Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin, die juristische Fakultät der Technischen Universität Dresden, wendet sich gegen den so genannten Hochschulkonsens mit dem Freistaat Sachsen (Vereinbarung über die Entwicklung bis 2010 zwischen den Staatlichen Hochschulen in Sachsen und der Sächsischen Staatsregierung), der die Konzentration der staatlichen Ausbildung von Juristen an der Universität Leipzig vorsieht, und gegen den zur Umsetzung dieser Vereinbarung ergangenen Beschluss des Senats der Technischen Universität Dresden.
1. Der Senat der Universität stimmte im Juli 2003 dem Hochschulkonsens mit dem Freistaat Sachsen zu und beschloss in Umsetzung dieser Vereinbarung die Aufhebung des rechtswissenschaftlichen Studiengangs und die Einstellung der Neuimmatrikulation in diesen Studiengang zum Wintersemester 2004/2005. Über die von der Beschwerdeführerin erhobene verwaltungsgerichtliche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit des Senatsbeschlusses sowie des Hochschulkonsenses ist noch nicht entschieden.
Im August 2004 erwirkte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Universität und der Freistaat Sachsen im Wesentlichen verpflichtet wurden, es bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, den Beschluss des Senats beziehungsweise den so genannten Hochschulkonsens umzusetzen, und es insbesondere zu unterlassen, die Immatrikulation von Erstsemestern zum Wintersemester 2004/2005 abzulehnen. Die Beschwerdeführerin habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das zur Aufhebung des rechtswissenschaftlichen Studiengangs sowie zur Einstellung der Neuimmatrikulation und zur Zustimmung zum Abschluss des diese Vorgabe enthaltenden Hochschulkonsenses führende Verfahren sei fehlerhaft gewesen, da die Beschwerdeführerin in den zuständigen Gremien nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Außerdem sei das aus unabhängigen und erfahrenen Persönlichkeiten zusammengesetzte Kuratorium nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Hochschulkonsens und der zu seiner Umsetzung ergangene Beschluss des Senats der Universität seien auch materiell rechtswidrig. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (GVBl S. 294) enthalte ein Abwägungsgebot, auch zugunsten der Beschwerdeführerin. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die vom Aufhebungsverlangen berührten fachlich-wissenschaftlichen Belange der Beschwerdeführerin vor der erfolgten Vorgabe zur Aufhebung des rechtswissenschaftlichen Studiengangs ausreichend ermittelt und mit den verfolgten haushaltspolitischen und hochschulentwicklungspolitischen Belangen abgewogen worden seien. Diese Abwägungsmängel setzten sich im hochschulinternen Willensbildungsprozess fort.
Die Beschwerdeführerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr drohe ein faktisches Auslaufen des Studiengangs und damit ein unwiederbringlicher Rechtsverlust. Entscheidendes Gewicht bei der Interessenabwägung komme deshalb dem Umstand zu, dass die Beschwerdeführerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Ihr sei nicht zuzumuten, aufgrund einer abwägungsfehlerhaften und damit rechtswidrigen Planungsvorgabe bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen endgültigen Rechtsverlust hinzunehmen.
2. Auf die Beschwerde der Universität und des Freistaats Sachsen änderte das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Da die Beschwerdeführerin eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehre, sei ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn die angestrebte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, weil andernfalls die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären. Zudem müsse für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. In Bezug auf den Anordnungsanspruch seien die Erfolgsaussichten letztlich offen.
Vor allem aber sei der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht schlechterdings notwendig. Der Beschwerdeführerin drohe kein unwiederbringlicher Rechtsverlust. Durch die Nichtimmatrikulation von Studienanfängern im Wintersemester 2004/2005 sei die Weiterführung des Studiengangs nicht gefährdet, und sie stehe einer Immatrikulation in späteren Semestern weder rechtlich noch faktisch entgegen. Dadurch werde die Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar beeinträchtigt.
3. Ein gegen die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, mit dem die Beschwerdeführerin erreichen wollte, dass auch im Wintersemester 2004/2005 eine Immatrikulation von Erstsemestern im rechtswissenschaftlichen Studiengang erfolgt, hatte ebenfalls keinen Erfolg (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2004 – 1 BvQ 41/04 –, JURIS).
4. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Wissenschaftsfreiheit) durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.
Das unsubstantiierte Verneinen einer hohen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs und die damit in Verbindung stehende Verneinung eines Anordnungsgrundes seien mit Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar. Die Prüfung des Anordnungsanspruchs sei auch unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eilverfahrens bei weitem nicht eingehend genug, um der besonderen Bedeutung des betroffenen Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Angesichts des erkennbaren Anordnungsanspruchs hätte das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verneinen können. Die Beteiligungsrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG würden endgültig vereitelt, wenn der Universität und dem Freistaat Sachsen gestattet werde, auf verfahrens- und abwägungsfehlerhafter Basis über einen mindestens mehrjährigen Zeitraum mit der Abwicklung des rechtswissenschaftlichen Studiengangs fortzufahren. Die Einstellung der Neuimmatrikulation in den rechtswissenschaftlichen Studiengang ab dem Wintersemester 2004/2005 führe zu einem unwiederbringlichen Rechtsverlust. Die Beschwerdeführerin könne danach ihren grundrechtlich geschützten Lehrauftrag – mit Rückwirkungen auch auf die Forschung, insbesondere auf die Gewinnung wissenschaftlichen Nachwuchses – sukzessive nicht mehr erfüllen. Angesichts des zu erwartenden langjährigen Zeitraums bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens werde aller Voraussicht nach auch noch die Lehre in den Studienjahrgängen 2005 bis 2007 betroffen sein. Dies führe zwangsläufig zu einem faktischen Auslaufen des Studiengangs. Durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes werde die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren rechtswissenschaftlichen Studiengang mithin in ein Abwicklungsstadium mit allen damit verbundenen Konsequenzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre gezwungen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden. Insbesondere die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 79, 69 ≪74 ff.≫).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Oberverwaltungsgericht verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Wissenschaftsfreiheit).
a) Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es anerkannt, dass letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können; das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren ein rechtlich selbständiges Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 382 ≪397≫ m.w.N.; 69, 315 ≪339 f.≫ m.w.N.). Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Danach ist die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich, wenn es die ausreichende Möglichkeit bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 51, 130 ≪138 ff.≫; 77, 381 ≪401≫). Die Notwendigkeit, vorab ein Klageverfahren zu betreiben, fehlt allerdings, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 79, 275 ≪279≫ m.w.N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend und erhebt damit eine speziell das Eilverfahren betreffende Grundrechtsrüge.
b) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ≪274≫; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ≪74≫). Eine “summarische” Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 ≪74 f.≫; 93, 1 ≪13 f.≫). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ≪402≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, NVwZ 2004, S. 1112 ≪1113≫). Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ≪74≫; 93, 1 ≪13 f.≫).
Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerecht. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht lässt keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beruhen. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist nicht so offensichtlich, dass es sich dem Oberverwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte aufdrängen müssen. Das Gericht war auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs einer eingehenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen; denn im Zeitpunkt der Entscheidung waren unzumutbare, nicht rückgängig zu machende Rechtsverluste der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
aa) Aus dem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit folgt – wie die Beschwerdeführerin nicht verkennt – keine Bestandsgarantie für aus öffentlichen Mitteln finanzierte wissenschaftliche Einrichtungen (vgl. BVerfGE 85, 360 ≪384 f.≫ m.w.N.). Das schließt nicht aus, dass eine Fakultät im Verfahren zur Aufhebung eines Studiengangs in angemessener Weise zu beteiligen ist und Anspruch auf eine zumindest willkürfreie Entscheidung hat. Welche Anforderungen daraus für das Verfahren und die Qualität der Abwägungsentscheidung für Ministerium und Universitätsorgane folgen und ob diese gegebenenfalls im vorliegenden Fall verletzt sind, ist hingegen nicht offensichtlich. Das Oberverwaltungsgericht durfte daher das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als offen ansehen.
bb) Das Oberverwaltungsgericht war auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs einer eingehenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen, da bereits die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht gehen davon aus, dass die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache zumindest teilweise vorwegnimmt. Dies trifft insoweit zu, als durch die Einstellung der Neuimmatrikulation zum Wintersemester 2004/2005 der Abwicklungsprozess zur Schließung des rechtswissenschaftlichen Studiengangs an der Technischen Universität Dresden mit zunehmender Vertiefungstendenz in Lauf gesetzt wird. Der begehrte Rechtsschutz würde demgegenüber die Durchführung von Umsetzungsmaßnahmen mit den haushaltspolitischen und hochschulorganisatorischen Zielsetzungen einstweilen verhindern.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass mit fortschreitendem Abwicklungsprozess ein sich sukzessiv intensivierender Rechtsverlust denkbar ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts waren aber unzumutbare, unwiederbringliche Rechtsverluste noch nicht konkret ersichtlich.
Das Oberverwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass durch die Einstellung der Neuimmatrikulation zum Wintersemester 2004/2005 die Weiterführung des Studiengangs Rechtswissenschaften derzeit nicht gefährdet wird. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Eilentscheidung vom 27. September 2004 – 1 BvQ 41/04 – bereits festgestellt, dass der sonstige Betrieb der Beschwerdeführerin weder in der Forschung noch in der Lehre betroffen ist. Überdies haben die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgetragen, dass mittelfristig für die nächsten Jahre der volle Universitätsbetrieb im Bereich der juristischen Fakultät aufrechterhalten bleibe. Auch der Senat der Universität hat beschlossen, dass der Bestand der Ausbildung für die im Studium befindlichen Jurastudenten der Technischen Universität Dresden für die Dauer von fünf Jahren ohne qualitative Einschränkungen gesichert wird.
Sollte im Laufe des fortschreitenden Abwicklungsprozesses ein Zeitpunkt erreicht sein, an dem die Beschwerdeführerin aufgrund weiterer Umsetzungsmaßnahmen die ihr obliegenden Aufgaben in Bezug auf Forschung und Lehre nicht mehr erfüllen kann, ist es ihr unbenommen, auf der Grundlage neuen Tatsachenvortrags einen weiteren Antrag nach § 123 VwGO zu stellen, wenn zu diesem Zeitpunkt das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Haas, Hömig, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 1334026 |
NVwZ-RR 2005, 442 |