Verfahrensgang
BVerwG (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen BVerwG 2 C 20.03) |
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.05.2003; Aktenzeichen 10 A 10082/03.OVG) |
VG Koblenz (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 9 K 649/02.KO) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, soweit sie vorsieht, dass eigenes Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft auf das Witwengeld angerechnet wird. Des Weiteren wirft sie die Frage auf, ob die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der zufolge das anrechenbare Erwerbseinkommen mit dem Brutto- und nicht mit dem Nettobetrag in die gemäß § 53 BeamtVG durchzuführende Ruhensberechnung einzustellen ist, mit dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsprinzip vereinbar ist.
1. Die durch Art. 6 Nr. 24 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl I S. 1666) vollständig neu gefasste Bestimmung des § 53 BeamtVG sieht vor, dass Ruhestandsbeamte und ihre Hinterbliebenen sich auf ihre Versorgungsbezüge in gewissem Umfang anderweitiges Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anrechnen lassen müssen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft finden im Rahmen der hiernach durchzuführenden Ruhensberechnung allerdings nur solange Berücksichtigung, bis der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Nach diesem Zeitpunkt werden nur noch Einkünfte aus der Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) angerechnet.
Dem Umfang nach wird diese Anrechnungsregelung durch § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BeamtVG begrenzt. Die Anrechnung setzt danach erst dann ein, wenn die Versorgungsbezüge zusammen mit dem anderweitigen Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen. Für Ruhestandsbeamte, die die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG nicht erfüllen, und Witwen ergibt sich diese Höchstgrenze aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Diese dürfen bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens jedoch bis zu einem Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG anrechnungsfrei hinzuverdienen.
§ 53 Abs. 5 BeamtVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 bestimmt des Weiteren, dass dem Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % seines Versorgungsbezugs zu belassen ist.
2. a) Die am 21. Dezember 1955 geborene Beschwerdeführerin ist die Witwe eines im Jahre 2001 verstorbenen Technischen Regierungsamtsrates (Besoldungsgruppe A 12 BBesG), der zuletzt beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz beschäftigt war.
aa) Mit Bescheid vom 28. August 2001 wurde das Witwengeld der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlages von 3,6 % auf 2.591,27 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom darauf folgenden Tag wurde das Witwengeld sodann mit Rücksicht auf ein eigenes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin aus einer Tätigkeit für ein privates Versicherungsunternehmen bis zur Höhe von 886,55 DM zum Ruhen gebracht.
bb) Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Beschwerdeführerin Klage, mit der sie sich sowohl gegen die Berücksichtigung des Versorgungsabschlages als auch gegen die Anrechnung ihres Erwerbseinkommens auf das Witwengeld wandte und eine Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge begehrte. Sie trug vor, die unter Berücksichtigung der § 69d Abs. 3 Nr. 1, § 14 Abs. 3 BeamtVG und des § 53 BeamtVG erfolgte Festsetzung ihres Witwengeldes verletze das durch Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherte Alimentationsprinzip. Namentlich die Anrechnung ihrer privaten Einkünfte sei verfassungswidrig, da der Dienstherr selbst uneingeschränkt für eine amtsangemessene Versorgung der Beamten und ihrer Familien aufzukommen habe. Jedenfalls aber sei es fehlerhaft, dass ihr Erwerbseinkommen der Ruhensregelung mit dem Bruttobetrag zugrunde gelegt worden sei, während eine vergleichbare Anrechnung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des Nettoeinkommens erfolge.
cc) Die Klage der Beschwerdeführerin blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Mit Urteil vom 19. Februar 2004 wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Beschwerdeführerin zurück. Der Versorgungsabschlag sei rechtmäßig und auch die Anrechnung des Arbeitsverdienstes der Beschwerdeführerin auf ihr Ruhegehalt sei nicht zu beanstanden. Die Regelung des § 53 BeamtVG über die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Witwengeld stehe im Einklang mit dem nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden, hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Anspruch auf Versorgung prinzipiell unabhängig davon bestehe, ob und inwieweit der Berechtigte in der Lage sei, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder privaten Vermögens, zu bestreiten. Von diesem Grundsatz bestehe eine Ausnahme, wenn der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand trete und dadurch Gelegenheit erhalte, Erwerbseinkommen zu erzielen. In diesem Fall sei der Ausgleich eines über die Höhe der vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinausgehenden Vorteils aus dem Wegfall der Dienstleistungspflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Diese Einschränkung gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung. Zwar sei eine allgemeine Subsidiarität des Witwengeldes verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Insbesondere dürfe die Witwe nicht darauf verwiesen werden, vorrangig ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. Dass die Witwe bezüglich der Anrechnung ihres Erwerbseinkommens jedoch von Verfassungs wegen besser gestellt werden müsse als der Versorgungsurheber selbst, lasse sich aus der Struktur der Beamtenversorgung und der rechtlichen Stellung der Hinterbliebenen nicht rechtfertigen. Der Witwe obliege ebenso wenig eine Dienstleistungspflicht wie dem Beamten, der in den Ruhestand versetzt worden sei. Bis zum Erreichen der Altersgrenze nach rentenversicherungs- und beamtenrechtlichen Bestimmungen habe auch sie die Möglichkeit, ihre Arbeitskraft zu verwerten.
Die Anrechnung des Bruttoeinkommens entspreche den normativen Vorgaben. Der von § 53 Abs. 7 BeamtVG geprägte eigenständige Begriff des Erwerbseinkommens gehe von Bruttobeträgen aus. Dies entspreche dem Bruttoprinzip bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge. Hätte diese Vorschrift den Abzug bestimmter Beträge, wie beispielsweise Sonderausgaben, Verluste aus anderen Einkunftsarten, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen zulassen wollen, so hätte dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen müssen. Dem stehe nicht entgegen, dass sich nach dem Nettoeinkommen bestimme, ob Dienstbezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung amtsangemessen seien. Diese Anforderung könne nicht ausschließlich dadurch erfüllt werden, dass anrechenbare Einkünfte mit dem Nettobetrag zugrunde gelegt würden. Vielmehr sei für die Bestimmung, ob die Alimentierung amtsangemessen sei – bei typisierender Betrachtungsweise –, der Nettobetrag der gesamten Einkünfte als Endergebnis nach der Besteuerung maßgebend. Dass für diese Beurteilung bereits die Rechnungsposten als Nettowerte anzusetzen seien, sei weder rechtlich noch rechnerisch geboten.
b) Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die gemäß § 53 BeamtVG getroffene Ruhensregelung und gegen die im Ausgangsverfahren ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, soweit sie diese Ruhensregelung bestätigen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG.
aa) Die von § 53 BeamtVG vorgesehene und vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich gebilligte Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen eines Hinterbliebenen auf seine Versorgungsansprüche sei mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schulde der Dienstherr die Beamtenbesoldung und -versorgung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit der Berechtigte in der Lage sei, seinen standesgemäßen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies gelte auch und insbesondere für die Hinterbliebenenversorgung. Der Dienstherr könne sich gegenüber den Ruhestandsbeamten und ihren Hinterbliebenen grundsätzlich nicht durch Anrechnungsvorschriften für private Einkünfte von seiner Alimentationsverpflichtung entlasten. Eine Ausnahme von diesem Anrechnungsverbot habe bereits § 53a BeamtVG vorgesehen, der eine Anrechnung von Erwerbseinkommen des Ruhestandsbeamten selbst auf seine eigenen Versorgungsbezüge vorgesehen habe. Diese Regelung habe das Bundesverwaltungsgericht unter Betonung des grundsätzlichen Anrechnungsverbots für Privateinkommen als verfassungskonform angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe insofern auf die prinzipielle Ausgewogenheit der Pflichten des Beamten einerseits und des Dienstherrn andererseits abgestellt. Es sehe dabei Regelungen des Vorteilsausgleichs, die eine Einschränkung der Versorgung mit Rücksicht auf solche Einkünfte vorsähen, die gerade wegen der unterbliebenen Dienstleistung erzielt werden konnten, als verfassungsrechtlich zulässig an. Dieser vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Gedanke des Vorteilsausgleichs sei vor dem Hintergrund des vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten grundsätzlichen Anrechnungsverbots der einzig tragfähige Begründungsansatz für entsprechende Regelungen.
