Ist der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so kommt es auf eine Folgenabwägung an. Abzuwägen sind die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich später aber in der Hauptsache ergäbe, dass damit eine zu Recht behauptete Verfassungsrechtsposition vorläufig ungeschützt geblieben ist, gegen die Nachteile, die einträten, wenn die Anordnung erginge, sich in der Hauptsache aber erwiese, dass damit einstweilig Schutz für eine zu Unrecht behauptete Verfassungsrechtsposition gewährt wurde (vgl. BVerfGE 88, 173 ≪179 f.≫; 99, 57 ≪66≫; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 – 2 BvQ 48/00 –, NJW 2001, S. 3253 ≪3253 f.≫ – stRspr). Diese Abwägung fällt hier zugunsten des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung aus.
Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, stellt sich aber in der Hauptsache heraus, dass die Landesregierung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 LV zur Verweigerung der Aktenvorlage berechtigt war, so ist die Landesregierung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 4 LV zunächst verpflichtet, Akten vorzulegen, deren Vorlage sie an sich aus Gründen ihrer Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung verweigern dürfte. Folge der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre daher eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung.
Wird dagegen eine einstweilige Anordnung wie beantragt erlassen, stellt sich aber im Hauptsacheverfahren heraus, dass ein Verweigerungsrecht nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 LV nicht besteht, so kann die Landesregierung trotz eines an sich gegebenen Anspruchs der Antragsteller die Vorlage der Akten bis zur Entscheidung in der Hauptsache verweigern. Der Erlass der einstweiligen Anordnung hätte in diesem Fall eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit auf Seiten des Parlaments zur Folge, da die qualifizierte Minderheit, der Art. 23 Abs. 2 LV die Ausübung parlamentarischer Kontrollfunktionen ermöglicht, an der Ausübung dieser Kontrollfunktionen im konkreten Fall bis zur Entscheidung in der Hauptsache gehindert wäre.
Gegeneinander abzuwägen sind also der Nachteil einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Regierung auf der einen und der einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Parlaments auf der anderen Seite. Keiner dieser beiden Belange kann abstrakt als höherrangig eingestuft werden. Daraus ergibt sich aber für den vorliegenden Fall keine Gleichgewichtigkeit der alternativ drohenden Nachteile. Wird die Landesregierung durch die Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Vorlage von Akten genötigt, deren Vorlage sie nach dem späteren Entscheidungsergebnis in der Hauptsache im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung verweigern darf, so sind die durch das Verweigerungsrecht geschützten Belange irreversibel beeinträchtigt, denn die mit der Vorlage ermöglichte Kenntnisnahme und deren sämtliche Folgen können durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Behinderung der Ausübung parlamentarischer Kontrollfunktionen durch eine einstweilige Nichtvorlage von Akten, auf deren Vorlage nach dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ein Anspruch besteht, wäre dagegen zeitlich begrenzt. Zwar können Verzögerungen die Wirksamkeit der Ausübung parlamentarischer Kontrollrechte beeinträchtigen. Jedenfalls wenn sich die Kontrolle auf einen abgeschlossenen Vorgang bezieht und die Hauptsacheentscheidung noch innerhalb derselben Legislaturperiode fällt, wird die Ausübung parlamentarischer Kontrollfunktionen durch eine gewisse zeitliche Verschiebung aber normalerweise nicht so grundlegend beeinträchtigt, dass sie ihren Sinn verlöre und die verzögerte Erfüllung eines bestehenden Aktenvorlagerechts daher einem irreversiblen Rechtsverlust gleichkäme.
So liegt es hier. Im Falle eines inhaltlichen Auseinanderfallens von vorläufiger und endgültiger Entscheidung wäre deshalb die Funktionsfähigkeit der Landesregierung von einer vorläufigen Entscheidung zu ihren Ungunsten deutlich schwerer nachteilig betroffen als die Funktionsfähigkeit des Parlaments von einer vorläufigen Entscheidung zuungunsten der Antragsgegner.