Verfahrensgang
BAG (Beschluss vom 16.03.2011; Aktenzeichen 1 ABR 86/10 (F)) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, mit dem dieses festgestellt hat, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) tarifunfähig ist. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sie zu Unrecht in diesem Beschlussverfahren nicht beteiligt worden seien.
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Arbeitgeberinnen, die mit der CGZP Firmentarifverträge abgeschlossen hatten. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – hat das Bundesarbeitsgericht mit Rechtskraft gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist.
Die CGZP ist von Mitgliedern des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB) gegründet worden. Nach ihrer unter anderem am 8. Oktober 2009 geänderten Satzung vom 15. Januar 2003 vertritt sie die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten in einem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG über die Tariffähigkeit der CGZP. An dem Beschlussverfahren wurden neben der CGZP und ihren Mitgliedsgewerkschaften unter anderem der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) formal beteiligt, nicht aber einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
2. In der angegriffenen Entscheidung vom 14. Dezember 2010 führte das Bundesarbeitsgericht aus, über die angehörten Beteiligten hinaus seien keine weiteren Personen, Vereinigungen oder Stellen am Verfahren beteiligt. Die Antragsteller seien notwendige Beteiligte. Die weiteren Beteiligten seien nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu ermitteln, der gemäß § 97 Abs. 2 ArbGG aber nur entsprechende Anwendung finde. Stets beteiligt sei die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit gestritten werde. Beteiligt seien ferner die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite; dabei sei grundsätzlich jedoch die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend. Hingegen seien einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG grundsätzlich nicht anzuhören. Deren Interessen würden durch die Beteiligung der Spitzenverbände auf Arbeitgeberseite ausreichend gewahrt, selbst wenn sie keinem Arbeitgeberverband angehörten. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie dort, wo einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in ihrer Rechtsstellung als Tarifvertragspartei betroffen seien, die Rechtswirksamkeit eines von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrags im Rahmen einer Verbandsklage nach § 9 TVG feststellen lassen könnten. Im Rahmen eines solchen Rechtsstreits müsse das Arbeitsgericht das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen, wenn die Tariffähigkeit der Arbeitnehmervereinigung streitig sei. In dem einer solchen Aussetzung folgenden Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG seien Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die mit der in ihrer Tariffähigkeit umstrittenen Vereinigung einen Firmentarifvertrag abgeschlossen haben, entweder als Antragsteller oder als Beteiligte einbezogen (§ 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG).
Die Beschränkung der nach § 97 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhörenden Stellen sei auch aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten. Ein Verfahren über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung könne sein Ziel nur erreichen, wenn seine Durchführung nicht durch eine Vielzahl von anzuhörenden Personen oder Stellen gefährdet werde. Dies sei aber der Fall, wenn auch einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in ein solches Verfahren einzubeziehen wären. Der Abschluss und die Beendigung von Firmentarifverträgen würde zu einem unüberschaubaren und ständigen Wechsel der anzuhörenden Personen und Stellen führen, was einem zügigen und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Verfahrensabschluss entgegenstünde.
Der Senat sei auch ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die zunächst herangezogene ehrenamtliche Richterin sei an der Wahrnehmung ihres Richteramts gehindert gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass an ihre Stelle ein anderer ehrenamtlicher Richter getreten sei.
Die von den Beschwerdeführerinnen erhobene Anhörungsrüge wies das Bundesarbeitsgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 16. März 2011 – 1 ABR 86/10 (F) – zurück. Die Anhörungsrüge sei bereits unzulässig, weil sie nicht von Verfahrensbeteiligten erhoben worden sei. Im Übrigen wiederholt das Bundesarbeitsgericht die Ausführungen aus dem angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2010 im Verfahren 1 ABR 19/10 in Bezug auf die aus seiner Sicht nicht erforderliche Beteiligung einzelner Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Ergänzend führt das Bundesarbeitsgericht aus, selbst auf der Grundlage des von den Rügeführerinnen vertretenen Rechtsstandpunkts seien diese vom Ausgang des Verfahrens 1 ABR 19/10 nicht unmittelbar betroffen. Wegen der dort erhobenen lediglich gegenwartsbezogenen Anträge wäre das nur der Fall, wenn sie mit der CGZP noch nach deren Satzungsänderung vom 8. Oktober 2009 Tarifverträge vereinbart hätten. Dies sei nicht vorgetragen; die vorgelegten Tarifverträge seien vor der Satzungsänderung abgeschlossen worden.
3. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere seien die Beschwerdeführerinnen in eigenen grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Tarifunfähigkeit der CGZP habe aufgrund der dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG eigenen erga-omnes-Wirkung unmittelbare (Rechtskraft-)Wirkung auf die Rechtspositionen der Beschwerdeführerinnen. Den Beschwerdeführerinnen werde der Vertragspartner für zukünftige Firmentarifverträge genommen. Auch die Wirksamkeit bereits abgeschlossener Tarifverträge stehe in Frage. Gerade Leiharbeitsunternehmen seien aufgrund der Regelungen des § 9 AÜG – ohne wirksamen Tarifvertrag greife der Grundsatz des „equal-pay” – besonders auf den rechtlichen Fortbestand abgeschlossener Tarifverträge angewiesen. Eine Verletzung in einem eigenen Recht auf rechtliches Gehör sei insbesondere für die Beschwerdeführerinnen zu 1), 2), 8), und 9) gegeben, die jeweils Partei in nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzten Verfahren seien, in denen die Tariffähigkeit der CGZP als Vorfrage zu klären sei. Diese streitentscheidende Frage werde dem ausgesetzten Verfahren und den dort beteiligten Parteien entzogen. Dieser Teil „ihres” Rechtsstreits werde von einem anderen Gericht in einem gesonderten Verfahren ohne Beteiligung der Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits mit Bindungswirkung entschieden. Die Parteien des ausgesetzten Verfahrens seien daher rechtlich und nicht lediglich tatsächlich durch den angegriffenen Beschluss betroffen.
Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG sei auch nicht aus Gründen der Verfahrensökonomie gerechtfertigt. Aus einem Vergleich mit Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen wie § 65 VwGO, § 93a VwGO und § 325a ZPO in Verbindung mit § 16 KapMuG ergebe sich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz: Betroffene müssten entweder die Möglichkeit haben, sich am Verfahren zu beteiligen – dann sei eine Bindungswirkung zulässig – oder es müsse auf eine förmliche Rechtskrafterstreckung verzichtet werden. Auch der Hinweis auf die Beteiligung der Spitzenorganisationen rechtfertige den Ausschluss der Beschwerdeführerinnen nicht. Auf eine Vermittlung des rechtlichen Gehörs durch einen Dritten dürften Betroffene nur verwiesen werden, wenn dieser das Vertrauen der Berechtigten genieße. Dies könne jedenfalls nicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gelten, die – wie die Beschwerdeführerinnen – der jeweiligen Spitzenorganisation nicht angehörten.
Der angegriffene Beschluss beruhe auch auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerinnen seien der Auffassung, dass nur eine Teil-Tarifunfähigkeit in Frage komme, die sich nicht auf die mit den Beschwerdeführerinnen abgeschlossenen Tarifverträge auswirke. Die Tariffähigkeit eines Spitzenverbandes sei jeweils aus der Gesamtschau der sozialen Mächtigkeit von Spitzenverband und Mitgliedsgewerkschaft für jede Sparte gesondert zu ermitteln („Sandhaufentheorem”). Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführerinnen sei in das Verfahren nicht eingebracht worden.
Schließlich seien in einem späteren Verfahren nach § 97 ArbGG zur vergangenheitsbezogenen Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP auch betroffene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vom Landesarbeitsgericht beteiligt worden, was das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht beanstandet habe (Hinweis auf BAG, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 1 ABN 27/12 –, juris). Eine Begründung, warum der Sachverhalt anders zu bewerten sei, enthalte dieser Beschluss nicht.
Daneben verletze der angegriffene Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – die Beschwerdeführerinnen auch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil eine ehrenamtliche Richterin zu Unrecht als verhindert angesehen worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Sie ist unzulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerinnen in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG dargelegt ist.
1. Dies gilt zunächst für eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Eine Beeinträchtigung setzt ein Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Fehlen rechtlichen Gehörs voraus (vgl. BVerfGE 60, 313 ≪318≫; 86, 133 ≪147≫). Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer anderen, für die Beschwerdeführenden günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 95 ≪99≫; 62, 392 ≪396≫; 89, 381 ≪392 f.≫). Eine hinreichend substantiierte Rüge einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs setzt daher voraus, dass die Beschwerdeführenden darlegen, was sie ohne die Verletzung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 ≪20≫; 66, 155 ≪175≫; 72, 122 ≪132≫).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beschwerdeführerinnen nicht. Aus dem angegriffenen Beschluss im Verfahren 1 ABR 19/10 ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage einer partiellen Tariffähigkeit, die sie im Falle ihrer Beteiligung in das Verfahren hätten einbringen wollen, vom Bundesarbeitsgericht erwogen worden ist. Das Bundesarbeitsgericht geht in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich vom Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit aus. Eine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit gebe es nicht. Die Beschwerdeführerinnen tragen auch keine neuen Argumente vor, die das Bundesarbeitsgericht bisher nicht berücksichtigt hat und die daher geeignet wären, die Möglichkeit einer anderen Entscheidung zu begründen.
b) Die Beschwerdeführerinnen haben darüber hinaus nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Beschlüsse selbst betroffen sind.