Dieser Ansatz greife indes im vorliegenden Fall nicht. Da Hinterbliebenen von jeher ein Alimentationsanspruch gerade ohne die Pflicht zur Erbringung von Dienstleistungen zustehe, sei von ihnen erzieltes Erwerbseinkommen auch nicht „gerade wegen der unterbliebenen Dienstleistung” möglich geworden. Etwas anderes könne auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hergeleitet werden, wonach für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend seien, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten seien. Zu Unrecht gehe das Bundesverwaltungsgericht angesichts dieser Rechtsprechung in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass eine unterlassene Anrechnung von eigenem Einkommen eines Hinterbliebenen eine ungerechtfertigte Besserstellung desselben im Vergleich zu dem verstorbenen Beamten darstellen würde. Das Gericht verkenne insoweit das Verhältnis von Eigenständigkeit und Abgeleitetheit der Hinterbliebenenversorgung. Abgleitet sei der Versorgungsanspruch nur insoweit, als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des verstorbenen Beamten das Maß für die hieraus zu errechnende Hinterbliebenenversorgung seien. Von diesem Punkt an sei der Anspruch eigenständig. Dies bedeute, dass weitere hypothetisch denkbare Einschränkungen, die der verstorbene Beamte in bestimmten Sachverhaltskonstellationen eventuell noch hätte hinnehmen müssen, für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung keine Rolle mehr spielen könnten. Die dem angegriffenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Fassung des § 53 BeamtVG lasse sich demgemäß nicht im Hinblick darauf rechtfertigen, dass damit lediglich eine Gleichbehandlung der Hinterbliebenen und der Ruhestandsbeamten selbst erfolge. Dieser Gedanke klinge jedoch in der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts an. Auch die in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Versorgungsreformgesetz 1998 hervorgehobene Argumentation, mit den Anrechnungsregelungen Frühpensionierungen wirtschaftlich unattraktiv machen zu wollen, sei zur Rechtfertigung des § 53 BeamtVG – soweit dieser die Hinterbliebenenversorgung betreffe – unbehelflich. Zu einer Frühpensionierung komme es in Fällen wie dem der Beschwerdeführerin aufgrund des vorzeitigen Todes des Beamten überhaupt nicht. Dem Tode lasse sich nicht durch Anrechnungsbestimmungen entgegenwirken. Auch in systematischer Hinsicht sei die Regelung des § 53 BeamtVG nicht überzeugend. Während hiernach nämlich eigenes Erwerbseinkommen der Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenversorgung angerechnet werde, erfolge nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG keine Anrechnung von Renten der Hinterbliebenen aus eigener Beschäftigung auf die Hinterbliebenenversorgung.
bb) Selbst wenn man aber die Anrechnung von privatwirtschaftlichem Erwerbseinkommen auf die Hinterbliebenenversorgung als verfassungsrechtlich zulässig ansehe, so verletze das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das Alimentationsprinzip doch jedenfalls insoweit, als hierdurch im Rahmen des § 53 BeamtVG eine Berücksichtigung des Erwerbseinkommens mit dem Bruttobetrag gebilligt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass sich nach dem Nettoeinkommen bemesse, ob die Bezüge der Beamten einschließlich der Alters- und der Hinterbliebenenversorgung amtsangemessen seien. Bei dieser Beurteilung sei vorliegend nur der Nettobetrag des Witwengeldes nach der Ruhensregelung zu berücksichtigen gewesen. Das privatwirtschaftliche Erwerbseinkommen sei nicht geeignet, den Dienstherrn von seiner Alimentationsverpflichtung zu entlasten. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht verkannt, indem es insoweit auf den Nettobetrag der Gesamteinkünfte abgestellt habe. Darüber hinaus seien durch die Berücksichtigung des Bruttobetrags im Rahmen der Ruhensregelung Mittel als „Alimentationsergänzung” berücksichtigt worden, die ihr – der Beschwerdeführerin – netto niemals zugeflossen seien. Die Berücksichtigung der Bruttobezüge mache die Ausnutzung ihrer Arbeitskraft bereits ab einem Bruttoeinkommen von 4.349,96 DM wirtschaftlich unsinnig. Dieser aufgenötigte Verzicht auf ökonomisch sinnvolle Mehrarbeit sei für sie umso gravierender, da sie noch verhältnismäßig jung sei und daher noch ein langes Arbeitsleben vor sich habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248≫). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Ruhensregelung, durch die das private Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin auf ihr Witwengeld angerechnet wurde, und die hierzu ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.
1. Die Vorschrift des § 53 BeamtVG steht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch insoweit im Einklang mit den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, als sie eine Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld vorsieht.
a) Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ≪342 f.≫; 114, 258 ≪281 f.≫; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –; juris, Rn. 45; stRspr).
Zu diesen hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen, gehört das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ≪14, 16 ff.≫; 76, 256 ≪298≫; 99, 300 ≪314≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –; juris, Rn. 53; stRspr). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang – und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes – angemessen zu alimentieren (vgl. BVerfGE 8, 1 ≪14≫; 70, 69 ≪80≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –; juris, Rn. 35; stRspr).
