Verfahrensgang
Tenor
Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 14. Mai 2013 wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Antragstellerin erstrebt, den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die am 15. November 2013 fällig werdende Abschlagszahlung aus der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien ohne Verrechnung mit der ihr auferlegten Zahlungsverpflichtung auszuzahlen.
I.
1. Der Präsident des Deutschen Bundestages stellte Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Antragstellerin für das Jahr 2007 fest und verpflichtete sie nach § 31b Satz 1 PartG zur Zahlung eines dem Zweifachen des den Unrichtigkeiten entsprechenden Betrages. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte letztinstanzlich die Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht. Die Antragstellerin hat gegen die Auferlegung der Zahlungsverpflichtung Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 (NVwZ-RR 2013, S. 625) verpflichtete die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin die vom Bund zu leistenden Abschlagszahlungen zum 15. Mai 2013 und zum 15. August 2013 in Höhe von jeweils 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem von ihm festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen.
2. Die Antragstellerin hatte beim Präsidenten des Deutschen Bundestages ohne Erfolg die Stundung der Forderung beantragt. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag, den Präsidenten des Deutschen Bundestages unter Aufhebung seines Bescheides zu verpflichten, die Forderung bis zum 22. September 2013, dem Tag der Bundestagswahl, zu stunden. Die Parteien erklärten das Verfahren zum 15. Juni 2013 für erledigt. Das Verwaltungsgericht hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander mit der Begründung aufgehoben, dies entspreche billigem Ermessen; das Begehren der Antragstellerin führe auf die in der Rechtsprechung bislang nicht geklärte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Forderung nach § 31b PartG gestundet werden könne oder zu stunden sei; sie zu klären überschreite den Prüfungsrahmen der Kostenentscheidung (Beschluss vom 19. Juni 2013 – VG 2 K 83.13 –).
3. Die Antragstellerin begehrt nunmehr unter Hinweis darauf, dass sie die Mittel für die Finanzierung des Wahlkampfes der Europawahl 2014 in wesentlichen Teilen aus der Novemberabschlagszahlung ansparen müsse, erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Präsidenten des Deutschen Bundestages zu verpflichten, der Antragstellerin die vom Bund zu leistende Abschlagszahlung zum 15. November 2013 entsprechend seinem Schreiben an die Antragstellerin vom 31. Januar 2013 in Höhe von 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem im Bescheid vom 26. März 2009 festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen. Der Präsident des Deutschen Bundestages tritt dem Antrag entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG nur dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (BVerfGE 21, 50; 89, 113 ≪115 f.≫). Dies ist hier nicht der Fall. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen, der auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz gilt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kommt danach nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende und zumutbare Möglichkeiten, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 – 2 BvQ 84/09 –, juris Rn. 2). Der Antragstellerin stand eine solche Möglichkeit offen, von der sie jedoch keinen ausreichenden Gebrauch gemacht hat.
Mit der Klage auf Verpflichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages zur Gewährung einer Stundung hätte die Antragstellerin erreichen können, dass für die Dauer der Stundung die Verrechnungslage entfallen wäre (vgl. § 387 BGB). Zwar wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass der Präsident des Deutschen Bundestages Forderungen, die auf § 31b Satz 1 PartG beruhen, nicht stunden könne (Rixen, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz ≪PartG≫ und europäisches Parteienrecht, 2009, § 31b Rn. 31 ff.). Jedoch ist die Frage nicht geklärt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2008 – 2 A 28.07 –, juris Rn. 80). Die von der Antragstellerin erhobene Klage war daher nicht von vornherein aussichtslos. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes oblag es der Antragstellerin, die ihr damit eröffnete Möglichkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes auszuschöpfen. Dies hat sie nicht getan.
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage war zwar zunächst lediglich eine Stundung bis zur Bundestagswahl im September 2013. Die Antragstellerin hat jedoch nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie an einer Erweiterung ihres Klagebegehrens auf einen Stundungszeitraum bis zur Europawahl im Mai 2014 gehindert gewesen sein könnte. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Weiterverfolgung der Klage sei ihr nicht zumutbar gewesen, insbesondere weil eine rechtzeitige Klärung nicht zu erwarten gewesen sei. Infolge des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 2013 ist der Antragstellerin eine ausreichende Zeitspanne eröffnet worden, ihre Klage voranzutreiben und gegebenenfalls fachgerichtlichen Eilrechtsrechtsschutz in Bezug auf die Abschlagszahlung zum 15. November 2013 zu erwirken. Die Antragstellerin konnte dem Beschluss vom 14. Mai 2013 nicht entnehmen, die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes sei ihr über die seinerzeitige Situation hinaus unzumutbar. Diese war von derartiger Dringlichkeit gekennzeichnet, dass die Verweisung auf den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz ausschied.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Gerhardt, Hermanns, Müller
Fundstellen
Haufe-Index 6446620 |
NVwZ 2013, 7 |
JuS 2014, 189 |
DVBl. 2013, 3 |