Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm als Vertragsarzt die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen für gesetzlich Versicherte versagt wird.
I.
1. Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 SGB V können die Partner der Bundesmantelverträge für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Partner der Bundesmantelverträge sind gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Spitzenverbände der Krankenkassen (seit 1. Juli 2008: Spitzenverband Bund der Krankenkassen).
Nach § 2 der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie vom 10. Februar 1993 in der Fassung vom 17. September 2001 (im Folgenden: Kernspinvereinbarung – KernspinV) bedarf die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt unter anderem die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung erfüllt. § 4 Abs. 1 KernspinV stellt vier derartige Voraussetzungen auf: erstens die Durchführung und Befundung einer bestimmten Anzahl kernspintomographischer Untersuchungen unter Anleitung, zweitens die Berechtigung zum Führen der Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung Diagnostische Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin, drittens eine mindestens 24monatige ganztägige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung und viertens die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Kassenärztlichen Vereinigung.
2. Der Beschwerdeführer ist Kardiologe und Direktor der Klinik für Innere Medizin/Kardiologie des D. Er war nach eigener Aussage maßgeblich an der Entwicklung der Technik zur Herzdiagnostik mittels Kernspintomographie beteiligt. Bei privatversicherten Patienten führt er entsprechende Untersuchungen seit längerem durch. Seinen Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von kernspintomographischen Leistungen bei gesetzlich Versicherten gemäß § 2 KernspinV lehnte die Kassenärztliche Vereinigung jedoch ab, da die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung gemäß § 4 Abs. 1 KernspinV nicht erfüllt seien. Widerspruch und Klage des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg.
3. Die Sprungrevision des Beschwerdeführers wies das Bundessozialgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 11. Oktober 2006 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Bundesverfassungsgericht habe die Regelungen der Kernspinvereinbarung im Verfahren eines Arztes für Orthopädie als verfassungsgemäß angesehen, solange der Arzt nicht im Kernbereich seines Fachgebiets eingeschränkt werde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004 – 1 BvR 1127/01 –, NVwZ 2004, S. 1347). Für Kardiologen könne insoweit nichts anderes gelten. Es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer zur Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens möglicherweise besser qualifiziert sei als Ärzte für Radiologie. An derart untypischen Situationen müsse sich der Normgeber nicht orientieren. Die Konzentration kernspintomographischer Leistungen bei den Radiologen verstoße auch nicht gegen Art. 81 Abs. 1 EG. Die Regelungen der Kernspinvereinbarung wiesen keinen zwischenstaatlichen Bezug auf. Ein solcher ergebe sich auch nicht daraus, dass Versicherte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Leistungen in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen könnten, da die Kernspinvereinbarung die Struktur der Leistungserbringerseite betreffe. Darüber hinaus habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG seien, soweit sie Beträge festsetzten, bis zu deren Erreichen die Krankenkassen die Kosten für Arzneimittel übernähmen; denn dabei handele es sich um eine Tätigkeit rein sozialer Art im Rahmen der Verwaltung des deutschen Systems der sozialen Sicherheit, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolge (EuGH, Urteil vom 16. März 2004, Rs. C-264/01 u.a. – AOK-Bundesverband, Slg. 2004, S. I-2493). Dies müsse erst recht für den Abschluss von Vereinbarungen zur Qualitätssicherung nach § 135 Abs. 2 SGB V gelten. Im Vergleich dazu habe die Tätigkeit der Krankenkassenverbände bei der Festbetragsfestsetzung noch eher unternehmerischen Einschlag, da diese bei wirtschaftlicher Betrachtung die Preisbildung für Arzneimittel am Markt steuere. Entsprechend entfalte auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei ihrer Beteiligung an der untergesetzlichen Rechtsetzung keine unternehmerische Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Kernspinvereinbarung in der Auslegung und Anwendung durch das Bundessozialgericht zur Erreichung der verfolgten Zwecke der Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter im Bereich der Herzdiagnostik nicht geeignet sei. Anders als kernspintomographische Untersuchungen im orthopädischen Bereich gehörten solche des Herzens nicht zum Kern der Ausbildung von Radiologen. Die Berechtigung zur Durchführung derartiger Untersuchungen werde daher ohne entsprechenden Qualifikationsnachweis einer Arztgruppe zugeordnet, die dazu typischerweise weniger in der Lage sei als Kardiologen.
