Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Der am 24. Februar 1997 geborene Beschwerdeführer zu 1 ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu 2 und des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens. Die Eltern waren und sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. Gegenstand der von der Beschwerdeführerin zu 2 für sich selbst und den Beschwerdeführer zu 1 gleichermaßen erhobenen Verfassungsbeschwerde ist eine Umgangsregelung, die das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2002 traf. Neben detaillierten Regelungen für den Umgang der Beschwerdeführerin zu 2 und des Kindesvaters mit dem Beschwerdeführer zu 1 an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien wurde darin unter anderem festgelegt, dass für den Fall einer mit Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung des Beschwerdeführers zu 1 an mehreren aufeinander folgenden Wochenenden der Kindesvater berechtigt sein soll, das Kind in Abwesenheit der Beschwerdeführerin zu 2 dort zu besuchen, wo es sich aufhält.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1 ist unzulässig, weil sie durch die Beschwerdeführerin zu 2 nicht in zulässiger Weise erhoben werden konnte. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2 sowie den ihrerseits vorgelegten Unterlagen zufolge üben beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge aus. Die Beschwerdeführerin zu 2 konnte demnach die Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer zu 1 nicht wirksam erheben, vielmehr wäre hierfür die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich gewesen (vgl. BVerfGE 72, 122 ≪135≫).
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.
a) Eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 2 GG ist unter keinem der von der Beschwerdeführerin zu 2 vorgetragenen Gesichtspunkte erkennbar. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert der Beschwerdeführerin zu 2 ihr Elternrecht in Bezug auf den Beschwerdeführer zu 1; dieses ist durch die Umgangsregelung jedoch nicht tangiert, weil es nicht dem gebotenen Ausgleich des Umgangs beider Elternteile mit dem Kind entgegenstehen kann. Die angegriffenen Umgangsregelungen stellen eine Gesamtregelung dar mit dem Zweck, einen dem gesetzlich festgelegten Ziel des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB dienlichen Umgang beider Elternteile zu garantieren. Es ist nicht ersichtlich, dass dabei die Befugnisse der Beschwerdeführerin zu 2 als Hauptbezugsperson in unverhältnismäßiger Weise zurückgestellt worden sind. Vielmehr hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Aufgabenverteilung zwischen den Elternteilen in dem Sinne berücksichtigt, dass es durch die detaillierten Sonderregelungen den Umgang des Kindes auch mit dem Elternteil, bei dem es sich für gewöhnlich nicht aufhält, sichergestellt hat. Ein darüber hinausgehendes, dem Umgang des anderen Elternteils zuwiderlaufendes Elternrecht für den Elternteil, der die Rolle der Hauptbezugsperson für das Kind übernimmt, gewährt Art. 6 Abs. 2 GG nicht.
b) Die Regelung für den Umgang im Falle einer fortgesetzten, mit Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung des Kindes verletzt die Beschwerdeführerin zu 2 nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Das Grundrecht gibt der Beschwerdeführerin zu 2 die Gewähr, in ihrer Wohnung von staatlichem Eindringen verschont zu bleiben. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist in dieser Gewährleistung mittelbar dahingehend betroffen, dass aus der Regelung das Recht eines privaten Dritten folgt, ihre Wohnung zwecks Umgangsverwirklichung zu betreten. Diese Beeinträchtigung ist jedoch hinreichend damit gerechtfertigt, dass sie einerseits eine sehr spezielle, nur in Ausnahmefällen zu erwartende Konstellation betrifft, andererseits aber notwendig ist, um auch unter diesen Umständen dem Bedürfnis des Umgangs zwischen dem Kind und seinem Vater Geltung zu verschaffen.
c) Soweit die beiden Elternteile durch die Regelungen des Oberlandesgerichtsbeschlusses ungleich behandelt werden, verletzt dies nicht die Beschwerdeführerin zu 2 in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dass das Brandenburgische Oberlandesgericht in Einzelpunkten Differenzierungen vorgenommen hat, um damit einen Gesamtausgleich zu erzielen, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es seine Differenzierungen zur Verwirklichung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB für alle im Einzelnen geregelten Situationen nachvollziehbar daran angeknüpft, dass die Beschwerdeführerin zu 2 gegenüber dem Kind die Rolle der Hauptbezugsperson einnimmt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1289025 |
FamRZ 2005, 429 |