Entscheidungsstichwort (Thema)
Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
Verfahrensgang
Tenor
1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2016 - L 2 LW 1/16 -, das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2015 - S 5 LW 1/15 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 25. August 2015 - 221/20/0013262268 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 4. Mai 2015 - 221/20/0013262268 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2016 - L 2 LW 1/16 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (sog. Hofabgabeklausel) als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Rz. 2
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, www.bverfg.de, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554 ≪569≫) mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I S. 1127 ≪1132≫) und in der Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl I S. 579 ≪589 f.≫) mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist.
Rz. 3
Die Begründung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde entspricht dem bereits entschiedenen Verfahren 1 BvR 2392/14. Demnach war ebenso zu entscheiden.
Rz. 4
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Rz. 5
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369 f.≫) war der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 50.000 € festzusetzen.
Rz. 6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI12501702 |