Diese Verpflichtung des Dienstherrn zur lebenslangen, amtsangemessenen Alimentierung bezieht sich nicht nur auf den Beamten selbst, sondern auch auf dessen Familie. Zwar folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG kein selbständiger Anspruch des Beamten auf Unterhalt für seine Familienangehörigen, das heißt auf ausreichende „Alimentation” jedes einzelnen Familienangehörigen. Der aus dem Alimentationsprinzip fließenden Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung eines für den Beamten und seine Familie ausreichenden Unterhalts entspricht es jedoch, dass den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung aus dem gleichen Rechtsgrund erwächst (vgl. BVerfGE 21, 329 ≪346≫; 39, 196 ≪202≫; 46, 97 ≪107≫; 70, 69 ≪80 f.≫).
b) Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 39, 196 ≪202≫; 70, 69 ≪81≫; stRspr). Dies bedeutet insbesondere, dass privatrechtliche Ansprüche auf Unterhalt ebenso wie Vermögen oder Einkünfte aus Vermögen bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich außer Betracht bleiben. Der Dienstherr schuldet das „amtsangemessene” Witwen- und Waisengeld also – wie die Besoldung und Versorgung des Beamten selbst – ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dessen Hinterbliebene in der Lage sind, ihren „standesgemäßen Unterhalt” aus eigenen oder sonstigen staatlichen Mitteln zu bestreiten (BVerfGE 39, 196 ≪203≫; 44, 249 ≪266 f.≫; 70, 69 ≪81≫; stRspr).
c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 8, 1 ≪22 f.≫; 76, 256 ≪295≫; 81, 363 ≪375 f.≫; 114, 258 ≪288 f.≫; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –; juris; stRspr). Dementsprechend hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Vielmehr darf der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht auch zu Lasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Allerdings hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 61, 43 ≪57≫; 76, 256 ≪298, 310≫; 114, 258 ≪289≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –; juris, Rn. 37). Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 ≪112 f., 115≫; 39, 196 ≪200≫; 114, 258 ≪289≫).
d) Demgemäß kann der Gesetzgeber auch Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 37, 167 ≪178 ff.≫; 76, 256 ≪298, 310≫). Allerdings dürfen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Regelungen, die Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, weder rechtlich noch tatsächlich zu einer subsidiären Leistung des Dienstherrn im Falle der Bedürftigkeit gemacht und dadurch in ihrem Wesen verändert werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt (vgl. BVerfGE 44, 249 ≪264≫; 99, 300 ≪320≫). Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 44, 249 ≪264 f.≫; 81, 363 ≪378≫; 114, 258 ≪291≫).
Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 37, 167 ≪178 ff.≫; 76, 256 ≪311≫; 114, 258 ≪291≫).
e) An diesen Maßstäben gemessen ist die Vorschrift des § 53 BeamtVG insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als sie eine Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens des Ruhestandsbeamten selbst auf das Ruhegehalt vorsieht. Sie ist insoweit durch den Gedanken des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt (aa). Hiervon ausgehend begegnet auch die in § 53 BeamtVG vorgesehene Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn für die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen sind seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (bb).
aa) Der Bestimmung des § 53 BeamtVG liegen vor allem fiskalische Erwägungen zugrunde. Die Vorschrift soll – wie das Versorgungsreformgesetz 1998 insgesamt – den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenwirken (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks 13/9527, S. 28). Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung des § 53 BeamtVG allerdings nicht nur auf die Ersparnis von Versorgungsaufwendungen an, die sich – unmittelbar – aus jeder Verschärfung des Anrechnungsregimes ergibt. Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch die wirtschaftliche Attraktivität von Frühpensionierungen verringern und so dazu beitragen, die Bezugsdauer von Versorgungsleistungen abzusenken (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 28 und 40).
Allerdings bilden diese fiskalischen Erwägungen nicht den alleinigen Grund für die durch § 53 BeamtVG bewirkte Erweiterung der Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen. In den Gesetzesmaterialien heißt es weiter, die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeit sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze nicht zum Ziel hätten, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BTDrucks 13/9527, S. 40). Wie diese Formulierung zeigt, ging es dem Gesetzgeber bei der Erweiterung des § 53 BeamtVG auf private Einkünfte auch darum, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung haben können.
bb) Der in diesen ergänzenden Erwägungen anklingende Gedanke des Vorteilsausgleichs lässt die Bestimmung des § 53 BeamtVG jedenfalls insoweit als sachlich gerechtfertigt erscheinen, als sie die Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten selbst vorsieht (vgl. BVerfGE 37, 167 ≪178 ff.≫; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – BVerwG 2 C 39.03 –; juris; auch BVerwGE 105, 226 ≪230≫).