2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil das Bundessozialgericht dem Europäischen Gerichtshof eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 81 Abs. 1 EG nicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Das Bundessozialgericht habe sich hinsichtlich des europäischen Rechts nicht hinreichend kundig gemacht und seinen Beurteilungsrahmen hinsichtlich einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in unvertretbarer Weise überschritten. Ob und welchen kartellrechtlichen Anforderungen die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei ihrer normsetzenden Tätigkeit unterliege, sei vom Europäischen Gerichtshof noch nicht entschieden worden. Diesbezüglich sei die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Zustimmungsbeschluss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Kernspinvereinbarung gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoße und damit nichtig sei, gegenüber der gegenteiligen Auffassung des Bundessozialgerichts eindeutig vorzuziehen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien Ärzte Unternehmen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG, da sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten. Dementsprechend sei die aus den Vertragsärzten zusammengesetzte Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Unternehmensvereinigung. Ihr Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft und Zwangsvereinigung ändere daran nichts. Auch komme es nicht darauf an, ob die Vereinigung selbst unternehmerisch tätig sei. Es liege ferner keine vom Europäischen Gerichtshof anerkannte Ausnahme vor. Der Europäische Gerichtshof sehe berufsregelnde Tätigkeiten von Zwangskörperschaften nicht als Ausübung hoheitlicher Befugnisse an. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nehme bei ihrer normsetzenden Tätigkeit auch keine auf dem Solidaritätsgrundsatz beruhende Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter wahr, sondern vertrete auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Schließlich behalte der Staat hinsichtlich der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V auch nicht die Letztentscheidungsbefugnis. Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels liege deshalb vor, weil Kartelle, die sich auf das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaates erstreckten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits ihrem Wesen nach dazu geeignet seien, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Kartell alle oder nahezu alle Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs erfasse.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, da sich die angesprochenen Fragestellungen mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe beantworten lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Vereinbarkeit der in der Kernspinvereinbarung enthaltenen Anforderungen an die Qualifikation von Ärzten, die kernspintomographische Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen wollen, mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004, a.a.O., S. 1348 f.). Ebenso ist die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 73, 339 ≪366 ff.≫; 75, 223 ≪233 ff.≫; 82, 159 ≪192 ff.≫).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Das Urteil des Bundessozialgerichts verletzt weder die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG noch entzieht es den Beschwerdeführer entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter.
1. Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung und Anwendung der Kernspinvereinbarung durch die angefochtene Entscheidung. Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 85, 248 ≪257 f.≫; 87, 287 ≪323≫).
Gemessen hieran ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie greift zwar in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ein, der Grundrechtseingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, dass auch hierzu besonders qualifizierte Kardiologen, die die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung gemäß § 4 Abs. 1 KernspinV nicht erfüllen, nicht ausnahmsweise zur Ausführung und Abrechnung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden müssen, beschränkt den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübung. Die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung bleibt unberührt. Es geht weder um den Zugang zu einer bestimmten Arztgruppe noch zu einem Planungsbereich, sondern lediglich um die Abrechenbarkeit bestimmter Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Arzt wird jedenfalls so lange nicht in seinem Status betroffen, wie er nicht im Kernbereich seines Fachgebietes eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004, a.a.O., S. 1348).
Die besonderen Anforderungen, die das Bundessozialgericht auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 KernspinV an die Qualifikation von Ärzten stellt, die kernspintomographische Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen wollen, sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil sie Gemeinwohlinteressen dienen und verhältnismäßig sind. Die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten dient der Qualität der Versorgung sowie der Wirtschaftlichkeit im Interesse der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004, a.a.O., S. 1349). Zur Erreichung dieser Zwecke ist sie auch im Bereich der Herzdiagnostik nicht deshalb ungeeignet, weil Radiologen für die Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens einer speziellen Fortbildung bedürfen. Auch Kardiologen müssten sich im Regelfall einer solchen Fortbildung unterziehen, zumindest insofern, als ihnen umgekehrt Kenntnisse der Kernspintomographie typischerweise fehlen werden. Da die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei den Radiologen ferner dazu beitragen soll, die diagnostisch tätigen Ärzte als Berufsgruppe zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004, a.a.O., S. 1349), war vorliegend hinsichtlich des zur Herzdiagnostik mittels Kernspintomographie besonders qualifizierten Beschwerdeführers keine andere Betrachtung geboten. Insofern ist auch die Grenze der Zumutbarkeit bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe nicht überschritten. Der Beschwerdeführer wird nur in einem Teilausschnitt seiner ärztlichen Tätigkeit betroffen. Er hat auch nicht dargelegt, dass es ihm wirtschaftlich oder in sachlicher Hinsicht unzumutbar wäre, die kernspintomographische Diagnostik bei gesetzlich Versicherten durch einen Radiologen vornehmen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004, a.a.O., S. 1349).
2. Das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts entzieht den Beschwerdeführer auch nicht entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter.
Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein Entzug des gesetzlichen Richters liegt vor, wenn ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 3 EG (jetzt: Art. 267 Abs. 3 AEUV) nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ≪366 ff.≫; 75, 223 ≪233 ff.≫; 82, 159 ≪192 ff.≫). Allerdings stellt nicht jede Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪194≫).
Im Rahmen dieser Willkürkontrolle haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, in denen die Vorlagepflichtverletzung zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG wird danach insbesondere in den Fällen unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (Fallgruppe der grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (Fallgruppe des bewussten Abweichens ohne Vorlagebereitschaft).
Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ≪194 ff.≫). Zu verneinen ist in diesen Fällen ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits dann, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 – 1 BvR 1036/99 –, NJW 2001, S. 1267 ≪1268≫).
Gemessen an diesem Maßstab liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das angegriffene Urteil vor. Das Bundessozialgericht hat den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen hinsichtlich einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht überschritten. Es setzt sich mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs auseinander und beantwortet die entscheidungserhebliche Frage, ob die Zustimmung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu der Kernspinvereinbarung gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstößt, jedenfalls in vertretbarer Weise. Zwar mag die Kassenärztliche Bundesvereinigung, wie der Beschwerdeführer zu bedenken gibt, nach gemeinschaftsrechtlichem Verständnis als Unternehmensvereinigung anzusehen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2000, Rs. C-180/98 u.a. – Pavlov, Slg. 2000, S. I-6451, Rn. 83 ff., zu einem Fachärzteverband; Urteil vom 19. Februar 2002, Rs. C-309/99 – Wouters, Slg. 2002, S. I-1577, Rn. 56 ff., zu einer Rechtsanwaltskammer). Weiter scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kernspinvereinbarung, wie der Beschwerdeführer vorträgt, den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigt (vgl. Weiß, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 81 Rn. 124). Gleichwohl ist die Auffassung des Beschwerdeführers, der Zustimmungsbeschluss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Kernspinvereinbarung verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 EG, gegenüber der gegenteiligen Auffassung des Bundessozialgerichts nicht eindeutig vorzuziehen. Das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ist jedenfalls vertretbar, weil die Kernspinvereinbarung auf Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V im Allgemeininteresse getroffen worden ist.
Zwar verbietet es Art. 81 EG in Verbindung mit Art. 10 EG auch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Daher liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Verletzung der Art. 10, 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert, in ihren Auswirkungen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (EuGH, Urteil vom 21. September 1988, Rs. C-267/86 – Van Eycke, Slg. 1988, S. 4769, Rn. 16; Urteil vom 17. November 1993, Rs. C-185/91 – Reiff, Slg. 1993, S. I-5801, Rn. 14; Urteil vom 18. Juni 1998, Rs. C-35/96 – Kommission/Italien, Slg. 1998, S. I-3851, Rn. 54). Eine solche Übertragung staatlicher Entscheidungsbefugnisse ist hier erfolgt, da § 135 Abs. 2 SGB V die Partner der Bundesmantelverträge ermächtigt, für die Ausführung und Abrechnung ärztlicher Leistungen, die besonderer Kenntnisse und Erfahrungen bedürfen, bestimmte Voraussetzungen zu vereinbaren. Das führt jedoch nicht automatisch dazu, dass die nach § 135 Abs. 2 SGB V unter Mitwirkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung getroffene Kernspinvereinbarung den Charakter einer staatlichen Regelung verliert. Ein Verstoß gegen Art. 10, 81 EG liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nämlich nicht vor, wenn die Mitglieder eines Berufsverbands, auf den Regelungsbefugnisse übertragen werden, als von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unabhängige Sachverständige angesehen werden können, die gesetzlich verpflichtet sind, bei ihrer Entscheidung nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen des Sektors, den sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002, Rs. C-35/99 – Arduino, Slg. 2002, S. I-1529, Rn. 37; Urteil vom 17. November 1993, a.a.O., Rn. 17 f., 24).
Diese Voraussetzungen vorliegend als gegeben anzusehen, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Danach hätte die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei ihrer Zustimmung zu der Kernspinvereinbarung auch im Allgemeininteresse gehandelt; die Normsetzung durch Vertrag auf der Grundlage von § 135 Abs. 2 SGB V wäre als Umsetzung des das Gesundheitsversorgungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmenden Naturalleistungsprinzips auf normativer Ebene anzusehen. Das Naturalleistungsprinzip, nach dem die Krankenkassen die Leistungen an die Versicherten nicht als Geldleistungen, sondern als Sach- und Dienstleistungen zu erbringen haben (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V), dient Allgemeininteressen in doppelter Hinsicht. Zum einen gewährleistet es sozialen Schutz, weil die Versicherten von den finanziellen Folgen der Krankheit insoweit freigestellt werden, als sie für die Bezahlung der Krankenbehandlung nicht vorleistungspflichtig sind. Zum anderen dient das Naturalleistungsprinzip ordnungspolitischen Zwecken, weil es die Gesundheitsversorgung sowie deren Wirtschaftlichkeit sicherstellt. Die Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung werden bei der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen auf der Grundlage von § 135 Abs. 2 SGB V schließlich auch sachverständig tätig; denn die fachliche Befähigung zur Ausführung bestimmter ärztlicher Leistungen kann ohne entsprechende fachliche Kenntnisse nicht beurteilt werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 2368755 |
MedR 2012, 181 |
NZS 2011, 297 |
GesR 2011, 490 |
AMK 2011, 8 |