverhältnis zwischen einem Staat und einer Privatperson handelte, verbietet es auch, aus dem Verfahren betreffend die Russischen Entschädigungen aus dem Jahre 1912 Schlüsse auf die Übertragbarkeit des völkerrechtlichen Notstands auf Privatrechtsverhältnisse zu ziehen (Entscheidung vom 11. November 1912, Affaire de l'indemnité Russe, UNRIAA, Bd. XI, 1962, S. 421 ff.). In seinem Spruch stellt das Schiedstribunal zwar ausdrücklich fest, der Notstand sei eine Figur, die im Völkerrecht ebenso anwendbar sei wie im Privatrecht (vgl. Entscheidung vom 11. November 1912, a.a.O., S. 443). Hier ging es aber um eine Streitigkeit zwischen Russland und der Türkei, in der die russische Regierung ausdrücklich die Verantwortlichkeit eines Staates für die fehlende Bedienung von Geldschulden geltend machte (vgl. Entscheidung vom 11. November 1912, a.a.O., S. 438). Aus diesem Kontext der rein zwischenstaatlichen Streitigkeit ergibt sich, dass der Verweis auf die Geltung des Notstandsgedankens im Privatrecht nur dazu dienen sollte, diesen Gedanken für die Begründung auch des völkerrechtlichen Notstands nutzbar zu machen. In diesem Sinne stellt das Schiedsgericht fest, dass das Völkerrecht sich insoweit den politischen Notwendigkeiten anpassen müsse (vgl. Entscheidung vom 11. November 1912, a.a.O., S. 443).

b) Auch die Betrachtung der nationalen Rechtsprechung zur Frage des Staatsnotstands führt mangels übereinstimmender Praxis nicht zu dem Ergebnis, dass die Anerkennung des Staatsnotstands mit Auswirkung auf Privatrechtsverhältnisse gewohnheitsrechtlich verankert ist. Die einschlägigen Entscheidungen nehmen entweder nur zum tatsächlichen Vorliegen einer Notstandslage, nicht aber zu ihrer rechtlichen Wirkung Stellung oder verlagern die Problematik auf die Ebene der Immunität und daraus resultierender Vollstreckungshindernisse. Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. August Reinisch stellt nach Auswertung der Praxis nationaler Gerichte deshalb fest, dass sich hieraus keine aussagekräftigen Schlüsse zur Rechtfertigung staatlicher Zahlungsunfähigkeit durch Staatsnotstand gewinnen lassen (Rn. 126).

c) Im Hinblick auf das grundsätzliche Bestehen des völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrundes des Notstands in Völkerrechtsverhältnissen ist das Schrifttum in Übereinstimmung mit der internationalen und nationalen Rechtsprechung der Auffassung, dass dieser gewohnheitsrechtlich anerkannt sei (vgl. Baars/Böckel, a.a.O., S. 459 m.w.N.). Die einschlägige Literatur unterscheidet aber ebenfalls zwischen der Anerkennung im Verhältnis von Staaten zueinander einerseits und der Anerkennung als Rechtfertigung im Verhältnis zu Privaten andererseits. Die Auffassungen des Schrifttums zur Übertragbarkeit des völkerrechtlichen Notstands auf Privatrechtsverhältnisse weichen signifikant voneinander ab (vgl. dazu Baars/Böckel, a.a.O., S. 461 ff. m.w.N.). Zwar verweisen Beiträge im Schrifttum darauf, es sei rechtspolitisch wünschenswert, den Staatsnotstand als Einrede gegenüber Privaten anzuerkennen (vgl. Dolzer, Staatliche Zahlungsunfähigkeit: Zum Begriff und zu den Rechtsfolgen im Völkerrecht, in: Jekewitz ≪Hrsg.≫, Des Menschen Recht zwischen Freiheit und Verantwortung: Festschrift für Karl Josef Partsch zum 75. Geburtstag ≪1989≫, S. 550), die mangelnde Staatenpraxis verbietet aber den Schluss auf bereits geltendes Gewohnheitsrecht (vgl. Hahn, Das Völkerrecht der Auslandsschuldenregelungen, Kreditwesen ≪1989≫, S. 314 ≪318≫). Auch die Übertragbarkeit einer Rechtspflicht, die aus einem allgemeinen Rücksichtnahmegebot resultiert, wird in der Literatur erörtert, im Ergebnis aber wiederum mangels hinreichender Belege aus der Staatenpraxis abgelehnt (vgl. Ohler, a.a.O., S. 594 f.).

Soweit im Schrifttum darauf verwiesen wird, es gebe innerstaatliche Rechtsgrundsätze, die allen Rechtsordnungen gemein seien und die deswegen auch völkerrechtliche Geltung beanspruchten, lässt sich dies zwar im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot eines Ausgleichs zwischen Schuldner und Gläubiger aufrechterhalten, zur Entscheidung der Vorlagefrage ist dieser Ansatz aber nicht weiterführend. Wenn es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz geben sollte, wonach ein Schuldnerstaat den Staatsbankrott gegenüber dem privaten Gläubiger einwenden könnte, müsste sich dieser anhand der Beispiele in der Staatenpraxis feststellen lassen; es müsste also zumindest eine gewisse Übereinstimmung der Rechtsordnungen in der Anerkennung dieses Grundsatzes erkennbar sein. Dies ist, wie die Bewertung der Staatenpraxis zur Verifikation von Gewohnheitsrecht ergeben hat, indes nicht der Fall. Auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz lässt sich mangels entsprechender Verankerung in der Praxis nicht verifizieren. Allein aus einem Ausgleichsgebot, das auch dem deutschen Schuldrecht und der verfahrensrechtlichen Absicherung der gegenläufigen Interessen inhärent ist, lässt sich keine völkerrechtliche Regel ableiten, die festlegt, dass ein staatlicher Gläubiger anders zu stellen sei als eine Privatperson, und sich deshalb auf den Staatsnotstand berufen könne.

4. Die Frage nach der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung gerade eines wirtschaftlichen oder finanziellen Staatsnotstands wie auch nach dessen Voraussetzungen im Hinblick auf den Gefährdungsgrad wesentlicher Staatsinteressen kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls kann auch ein wirtschaftlich oder finanziell definierter Notstand seitens eines Staates nicht gegenüber Privaten eingewendet werden, solange es an einer gewohnheitsrechtlichen Regel des Völkerrechts fehlt, die die Übertragbarkeit der Einrede des Notstands von Völkerrechtsverhältnissen auf Privatrechtsverhältnisse anerkennt.

 

Unterschriften

Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1776259

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