Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufdeckung stiller Reserven bei Veräußerung von Eigentumswohnungen im Rahmen eines Gewerbebetriebes. kein Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen im Rahmen eines Gewerbebetriebes sind die durch Inanspruchnahme des § 7b EStG 1961 entstandenen stillen Reserven aufzudecken und der Besteuerung nach den regelmäßigen Steuersätzen zu unterwerfen, während die Inanspruchnahme des § 7b EStG bei privater Vermögensverwaltung zu bleibenden Steuervorteilen führt.
2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Gewinne aus der Veräußerung privaten Grundbesitzes, soweit nicht § 23 Abs 1 EStG diese Gewinne als sog. Spekulationsgewinne erfaßt, steuerfrei bleiben. § 23 Abs. 4 S. 3 EStG dient der Verhinderung von Spekulationen auf Kosten der Allgemeinheit. Das ist ein legitimer Grund für eine Durchbrechung des Grundsatzes, wonach positive Einkünfte mit Verlusten ausgeglichen werden.
Normenkette
EStG §§ 7, 15 Nr. 1, § 23 Abs. 1, 4, § 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 28.01.1975; Aktenzeichen I R 34/73) |
Gründe
1. Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und schlichter Vermögensverwaltung ist eine Frage der Auslegung des einfachen Rechts (§ 15 Nr. 1 EStG; §§ 1, 9 GewStDV). Die Anwendung der zur Abgrenzung entwickelten Rechtsgrundsätze (BFH, Urteile vom 2. November 1971 – BStBl. 1972 II, 360 –; 17. Januar 1973 – BStBl. 1973 II, 260 –) verletzt keine Grundrechte der Beschwerdeführer (BVerfGE 18, 85 [92]; 25, 28 [35]). Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung auch nicht rückwirkend zum Nachteil der Beschwerdeführer verschärft. Die neuere Rechtsprechung hat. vielmehr ältere Vorbilder, z.B. das Urteil vom 28. September 1961 (BStBl. 1962 III, 32).
Die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche ohne Anrufung des Großen Senats von dem Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs – VI 10/62 S – (BStBl. 1963 III, 116) ab und entziehe dadurch die Beschwerdeführer ihrem gesetzlichen Richter, ist offensichtlich unbegründet.
Es ist nicht rechtsstaats- und auch nicht sachwidrig, daß bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen im Rahmen eines Gewerbebetriebs die durch Inanspruchnahme des § 7 b EStG 1961 gelegten stillen Reserven aufgedeckt und der Besteuerung nach den regelmäßigen Steuersätzen unterworfen werden, während die Inanspruchnahme des § 7 b EStG bei privater Vermögensverwaltung zu bleibenden Steuervorteilen führt. Darüber hinaus verstößt es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Gewinne aus der Veräußerung von privatem Grundbesitz, soweit nicht § 23 Abs. 1 EStG diese Gewinne als sog. Spekulationsgewinne erfaßt, steuerfrei bleiben (BVerfGE 26, 302 [310]; 27, 111 [127]; 28, 227 [242]).
2. § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG dient der Verhinderung von Spekulationen auf Kosten der Allgemeinheit (Gutachten der Steuerreformkommission, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen Heft 17, 1971, S. 86). Das ist ein legitimer Grund für eine Durchbrechung des Grundsatzes, wonach positive Einkünfte mit Verlusten ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG 1961).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen