Verfahrensgang
AG Meldorf (Beschluss vom 27.01.2010; Aktenzeichen 46 II 4106/09 - (921)) |
AG Meldorf (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen 46 II 4106/09) |
Tenor
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Meldorf vom 27. Januar 2010 – 46 II 4106/09 – (921) – und vom 17. Dezember 2009 – 46 II 4106/09 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Meldorf zurückverwiesen.
2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen amtsgerichtliche Beschlüsse, durch die dem Beschwerdeführer die Bewilligung von Beratungshilfe verweigert wurde.
1. Der Beschwerdeführer ist Empfänger von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Nachdem die ihm für den Monat November 2009 zustehenden Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 653 EUR auf sein Girokonto ausgezahlt worden waren, teilte die kontoführende Bank dem Beschwerdeführer mit, dass sein Konto von einem Gläubiger gepfändet worden sei und dass daher keine Auszahlungen an ihn vorgenommen würden. Hierauf suchte der Beschwerdeführer Anfang November 2009 die an seinem Wohnort befindliche Filiale der kontoführenden Bank auf, wies dort durch Vorlage seines aktuellen Leistungsbescheids nach, dass es sich bei der eingegangenen Zahlung um Sozialleistungen handelte, und begehrte eine Barauszahlung innerhalb der 7-Tages-Frist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch – Allgemeiner Teil – in seiner bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung (SGB I a.F.). Dabei wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Sozialleistungen pfändungsfrei seien und innerhalb einer Woche nach Zahlungseingang ausgekehrt werden müssten. Seitens der Bank erklärte man jedoch dem Beschwerdeführer, gesetzlichen Pfändungsschutz gebe es bei ihr nicht, damit mache man sich keine Mühe, das eingegangene Geld werde an den Gläubiger ausgekehrt. Die hierauf vom Beschwerdeführer eingeschalteten Rechtsanwälte forderten die kontoführende Bank sogleich durch Schreiben vom 2. November 2009 unter Androhung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur sofortigen Auszahlung der auf dem Konto des Beschwerdeführers eingegangenen Sozialleistungen auf. Mit Antrag vom selben Tage beantragte der Beschwerdeführer beim zuständigen Amtsgericht die Bewilligung von Beratungshilfe.
Das Amtsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Beratungshilfe zunächst mit der Begründung zurück, es könne keine Beratungshilfe bewilligt werden, weil sich der Beschwerdeführer mit seinen Fragen zur Zwangsvollstreckung an das Gericht hätte wenden können; ein mit den vorliegenden Rechtsfragen konfrontierter verständiger Selbstzahler hätte die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht in Anspruch genommen.
Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Beschwerdeführers half das Amtsgericht nicht ab. Zur Begründung verwies der Rechtspfleger darauf, dass der Beschwerdeführer einstweiligen Pfändungsschutz beim Amtsgericht hätte beantragen können. Die Sache wurde dem zuständigen Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt.
Durch Beschluss des Amtsrichters wurde die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Beschwerdeführer habe die ihm (angeblich) zustehenden Rechte entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG) mutwillig durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen. Wenn der Beschwerdeführer die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme selbst hätte tragen müssen, hätte er davon abgesehen, ein „einfaches Schreiben” der in Rede stehenden Art durch einen Rechtsanwalt fertigen zu lassen, sondern hätte das Schreiben selbst verfasst. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sein bereits mündlich an die in seinem Wohnort befindliche Filiale der kontoführenden Bank gerichtetes Ansinnen eigenhändig noch einmal schriftlich – ob mit oder ohne Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichtauszahlung – direkt an die kontoführende Bank zu richten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtswahrnehmungsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Zur Begründung führt er aus, er sei durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit verletzt, weil sich auch ein verständiger Selbstzahler in einem vergleichbaren Fall an einen Rechtsanwalt gewandt hätte. Er habe schon nicht darauf verwiesen werden dürfen, beim Amtsgericht Pfändungsschutz zu beantragen, weil das Amtsgericht wegen der speziellen Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I a.F. keinen weitergehenden Pfändungsschutz hätte gewähren können. Ebenso wenig habe er darauf verwiesen werden können, die Angelegenheit selbst schriftlich zu regeln. Des vom Amtsgericht geforderten Schreibens an die kontoführende Bank habe es nicht bedurft; es stelle eine ausreichende Eigeninitiative dar, dass er sich persönlich an die in seinem Wohnort befindliche Filiale der kontoführenden Bank gewandt und unter Vorlage seines Originalbescheids versucht habe, die Auszahlung der auf sein Konto eingezahlten Sozialleistungen zu erreichen. Nachdem er von zwei Mitarbeitern der Bank die Auskunft erhalten habe, dass man die auf seinem Girokonto eingegangenen Sozialleistungen trotz des bestehenden Pfändungsschutzes an den Gläubiger auskehren werde, sei besondere Eile geboten gewesen. Die von der Bank angekündigte Auskehrung des Zahlungseingangs an den Gläubiger hätte ihn für den gesamten Monat einkommenslos gestellt und daher die Erhaltung seiner Lebensgrundlage gefährdet. Auch ein verständiger Selbstzahler hätte sich in einer vergleichbaren Situation sofort an einen Rechtsanwalt gewandt; unter den gegebenen Umständen sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, zunächst noch einmal ein Schreiben zu fertigen und abzuwarten, ob die Bank ihre Ankündigung wahrmache und das Kontoguthaben an den Gläubiger auskehre.
3. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der zugunsten des Beschwerdeführers durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG gewährleisteten Rechtswahrnehmungsgleichheit angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 122, 39 ≪48 ff.≫). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG.
Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ≪130 f.≫; 10, 264 ≪270 f.≫; 22, 83 ≪86 f.≫; 51, 295 ≪302≫; 63, 380 ≪394 f.≫; 67, 245 ≪248≫; 78, 104 ≪117 f.≫; stRspr).
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) gebietet die Gewährung von Rechtsschutzgleichheit nicht nur im gerichtlichen Bereich, sondern verlangt darüber hinaus, dass Vorkehrungen getroffen werden, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte auch im außergerichtlichen Bereich nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder ungenügendem Vermögen scheitert. Die Erwägung, dass der gleiche Rechtszugang jedermann unabhängig von seinen Einkunfts- und Vermögensverhältnissen möglich sein muss, trägt nicht nur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsschutzgleichheit beim Zugang zu den Gerichten, sondern gilt entsprechend für die Wahrnehmung und Verfolgung von Rechten im außergerichtlichen Bereich. Weder der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sind in ihrer Geltung auf gerichtliche Verfahren beschränkt. Die im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit gerichteten Verfassungsgrundsätze gewährleisten dem Bürger im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl. BVerfGE 122, 39 ≪50≫). Der Bedürftige muss hiernach auch im außergerichtlichen Bereich einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295 ≪302≫; 81, 347 ≪357≫; 122, 39 ≪49 f.≫).
Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Entscheidungen nicht. Zwar ergibt sich aus den angegriffenen Beschlüssen, dass sich das Amtsgericht der Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit und deren Maßstäben grundsätzlich bewusst ist. Die konkrete Rechtsanwendung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen indes nicht gerecht. Die Auffassung des Amtsgerichts, auch ein verständiger Bemittelter hätte in einer dem Ausgangssachverhalt vergleichbaren Situation auf die Inanspruchnahme anwaltlichen Rats und Beistands verzichtet, ist nicht nachvollziehbar und mithin nicht mehr vertretbar; das Amtsgericht verlangt von dem Beschwerdeführer ein Vorgehen, das ein Bemittelter auch unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftigerweise nicht gewählt hätte.
a) Das Amtsgericht geht bereits unzutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer damit gedient gewesen wäre, sich „hinsichtlich seiner Fragen zur Zwangsvollstreckung” an das Gericht zu wenden. Es verkennt damit schon grundlegend das Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers, das erkennbar nicht auf die Beantwortung von Fragen zur Zwangsvollstreckung gerichtet war, sondern auf das Erwirken einer zügigen Auszahlung der auf seinem Konto eingegangenen Sozialleistungen durch die kontoführende Bank. Das Amtsgericht übersieht, dass die dem Beschwerdeführer angeratene Einholung von Rechtsrat die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung nicht verzichtbar gemacht hätte, weil die bloße Beratung durch ein Amtsgericht bei lebensnaher Betrachtung nicht dazu geführt hätte, dass die kontoführende Bank ihre bisherige Weigerungshaltung aufgibt und innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I a.F. eine Auszahlung des Kontoguthabens an den Beschwerdeführer erfolgt. Ebenso verkennt das Amtsgericht, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel der Auszahlung der auf seinem Konto eingegangenen Sozialleistungen auch mit einem Antrag auf einstweiligen Pfändungsschutz nicht hätte erreichen können.
b) In der nachfolgenden Entscheidung über die Erinnerung verweist das Amtsgericht den Beschwerdeführer zwar nicht mehr rechtsirrig auf Rechtsrat oder gerichtlichen Pfändungsschutz, es meint aber unter Verkennung der tatsächlichen Umstände und der rechtlichen Rahmenbedingungen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen sei, sich nochmals – nunmehr schriftlich – mit seinem Anliegen an die kontoführende Bank zu wenden, und dass auch ein verständiger bemittelter Rechtsuchender in einer vergleichbaren Situation auf anwaltliche Unterstützung verzichtet hätte. Diese Auffassung des Amtsgerichts ist angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist insoweit nicht nur, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der an seinem Wohnort befindlichen Filiale der kontoführenden Bank mit unhaltbarer Begründung abgewiesen worden war, und dass offenbar auch die Rechtsabteilung der Zentrale der kontoführenden Bank eine Freigabe des Kontos und eine Auszahlung des streitigen Betrags an den Beschwerdeführer verweigert hatte, weshalb keine Gründe für die Annahme bestehen, der Beschwerdeführer hätte mit dem vom Amtsgericht geforderten Schreiben eine Auszahlung des streitigen Betrags erreichen können. Ausschlaggebend ist zudem insbesondere, dass der Beschwerdeführer auf die streitigen Beträge existenziell angewiesen war und wegen des in Kürze drohenden Zugriffs des Gläubigers auf die sein Existenzminimum absichernden Sozialleistungen ein erheblicher Zeitdruck bestand. Die Annahme, dass in einer solchen Situation ein bemittelter Rechtsuchender auf die sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe verzichtet und trotz der bisherigen abschlägigen Reaktion der kontoführenden Bank nochmals selbst ein Schreiben an diese verfasst hätte, entbehrt jeden sachlichen Grundes, zumal selbst die rechtzeitige Kenntnisnahme und Bearbeitung eines solchen Schreibens keineswegs sicher gewesen wäre.
Nach alledem wird dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen mit nicht mehr nachvollziehbarer Begründung die außergerichtliche Wahrnehmung seiner Rechte im Vergleich zu den Rechtsschutzmöglichkeiten eines Bemittelten unverhältnismäßig erschwert und die verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtswahrnehmungsgleichheit versagt.
2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache selbst ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Paulus
Fundstellen
Haufe-Index 2541983 |
JurBüro 2011, 207 |
AnwBl 2011, 71 |
NZS 2011, 658 |
AGS 2011, 31 |
NJW-Spezial 2011, 60 |
RVGreport 2011, 79 |