Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 02.08.2004; Aktenzeichen 622 Qs 43/04) |
AG Hamburg (Beschluss vom 08.04.2004; Aktenzeichen 163 Gs 2340/03 163 Gs/171 Js 777/03) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 8. April 2004 – 163 Gs 2340/03 163 Gs/171 Js 777/03 – und der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 2. August 2004 – 622 Qs 43/04 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anfertigung von Lichtbildern und Grundflächenskizzen über die Räumlichkeiten des durchsuchten Rundfunksenders, den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung der Redaktionsunterlagen sowie den Antrag auf Löschung der Lichtbilder, Grundflächenskizzen und Ablichtungen der sichergestellten Unterlagen zurückweisen.
In diesem Umfang werden die Beschlüsse aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen, mit denen die von ihm als verfassungswidrig gerügte Art und Weise der Durchführung einer angeordneten Durchsuchung seiner Redaktionsräume sowie die Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme von Redaktionsunterlagen bestätigt werden.
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt den Hamburger Lokalsender „Freies Sender Kombinat (FSK)”.
Nachdem ein unbekannt gebliebener Moderator in einer Radiosendung des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2003 Mitschnitte zweier Telefongespräche ausgestrahlt hatte, die zwischen einer Person, die sich als Mitarbeiter des Senders namens P. ausgab, und einem Pressesprecher der hamburgischen Polizei geführt worden waren, ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 4. November 2003 gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume des Beschwerdeführers an. Es bestehe der Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 Abs. 1 StGB. Auch lägen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass in den Räumen die Tonträger, auf denen die Gespräche aufgezeichnet seien, sowie Unterlagen, die Aufschluss über die Identität des Anrufers und der weiteren Verantwortlichen geben, aufgefunden werden. Die Durchsuchungsanordnung ist Gegenstand des weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1739/04. In diesem Verfahren hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
Die Durchsuchung wurde am 25. November 2003 durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Grundflächenskizzen und Lichtbilder von allen Räumlichkeiten der Rundfunkanstalt angefertigt. Die Staatsanwaltschaft eröffnete einer anwesenden Vorstandsvorsitzenden des Beschwerdeführers, dass eines der Durchsuchungsziele das Auffinden von Aufzeichnungen der ausgestrahlten Radiosendung sei. Die Sicherung zweier daraufhin von der Vorstandsvorsitzenden zugänglich gemachter Dateien von den Servern des Senders scheiterte an technischen Umständen.
Bereits zu Beginn der Durchsuchung traf der spätere Beschuldigte P. vor Ort ein. Nach Personalienfeststellung wurde er sogleich als Beschuldigter belehrt. Er gab sich daraufhin als Anrufer zu erkennen und räumte ein, die Telefongespräche aufgezeichnet zu haben. Außerdem erklärte er, dass er zu seinen Sendungen stehe.
Im weiteren Fortgang der Durchsuchung beobachtete die anwesende Staatsanwältin, dass der Beschuldigte P. einen Stehordner mit der Aufschrift „R Drei” öffnete und darin auf einem als „Redaktion 3 – Sendeplanung Oktober 2003, Blatt 4” bezeichneten Blatt handschriftliche Eintragungen unbekannten Inhalts vornahm.
Nachdem die Staatsanwaltschaft diverse Aktenordner sichergestellt hatte, bot der Beschuldigte P. an, die Identität eines an der Sendung beteiligten Mitarbeiters zu enthüllen, sofern alle zuvor sichergestellten Ordner wieder zurückgegeben werden würden. Die Staatsanwaltschaft behielt sich vor, die Entscheidung hierüber erst nach der angekündigten Einlassung zu treffen. Daraufhin räumte der weitere Beschuldigte T. ein, die Aufzeichnungen der Telefongespräche am 24. Oktober 2003 gesendet zu haben. Er habe die Regler betätigt. Ob er die Radiosendung auch moderiert habe, wisse er nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft stellte gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers 2 Ordner mit den Aufschriften „Musikredaktion” und „R Drei” sowie ein Notizbuch mit der Aufschrift „Studioreservierungen” sicher. Die übrigen, zuvor sichergestellten Unterlagen wurden sogleich wieder zurückgegeben. Von einer weitergehenden Durchsuchung der Räumlichkeiten wurde abgesehen.
Nach Sichtung der sichergestellten Unterlagen fertigte die Staatsanwaltschaft Ablichtungen eines kalendarischen Studiobelegungsplans vom Sendetag, Ablichtungen von Sendeplanungen der beiden Abteilungen „Musikredaktion” und „Redaktion 3” sowie Ablichtungen von Listen mit Telefonnummern und Emailanschriften von den Mitarbeitern dieser Redaktionen an und nahm diese Kopien zu den Akten. Die Ordner und das Notizbuch wurden dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zurückgegeben.
2. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. April 2004 – 163 Gs 2340/03 163 Gs/171 Js 777/03 – wies das Amtsgericht Hamburg mehrere Feststellungs- und Anordnungsanträge des Beschwerdeführers gegen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung sowie gegen die Beschlagnahme der Unterlagen zurück.
Die Anträge seien teilweise unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer rüge, das den Redakteuren im laufenden Sendebetrieb untersagt worden sei, über die anhaltende Durchsuchungsmaßnahme zu berichten, sei das Amtsgericht nicht zuständig, da es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gehandelt habe. Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde nicht.
Im Übrigen seien die Anträge in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO zwar zulässig, aber unbegründet. Die Anfertigung von Lichtbildern und Grundflächenskizzen der Räumlichkeiten der vom Beschwerdeführer betriebenen Rundfunkanstalt sei rechtmäßig, da sie der sachlich gebotenen Dokumentation von Auffindungen diene. Im Durchsuchungsobjekt seien verschiedene Personen in verschiedenen Bereichen mit unterschiedlichen Aufgaben tätig. Die Aufnahmen und Skizzen von den Räumlichkeiten seien geeignet, eine Zuordnung sichergestellter Beweismittel zu ermöglichen. Anders als im Fall einer Durchsuchung von Privaträumen sei hier auch kein besonders geschützter persönlicher Lebensbereich berührt.
Auch die Sicherstellung der Ordner sowie des Notizbuches, deren Sichtung und teilweise Ablichtung begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Ein Beschlagnahmeverbot an den Gegenständen habe gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO nicht bestanden. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung habe sich das Verfahren zutreffend gegen Unbekannt gerichtet. Die Unterlagen ließen Aufschluss über die zur Tatzeit geplanten Radiosendungen und über die daran beteiligten Personen zu. Diese Personen kämen als Täter oder Teilnehmer der Straftat in Betracht, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sei. An der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bestünden keine Zweifel. Auf andere Weise wäre die Aufklärung des Sachverhaltes jedenfalls wesentlich erschwert. Angesichts dessen bestehe auch weder ein Anspruch auf Vernichtung bzw. Löschung der angefertigten Lichtbilder und Skizzen von den Räumlichkeiten noch ein Anspruch auf Vernichtung von Kopien und Abschriften der sichergestellten Unterlagen.
Unbegründet sei auch der Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass der Zugriff der Ermittlungsbeamten auf die Computeranlage mit dem Ziel der Speicherung von Daten unzulässig gewesen sei. Ein derartiger behaupteter Zugriff sei nicht feststellbar. Ausweislich des Durchsuchungsberichts habe sich ein Vorstandsmitglied des Beschwerdeführers bereit erklärt, die gesuchte Sendeaufzeichnung von den Servern des Senders zur Verfügung zu stellen.
Auch die weiteren Anträge des Beschwerdeführers gerichtet auf die Feststellung, dass die Androhung rechtswidrig gewesen sei, die Durchsuchung auf alle Räume des Senders auszuweiten, wenn nicht die Person des Sendeverantwortlichen benannt und diesen identifizierende Unterlagen sowie der gesuchte Sendemitschnitt herausgegeben würden, und dass der Sendebetrieb übermäßig beeinträchtigt worden sei, wies das Amtsgericht als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde nicht.
3. Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Landgericht Hamburg mit angegriffenem Beschluss vom 2. August 2004 – 622 Qs 43/04 – aus den für zutreffend erachteten Erwägungen des Amtsgerichts, die das Landgericht sich zu eigen mache, als unbegründet zurück. Mit weiterem Beschluss vom 16. September 2004 wies das Landgericht eine Gegenvorstellung, mit der der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte, zurück.
4. Der Beschuldigte P. wurde nach einer ersten Verurteilung und deren Aufhebung durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. September 2006 auf Grundlage seines Geständnisses und der Angaben des Zeugen K. wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 18,00 EUR verwarnt. Von der Strafverfolgung hinsichtlich des weiteren Beschuldigten T. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2004 gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit abgesehen, nachdem sich herausgestellt habe, dass der geständige Beschuldigte nicht vorbelastet sei und der Beschuldigte P. anlässlich der Durchsuchung erklärt habe, verantwortlicher Redakteur der Sendung gewesen zu sein.
5. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen, mit denen seine Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anfertigung von Lichtbildern und Grundflächenskizzen und auf deren Vernichtung, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme der Unterlagen und auf Vernichtung der hiervon gefertigten Ablichtungen und sein weiterer Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zugriffs auf die Server des Beschwerdeführers im Zuge der Durchsuchung zurückgewiesen worden sind. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, eine Verletzung seines Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
6. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. Die Freie Hansestadt Hamburg und der Präsident des Bundesgerichtshofs haben von einer Stellungnahme abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anfertigung von Lichtbildern und Grundflächenskizzen über die Räumlichkeiten des durchsuchten Rundfunksenders, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme beziehungsweise Sicherstellung der Redaktionsunterlagen sowie auf Löschung der Lichtbilder, Grundflächenskizzen und Ablichtungen der sichergestellten Unterlagen wendet. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ≪133 ff.≫; 77, 65 ≪74 f.≫; 107, 299 ≪330≫; 117, 244 ≪259 f.≫), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ≪74 ff.≫; 107, 299 ≪331 ff.≫; 117, 244 ≪261 f.≫) sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung von Beschlagnahmen in Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪174 ff., 186 ff., 212 ff.≫; 77, 65 ≪74 ff., 81 ff.≫; 117, 244 ≪258 ff.≫).
Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 8. April 2004 und der Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2004 verletzen den Beschwerdeführer im Umfang des Tenors in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Die angegriffenen Entscheidungen greifen in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit ein.
a) Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪208≫; 77, 65 ≪74≫; stRspr). Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪174≫; 50, 234 ≪239 f.≫; 77, 65 ≪74≫). Wie die Pressefreiheit gewährleistet auch die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66, 116 ≪133≫; 77, 65 ≪74≫). In seiner objektiven Bedeutung schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 ≪121≫; 66, 116 ≪133≫; 77, 65 ≪74 ff.≫). Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪176, 187≫; 36, 193 ≪204≫; 117, 244 ≪258 f.≫), darüber hinaus aber auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ≪133 ff.≫; 77, 65 ≪75≫; 100, 313 ≪365≫; 107, 299 ≪330≫; 117, 244 ≪258≫). Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 ≪135≫; 77, 65 ≪75≫; 107, 299 ≪330≫). Entsprechend der Zielsetzung der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die Verschaffung staatlichen Wissens über redaktionelle Vorgänge zu unterbinden, um die Voraussetzungen für die Institution einer eigenständigen Presse zu erhalten, fallen auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis. Ebenso wie die Beschlagnahme von Datenträgern mit redaktionellem Datenmaterial (vgl. BVerfGE 117, 244 ≪260≫) greift auch die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von redaktionellen Unterlagen in die vom Grundrecht der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein (vgl. BVerfGE 77, 65 ≪75≫).
b) Angesichts dessen greifen die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die Mitnahme redaktioneller Unterlagen aus dem Gewahrsam der Beschwerdeführerin und die Anfertigung von Ablichtungen hiervon für rechtmäßig erachten, in die Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers ein. Die mit einer Beschlagnahme oder Sicherstellung einhergehende fortdauernde Entziehung des Besitzes des bei einer Durchsuchung aufgefundenen Gegenstandes berührt zwar nicht mehr die Unverletzlichkeit der Wohnung, sondern in aller Regel das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 1, 126 ≪133≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 2248/00 –, NJW 2002, S. 1410 ≪1411≫), kann daneben aber auch weitere spezielle grundrechtliche Gewährleistungen beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 113, 29 ≪45≫; 124, 43 ≪57≫). Sind – wie hier – Unterlagen betroffen, die einen Inhalt aufweisen, der von der Rundfunkfreiheit vor staatlicher Kenntnisverschaffung geschützt ist, greift nicht nur deren Sicherstellung, sondern auch die Anfertigung von Ablichtungen hiervon zu Zwecken des Strafverfahrens – ungeachtet einer späteren Rückgabe der Originale an den Betroffenen – in die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, da auf diese Weise an sich der Einsicht des Staates entzogene Informationen jederzeit und dauerhaft für diesen einsehbar werden (vgl. BVerfGE 117, 244 ≪271≫).
c) Auch soweit die fachgerichtlichen Entscheidungen die Anfertigung von Grundflächenskizzen und Lichtbildern der Räume des vom Beschwerdeführer betriebenen Rundfunksenders im Zuge deren Durchsuchung für rechtmäßig erachten, liegt ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit vor, da mit der Billigung einer bild- und skizzenhaften Dokumentation aller Räumlichkeiten des Rundfunksenders der mit der Durchsuchung verbundene Einbruch in die redaktionelle Sphäre des Medienunternehmens und die damit einhergehende einschüchternde Wirkung (vgl. BVerfGE 117, 244 ≪259≫) in gewissem Maße perpetuiert und vertieft wird.
2. Die Eingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
a) Die Rundfunkfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪209≫; 28 282 ≪292≫; 71, 162 ≪175 f.≫; 93, 266 ≪271≫; 124, 300 ≪321 f.≫; stRspr). Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 111, 147 ≪155≫; 117, 244 ≪260≫; 124, 300 ≪322≫; stRspr).
Gegen die hier zur Anwendung gebrachten strafprozessualen Vorschriften über die Durchsuchung sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen, §§ 94, 97, 103, 105 StPO bestehen aus Sicht der Rundfunkfreiheit auch insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, als sie die Durchsuchung von Redaktionsräumen sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen im Bereich von Presse und Rundfunk zulassen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ≪75≫; 107, 299 ≪331 f.≫; 117, 244 ≪261≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 – 1 BvR 77/96 –, NJW 2001, S. 507; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag – 1 BvR 1739/04 –).
b) Vorliegend ist jedoch die Rechtsanwendung im Einzelfall durch die Fachgerichte nicht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren.
Die Auslegung der Vorschriften des Strafprozessrechts sowie ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 7, 198 ≪206 f.≫; 18, 85 ≪92 f.≫; 62, 189 ≪192 f.≫; 95, 96 ≪128≫). Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist daher nur zu prüfen, ob die Gerichte Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zutreffend beurteilt haben (BVerfGE 7, 198 ≪207≫; 11, 343 ≪349≫; 21, 209 ≪216≫). Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪186 f.≫; 77, 65 ≪81 ff.≫; 117, 244 ≪260 ff.≫), damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 ≪208 f.≫; 59, 231 ≪265≫; 71, 206 ≪214≫; st. Rspr.). Auch die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen muss insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪186 f.≫; 113, 29 ≪53≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 – 2 BvR 2016/06 –, NJW 2009, S. 281 ≪282≫). Die Beschlagnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 113, 29 ≪53≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 – 2 BvR 2016/06 –, NJW 2009, S. 281 ≪282≫). Stehen Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede, fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪187, 213≫). Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ≪262≫) und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 ≪82 f.≫; 107, 299 ≪334≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 – 1 BvR 77/96 –, NJW 2001, S. 507; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag – 1 BvR 1739/04 –). Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und – hier – den Belangen der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 – 1 BvR 77/96 –, NJW 2001, S. 507 ≪508≫; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 – 1 BvR 2019/03 –, NJW 2005, S. 965).
