Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer zu 2), die weder gesetzliche Vertreter noch Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1) sind, die Befugnis haben, die Verfassungsbeschwerde auch in dessen Namen zu erheben (vgl. BVerfGE 55, 171 ≪176, 178≫; 72, 122 ≪132 ff.≫; 79, 51 ≪58 f.≫).
b) Denn jedenfalls hat die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Ablehnung des Herausgabeantrages durch die Instanzgerichte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch entsteht den Beschwerdeführern im Hinblick auf das instanzgerichtlich versagte Umgangsrecht durch die Nichtannahme kein besonders schwerer Nachteil.
aa) Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die gerichtliche Ablehnung des Antrags auf Herausgabe des Beschwerdeführers zu 1) an die Beschwerdeführer zu 2) wenden, haben sie nicht hinreichend dargetan, inwieweit die Rückführung des Beschwerdeführers zu 1) seinem Wohl entspricht, gleichwohl die Beschwerdeführer zu 2) schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführer zu 1) seit fast zwei Jahren nicht mehr gesehen haben.
bb) Zwar bestehen Bedenken, ob sich die Instanzgerichte bei der Versagung des Umgangsrechts über die Wertungen der Sachverständigen S.… haben hinwegsetzen dürfen. Denn der Grundrechtsschutz der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG beeinflußt auch das Verfahrensrecht (vgl. BVerfGE 53, 30 ≪65≫; 68, 176 ≪187≫). Das Verfahren muß somit grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ≪182≫). Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 1999 – 1 BvR 1689/96 –, Umdruck S. 5).
Auch ist es mit Blick auf die Grundrechte des Beschwerdeführers zu 1) aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und der Beschwerdeführer zu 2) aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG fraglich, ob die Instanzgerichte den genannten Grundrechten noch Rechnung getragen haben, wenn sie den Antrag auf Herausgabe trotz der Ausführungen der Sachverständigen S.… und der Dauer des Aufenthalts bei den Beschwerdeführern zu 2) abgelehnt und zugleich die Einräumung einer Umgangsbefugnis versagt haben.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gleichwohl nicht angezeigt, da den Beschwerdeführern durch die Versagung der Sachentscheidung kein besonders schwerer Nachteil mehr entsteht.
Zum einen ist zu berücksichtigen, daß bei Streitigkeiten um das Umgangsrecht der Faktor Zeit von besonderer Bedeutung ist, da bei ausbleibendem Kontakt zu dem Kind in der Regel zunehmend eine Entfremdung eintritt. Vorliegend haben die Beschwerdeführer zu 2) den Beschwerdeführer zu 1) bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde seit ca. zwei Jahren nicht mehr gesehen.
Zum anderen kommt hinzu, daß mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 in § 1685 Abs. 2 BGB die – bislang fehlende – ausdrückliche Grundlage für ein Umgangsrecht von Pflegeeltern geschaffen worden ist. § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt darüber hinaus nun klar, daß zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit Personen gehört, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Es besteht somit die Möglichkeit, gemäß § 1685 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1684 Abs. 3 BGB ein entsprechendes Umgangsrecht geltend zu machen.
Damit hätte das sachnähere Familiengericht die Möglichkeit, einen etwaigen Antrag der Beschwerdeführer auf der Basis des neuen Rechts sorgfältig zu prüfen und nach den durch Zeitablauf erneut erforderlich gewordenen tatsächlichen Ermittlungen zu entscheiden, ob zunächst die Einräumung eines Umgangsrechts zur Wahrung der Grundrechtsposition der Beschwerdeführer zu 2) aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG sowie des Grundrechts des Beschwerdeführers zu 1) aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG geboten ist. Dabei wäre auch dem besonderen Gebot der Verfahrensbeschleunigung in kindschaftsrechtlichen Verfahren Rechnung zu tragen und mit Blick auf § 50 FGG zu prüfen, ob vorliegend die verfassungsrechtliche Verankerung des Kindeswohls in Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) die Bestellung eines Verfahrenspflegers verlangt, um eine eigenständige Wahrnehmung der Belange des Beschwerdeführers zu 1) sicherzustellen (vgl. BVerfG, EuGRZ 1998, 612 ≪617≫).