Anhörungsberechtigt im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG können neben den förmlich am Verfahren Beteiligten (vgl. BVerfGE 17, 356 ≪361≫; 65, 227 ≪233≫) auch andere Personen sein, wenn die gerichtliche Entscheidung ihnen gegenüber materiell-rechtlich wirkt (vgl. BVerfGE 60, 7 ≪13≫). Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung unmittelbar in die rechtliche Stellung der Betroffenen eingreift (vgl. BVerfGE 60, 7 ≪13≫; 65, 227 ≪233≫; 101, 397 ≪404≫).
aa) Eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführerinnen ein Tarifpartner für die Zukunft entzogen wird. Dies stellt keinen unmittelbaren Eingriff in eine bestehende rechtliche Position dar, sondern ist lediglich eine faktische Auswirkung der angegriffenen Entscheidung im Verfahren 1 ABR 19/10. Die Aussicht, auch zukünftig mit demselben Tarifpartner Tarifverträge aushandeln zu können, ist keine geschützte Rechtsposition.
bb) Eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit ist auch nicht in Bezug auf diejenigen Beschwerdeführerinnen dargelegt, deren Rechtsstreitigkeiten nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Klärung der dort vorgreiflichen Frage, ob die CGZP tariffähig war, ausgesetzt worden waren. Das Bundesarbeitsgericht hat in der ebenfalls angegriffenen Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 16. März 2011 im Verfahren 1 ABR 86/10 (F) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Tariffähigkeit lediglich gegenwartsbezogen erfolgt sei und nur den Zeitpunkt ab der Satzungsänderung der CGZP vom 8. Oktober 2009 betreffe. Sie sei für die Beschwerdeführerinnen daher lediglich bindend, wenn sie nach diesem Zeitpunkt Tarifverträge mit der CGZP abgeschlossen hätten. Dies sei von den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht vorgetragen worden. Auf diesen Gesichtspunkt in der Entscheidung über die Anhörungsrüge geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, nach der Satzungsänderung noch Tarifverträge mit der CGZP abgeschlossen zu haben.
Die restriktive Handhabung der Beteiligung im Ausgangsverfahren steht nicht im Widerspruch zur Beteiligung einzelner Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Verfahren 1 ABN 27/12, in dem die Tariffähigkeit der CGZP am 29. November 2004, 16. Juni 2006 und 9. Juli 2008 untersucht und rechtskräftig verneint worden ist. In diesem Verfahren haben das Landesarbeitsgericht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 24 TaBV 1285/11 – u.a., juris) und das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 1 ABN 27/12 –, juris) einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber förmlich beteiligt. Unabhängig davon, dass das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich nicht prüft, ob in den Vorinstanzen Beteiligte zu Recht angehört wurden (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2004 – 1 ABR 51/03 –, juris, Rn. 18), hat das Landesarbeitsgericht die förmliche Beteiligung damit begründet, dass sämtliche Parteien der Rechtsstreite, die nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt sind, zwingend zu beteiligen seien, um ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 24 TaBV 1285/11 – u.a., juris, Rn. 120, 124). Dies kann jedoch nur gelten, soweit das Ergebnis des Beschlussverfahrens zur Feststellung der Tariffähigkeit für die ausgesetzten Verfahren auch bindend ist. Für das Ausgangsverfahren ist dies nicht dargelegt.
2. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügen, haben sie nicht hinreichend dargelegt, dass sie in der vorliegenden Konstellation eine mögliche Verletzung selbst geltend machen können. Grundsätzlich können nur Prozessparteien oder Beteiligte in ähnlicher Rechtsstellung eine Verletzung des gesetzlichen Richters rügen (BVerfGE 96, 231 ≪238≫). Die grundrechtsähnlichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art 103 Abs. 1 GG enthalten jedoch objektive Verfahrensgrundsätze. Sie müssen daher auch denjenigen zugute kommen, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen werden (vgl. BVerfGE 61, 82 ≪104≫; 96, 231 ≪243 f.≫). Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen an dem gerichtlichen Beschlussverfahren nicht förmlich beteiligt gewesen. Sie haben auch nicht dargelegt, unmittelbar von dem Verfahren betroffen gewesen zu sein. Insoweit wird auf die Ausführungen zur fehlenden unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit im Rahmen der Prüfung von Art. 103 Abs. 1 GG Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Masing, Baer
Fundstellen
FA 2014, 209 |
NZA 2014, 496 |