Das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gibt dem einzelnen Wissenschaftler ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebes hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪115≫; 85, 360 ≪384 f.≫).
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt aber nicht, dass jeder Hochschullehrer an der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, teilnehmen oder auf die Bestellung dieser Leitung Einfluss ausüben kann (vgl. BVerfGE 57, 70 ≪92 f.≫). Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung können Koordinationsbefugnisse hinsichtlich eines sachgerechten Einsatzes der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel auch dann zugewiesen werden, wenn solche Befugnisse die Forschungsvorhaben der an dem Institut tätigen Professoren mittelbar berühren können (vgl. BVerfGE 57, 70 ≪94≫).
Besonderheiten für die Organisation der Hochschulklinika ergeben sich daraus, dass diese neben Forschung und Lehre die Aufgabe der Krankenversorgung wahrnehmen. Die Organisation der Krankenversorgung unterliegt nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, welche im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit des Hochschullehrers in Forschung und Lehre Geltung beanspruchen. Bei der Krankenversorgung handelt es sich um eine Zusatzaufgabe der Hochschullehrer, die neben Forschung und Lehre tritt. Es liegt nahe, dass sie eine straffere, die Verantwortlichkeiten klar abgrenzende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation erfordert. Deshalb kann die Strukturierung der Krankenversorgung weitgehend unbedenklich mit Rücksicht auf ihre Effizienz erfolgen (vgl. BVerfGE 57, 70 ≪96 ff.≫).
Wegen der untrennbaren Verknüpfung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung an Universitätsklinika darf das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenversorgung allerdings nicht unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber muss bei der Organisation der Universitätsklinika zwischen der Wissenschaftsfreiheit einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits einen angemessenen Ausgleich finden (vgl. BVerfGE 57, 70 ≪98 f.≫). Dazu gehört, dass sowohl dem Interesse an bestmöglicher Krankenversorgung als auch der Freiheit medizinischer Forschung und Lehre und der akademischen Selbstverwaltung der Universität durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche und durch sachgerechte organisatorische Verzahnungen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 57, 70 ≪100≫ im Anschluss an den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ≪ESVGH 24, 12 [17]≫).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzen die angegriffenen Regelungen über die Besetzung des Aufsichtsrates das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht. Entscheidend ist hierbei nicht allein die Vorschrift über die Besetzung des Aufsichtsrats; ebenso ist von Bedeutung, ob die Regelungen über das Universitätsklinikum in ihrer Gesamtheit die Wissenschaftsfreiheit hinreichend berücksichtigen (vgl. BVerfGE 57, 70 ≪106≫). Dies ist der Fall. Die Klinikumsverordnung gewährleistet durch geeignete Koordinations- und Kooperationsmöglichkeiten beider Funktionsbereiche einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und den Organisationsanforderungen an die Krankenversorgung.
Nach der Verselbstständigung des Universitätsklinikums bleibt die Aufgabe medizinischer Forschung und Lehre in erster Linie bei der Universität. Der Fachbereich Medizin entscheidet insbesondere über die für Forschung und Lehre vorgesehenen Stellen und Mittel (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Klinikumsverordnung). Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich zwar bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 2 Abs. 1 Klinikumsverordnung), seine Entscheidungskompetenz bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Organisation der Krankenversorgung. Nur hinsichtlich der Krankenversorgung, nicht aber bezüglich ihrer Tätigkeit in Forschung und Lehre, sind die Hochschullehrer danach in die hierarchische Organisation des Klinikums mit Vorstand und Aufsichtsrat als den zentralen Leitungsorganen eingegliedert und an deren Beschlüsse gebunden.
Die primäre Zuständigkeit der Fachbereiche für die Wissenschaftsfreiheit betreffende Fragen wird organisatorisch dadurch gesichert, dass Entscheidungen des Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung, soweit Forschung und Lehre betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin erfolgen müssen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Klinikumsverordnung). Damit ist gewährleistet, dass die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen der Klinika Einfluss ausüben können. Die in dem Einvernehmenserfordernis liegende Verpflichtung zur Einigung verliert als sachgerechte organisatorische Verzahnung nicht dadurch an Wert, dass, wenn das Einvernehmen nicht zustande kommt, auf Antrag des Dekans der Aufsichtsrat des Klinikums entscheidet (§ 2 Abs. 2 Satz 4 Klinikumsverordnung). Schon dass die Initiative in diesem Fall beim Dekan liegt, spricht dafür, dass die Auflösung von Konfliktfällen durch den Aufsichtsrat eher dem Schutz als der Beeinträchtigung wissenschaftlicher Belange dienen soll. Auch die Besetzung des Aufsichtsrates unter anderem mit Vertretern der Universität (Rektor und Kanzler) und einem im Benehmen mit dem Fachbereich berufenen sachverständigen Mitglied aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft stellt insoweit eine organisatorische Sicherung dar.
Darüber hinaus ist die Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit eine ausdrücklich definierte Aufgabe des Aufsichtsrates (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Klinikumsverordnung). Der Aufsichtsrat hat bei seinen Entscheidungen daher stets darauf zu achten, dass die Arbeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Forschung und Lehre möglichst nicht beeinträchtigt wird.
Eine weitere organisatorische Vorkehrung zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit liegt in der Verpflichtung der Klinika zur Kooperation mit den Universitäten, insbesondere mit den Fachbereichen Medizin (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Klinikumsverordnung). Die Kooperation erfolgt auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung nach § 13 Klinikumsverordnung. Als vertragliche Regelung ist sie geeignet, erforderlichenfalls die unterschiedlichen Interessen von Klinikum und Universität durch eine differenzierte, den besonderen Verhältnissen angepasste Regelung zu einem optimalen Ausgleich zu bringen. Während Anhörung, Benehmen und Einvernehmen als Kooperationsinstrumente nur Einzelentscheidungen betreffen, ist eine Vertragslösung in der Lage, auch die komplexen Zusammenhänge unterschiedlicher Entscheidungen in die Lösung einzubeziehen (vgl. Karthaus/Schmehl, MedR 2000, S. 299 ≪309≫).
Schließlich dient auch die Vertretung der Professorinnen und Professoren in der Klinikumskonferenz gemäß § 6 Klinikumsverordnung der Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen der Klinika im Bereich der Krankenversorgung. Die Eignung als angemessenes Institut zur organisatorischen Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit ist zwar dadurch beschränkt, dass das Gremium nur eine beratende Funktion hat. Auch beratenden Gremien kann aber eine erhebliche Bedeutung zukommen. Dies gilt besonders, wenn sie aus in hohem Maße sachverständigen Mitgliedern bestehen.