Ebenso, wie die Ermittlungsbehörden gehalten sind, auch eine angeordnete Durchsuchung auf das erforderliche Maß zu begrenzen, um die Integrität der Wohnung nicht mehr als erforderlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGK 9, 287 ≪291≫), ist auch eine übermäßige Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit bei Vollzug der Durchsuchung eines Rundfunksenders zu vermeiden.
aa) Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte, welche die Ablichtung der Unterlagen als rechtmäßig billigen und den hierauf bezogenen Antrag auf Löschung zurückweisen, ungeachtet der strafprozessualen Einordnung dieser Maßnahme durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dabei kann es insbesondere offen bleiben, ob bereits die vom Amtsgericht als Sicherstellung bezeichnete Mitnahme der Unterlagen, wie der Beschwerdeführer meint, als Beschlagname hätte angesehen werden müssen oder ob sie als vorläufige Sicherstellung von Papieren zu deren Durchsicht nach Maßgabe des § 110 StPO hätte qualifiziert werden können, die noch zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung zählt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. August 1995 – StB 33/95 –, NJW 1995, S. 3397; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 – 2 BvR 94/01 –, NStZ-RR 2002, S. 144 ≪145≫). Denn jedenfalls mit Anfertigung der Ablichtungen von den Schriftstücken geht der hier vom Beschwerdeführer geltend gemachte, über die Durchsuchung hinausgehende Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einher, der in Perpetuierung des staatlichen Zugriffs auf redaktionelle Unterlagen liegt. Soweit die angegriffenen Entscheidungen diese Ablichtungen als rechtmäßig billigen, sind sie mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, da den von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Belangen im Zuge der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.
Mit Blick auf die Anfertigung der Ablichtungen begegnet bereits die Anwendung der strafprozessualen Vorschriften erheblichen Zweifeln. So ist den Gründen der angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen, dass die Fachgerichte berücksichtigt haben, dass ungeachtet einer Beendigung der vorausgegangenen Entziehung des Besitzes an den Schriftstücken im Original bereits mit dem Verbleib der Ablichtungen redaktioneller Schriftstücke in den Akten durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte grundrechtliche Belange berührt werden. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, welche Ermächtigungsgrundlage für diesen Eingriff als einschlägig erachtet und welche Vorschriften zur rechtlichen Beurteilung der Maßnahme herangezogen worden sind. Soweit man der vorgenommenen Prüfung der in § 97 Abs. 5 StPO geregelten Beschlagnahmeverbote entnehmen wollte, dass die Fachgerichte die Ablichtung – möglicherweise als beschlagnahmeersetzende Minusmaßnahme (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 – 2 BvR 2016/06 –, NJW 2009, S. 281 ≪282≫; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1983 – StB 17/83 –, BGH bei Schmidt, MDR 1984, S. 183 ≪186≫; Beschluss vom 9. Januar 1989 – StB 49/88 –, BGHR StPO § 94 Verhältnismäßigkeit 1; Beschluss vom 24. Februar 1989 – StB 5/89 –, BGH bei Schmidt, MDR 1990, S. 102 ≪105≫; Meyer-Goßner/Cierniak, Strafprozessordnung, 53. Aufl., München 2010, § 94 Rn. 18; Nack, in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl., München 2008, § 94 Rn. 13) – auf die Beschlagnahmevorschriften stützen wollten, bleibt die naheliegende Frage unerörtert, weshalb nicht auch der Richtervorbehalt für die Anordnung einer Beschlagnahme aus § 98 Abs. 1 StPO Anwendung finden musste. Ob die Fachgerichte bereits dadurch spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben, dass sie die staatsanwaltschaftliche Maßnahme der Ablichtung der Unterlagen ohne vorausgehende richterliche Anordnung als rechtmäßig gebilligt haben, ohne zu erörtern, ob der vom Gesetzgeber zum Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angeordnete Richtervorbehalt einschlägig ist, kann jedoch offen bleiben. Durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen die angefochtenen Entscheidungen jedenfalls deshalb, weil ihren Gründen eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anfertigung der Ablichtungen nicht entnommen werden kann.
Zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Fachgerichte den Ablichtungen eine hinreichende Beweisbedeutung für das Ermittlungsverfahren beigemessen haben. Ein Verdacht der Begehung von Straftaten im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. und Nr. 2 StGB konnte hier angenommen werden. Auch die Annahme, dass den Unterlagen Hinweise auf die Identität der an der Ausstrahlung der Radiosendung beteiligten Personen entnommen werden konnten, erscheint vertretbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren die Fachgerichte auch nicht gehalten, die Fortführung der Ermittlungen wegen der zwischenzeitlich erfolgten Einlassung der Beschuldigten P. und T. als entbehrlich anzusehen. Angesichts der vagen Angaben des Beschuldigten T. und den Verschleierungsversuchen des Beschuldigten P. ist es vertretbar, dass zumindest die Identität der an der Radiosendung beteiligten Personen als nicht vollständig aufgeklärt angesehen worden ist, so dass die Erforderlichkeit der Beschlagnahme nicht entfallen war. Dass andere Ermittlungsansätze bestanden hätten, um zu ermitteln, welche Personen an der inkriminierten Radiosendung mitgewirkt haben, zeigt auch die Beschwerdebegründung nicht auf. In vertretbarer Weise haben die Fachgerichte zudem das Entfallen eines eventuellen Beschlagnahmeverbotes auf § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO gestützt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tag – 1 BvR 1739/04 –).
Allein mit dieser Prüfung durfte es aber nicht sein Bewenden haben, dies stellt auch § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO eigens klar. Zu den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit gehört nicht allein die Prüfung der Erforderlichkeit, sondern auch der Angemessenheit. Insoweit ist jedoch wie im Verfahren 1 BvR 1739/04 auch hier nicht erkennbar, dass das Amtsgericht oder das Landgericht im Zuge der gebotenen Angemessenheitsprüfung das Strafverfolgungsinteresse an den konkreten in Rede stehenden Taten einerseits und den mit der Maßnahme sich fortsetzenden Einbruch in das Redaktionsgeheimnis anderseits gewichtet hätten. Die Fachgerichte beschränken sich insoweit auf die Feststellung, dass die Maßnahme verhältnismäßig sei. Auch wenn umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit nicht stets von Verfassungs wegen geboten sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2007 – 2 BvR 1006/01 –, juris ≪Rn. 28≫), waren sie vorliegend jedoch nicht entbehrlich, da die Schwere der konkret in Rede stehenden Tat jedenfalls nicht ohne Weiteres geeignet erscheint, den in Rede stehenden erheblichen Eingriff in die Rundfunkfreiheit zu rechtfertigen. Weder aus den angegriffenen noch aus den in Bezug genommenen Entscheidungen zur Anordnung der Durchsuchung ergibt sich aber, dass die Fachgerichte einerseits eine Gewichtung des noch bestehenden Strafverfolgungsinteresses vorgenommen haben, in deren Zuge neben der eher geringen Schwere der konkret in Rede stehenden Taten auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschuldigte P., den die Staatsanwaltschaft ausweislich der Einstellungsverfügung vom 7. Mai 2004 wegen seiner Einlassungen während der Durchsuchung als den Hauptverantwortlichen auch für den Inhalt der ausgestrahlten Radiosendung angesehen hat, sich bereits zu seinen Handlungen bekannt hatte. Ebenso ist den Gründen der Entscheidungen nicht zu entnehmen, ob Amtsgericht oder Landgericht andererseits die erhebliche Beeinträchtigung des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfassten Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die mit einer beschlagnahmeersetzenden Ablichtung von Unterlagen über Arbeitsweise und Mitarbeiter zweier Redaktionsabteilungen eines Rundfunkunternehmens einhergeht, in die Abwägung einbezogen haben. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dieser Verkennung von Reichweite und Wirkkraft des Grundrechts der Rundfunkfreiheit, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fachgerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit zu einem anderen Ergebnis gelangt wären.
