Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

 

Gründe

  • Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die konkursrechtliche Einordnung der (auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen) Ansprüche eines Vorruheständlers gegen seine frühere Arbeitgeberin, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Konkursverwalter gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, wonach Vorruhestandsleistungen “Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis” im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KO sind.
  • Das angegriffene Urteil wahrt eindeutig die rechtsstaatliche Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Bundesarbeitsgericht gelangt zu seiner Auffassung, daß die streitige Forderung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO im Konkurs bevorrechtigt ist, aufgrund einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Konkursordnung. Es hat dabei auch nicht das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot verletzt. Ebensowenig sind Auslegungsfehler erkennbar, die auf einer unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Zu einer weitergehenden Überprüfung der Anwendung und Auslegung einfachrechtlicher Bestimmungen ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Herzog, Dieterich, Kühling

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084337

BB 1992, 2150

NZA 1993, 451

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?