bb) Auch soweit die Fachgerichte die Anfertigung der Lichtbilder und Grundflächenskizzen der durchsuchten Räume für rechtmäßig erachtet und die entsprechenden Löschungsanträge deshalb abgewiesen haben, sind die Entscheidungen mit der Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers nicht vereinbar.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht mag es vertretbar sein, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass eine Durchsuchungsanordnung es den Ermittlungsbehörden auch erlaubt, Lichtbilder und Skizzen von den durchsuchten Räumlichkeiten anzufertigen, soweit dies zum Zwecke des Ermittlungsverfahrens, etwa zur Dokumentation des Auffindeortes von Beweismitteln erforderlich ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Januar 1985 – 3 VAs 20/84 –, StV 1985, S. 137 ≪139≫; Meyer-Goßner/Cierniak, a.a.O., § 105 Rn. 8b; Schäfer, in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 105 Rn. 66). Den angegriffenen Entscheidungen, die die Beurteilung der Dokumentation auf diesen Rechtsgedanken stützen, ist aber keine Begründung dafür zu entnehmen, weshalb der Auffindeort der allein sichergestellten Aktenordner für die Zwecke des Ermittlungsverfahrens von Belang sein könnte. Dessen Relevanz für das Ermittlungsverfahren ist auch keineswegs offenkundig. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Auffindeort der hier sichergestellten Unterlagen in den Skizzen gar nicht vermerkt worden ist und sich selbst bei Heranziehung des Durchsuchungsprotokolls und der Lichtbilder nicht mehr exakt bestimmen lässt, dafür, dass selbst die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungsbeamten vor Ort dem Auffindeort der in Rede stehenden Unterlagen keine maßgebliche Bedeutung für das Verfahren beigemessen haben. Außerdem wurden hier keineswegs nur das Büro, in dem die Unterlagen aufgefunden worden sind und dessen unmittelbare Umgebung, sondern alle Räume des Senders fotografiert und skizziert, ohne dass ein Grund für eine derart ausführliche Dokumentation ersichtlich wäre. Hinzu kommt schließlich, dass den Gründen der Entscheidungen wiederum nicht zu entnehmen ist, ob sich die Gerichte der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Vertraulichkeit redaktioneller Vorgänge bewusst gewesen sind und diese in die Abwägung eingestellt haben. Dagegen spricht, dass die Fachgerichte es im Zuge der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit mit der Erwägung haben bewenden lassen, dass keine Beeinträchtigung des höchstpersönlichen Lebensbereiches vorliege. Dies wird dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit nicht gerecht.
3. Ob die angegriffenen Entscheidungen darüber hinaus auch die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG oder 103 Abs. 1 GG verletzen, kann dahinstehen, denn die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer im tenorierten Umfang jedenfalls in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind in diesem Umfang aufzuheben und an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Anträge zurückzuverweisen, § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.
III.
Soweit der Beschwerdeführer sich darüber hinaus gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Suche nach den gespeicherten Sendeaufzeichnungen wendet und eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Abs. 1 GG rügt, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerdebegründung zeigt insoweit weder eine Grundrechtsverletzung von besonderen Gewicht auf noch ist der Beschwerdeführer von dem folgenlos gebliebenen Versuch, im Zuge der Durchsuchung einzelne Daten sicherzustellen, in existentieller Weise betroffen (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Anordnung der Auslagenerstattung war auch nicht zu beschränken, da der erfolglos gebliebene Teil mit Blick auf die geltend gemachte Beschwer gegenüber dem erfolgreichen Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung bleibt.
Unterschriften
Kirchhof, Eichberger, Masing
Fundstellen
NJW 2011, 1863 |
EuGRZ 2011, 83 |
AfP 2011, 51 |
DÖV 2011, 282 |
tv diskurs 2011, 115 |