(1) Die Alimentation des Beamten stellt zwar – anders als der Lohn aus einem privatrechtlichen Dienstvertrag – kein Entgelt für eine konkrete Dienstleistung dar. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn besteht indes nicht völlig losgelöst von der Dienstverpflichtung und der effektiven Dienstleistung des Beamten. Grundlage der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist vielmehr die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind also die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfGE 7, 155 ≪163≫; 21, 329 ≪345≫; 99, 300 ≪317≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –; juris, Rn. 35).
(2) Dieses Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten ist gestört, wenn der Beamte vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird. Durch den Ruhestandseintritt gerät die Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, vorzeitig in Wegfall. Dieser vorzeitige Wegfall der Dienstleistungspflicht kann auf Seiten des Beamten Arbeitskraft freisetzen und ihm – im Einzelfall – ermöglichen, in erheblichem Umfang außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerbstätig zu sein. Aus dieser Erwerbstätigkeit kann er unter Umständen zusammen mit seinem Ruhegehalt ein die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge weit übersteigendes Einkommen erzielen, wodurch er im wirtschaftlichen Ergebnis besser stünde, als wenn er im aktiven Dienst verblieben wäre. Dabei bezweckt die vorzeitige Zurruhesetzung nicht, dem Beamten die Aufnahme einer anderen, umfänglichen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sie beruht vielmehr in aller Regel auf der im Fürsorgegedanken wurzelnden Erwägung, dass der Beamte zur Wahrnehmung seiner Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist.
Die Vorteile, die der Beamte – in bestimmten Fällen – aus der vorzeitigen Ruhestandsversetzung ziehen kann, schlagen sich typischerweise zu Lasten des Dienstherrn nieder. Diesem geht infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren. Gleichzeitig ist er über einen längeren Zeitraum hinweg zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet.
Insgesamt verschiebt eine Zurruhesetzung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze also das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis zu Lasten des Dienstherrn. Aus diesem Grund und wegen der engen Verknüpfung der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe war es dem Gesetzgeber daher gestattet, die durch einen Wegfall der Dienstleistungsverpflichtung vor Erreichen der Altersgrenze eintretende Verschiebung des Pflichtengefüges im Beamtenverhältnis durch eine Anrechnungsregelung, wie sie § 53 BeamtVG vorsieht, auszugleichen.
f) Auch in ihrer Ausgestaltung ist die Vorschrift des § 53 BeamtVG – soweit sie eine Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten vorsieht – sachgerecht. Auch nach der Verschärfung des Anrechnungsregimes durch § 53 BeamtVG stellt sich die Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge als Ausnahme dar, während die Nichtanrechenbarkeit solcher Einkünfte die Regel bleibt. Eine Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens kommt nach § 53 BeamtVG nur in der Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Zurruhesetzung und dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze und auch nur dann in Betracht, wenn das zusätzliche Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zusammen mit den Versorgungsbezügen die Grenzen des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt. Von der Anrechnungsregelung werden also nur solche Beamte betroffen, die vorzeitig in den Ruhestand treten und dennoch in der Lage sind, privatwirtschaftliche Erwerbseinkünfte in erheblichem Umfang zu erzielen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch die Kopplung der Hinzuverdienstgrenzen an die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, der Ämterabstufung und dem Gebot der Amtsangemessenheit der Alimentation Rechnung getragen. Schließlich wird dem Versorgungsberechtigten nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG in jedem Fall mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % seines jeweiligen Versorgungsbezugs belassen. Auch bei sehr hohem Hinzuverdienst in dem Zeitraum der vorzeitigen Zurruhesetzung gelangen somit weiterhin der erworbene Versorgungsanspruch und die hinter diesem stehende, im Beamtendienst erbrachte Leistung des Ruhestandsbeamten zur Geltung.
g) Ist mithin die durch § 53 BeamtVG angeordnete Anrechnung von privatwirtschaftlichem Erwerbseinkommen des Ruhestandsbeamten selbst mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar, so begegnet auch die hier streitgegenständliche Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar greift – anders als bei dem Ruhestandsbeamten selbst – der Gedanke des Vorteilsausgleichs insoweit nicht unmittelbar. Denn der Hinterbliebene selbst war gegenüber dem Dienstherrn des verstorbenen Beamten niemals zu einer Dienstleistung verpflichtet, so dass auch nicht von dem vorzeitigen Wegfall einer solchen Pflicht gesprochen werden kann. Dennoch ist auch die Anrechnung privaten Erwerbseinkommens des Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenversorgung aus Gründen, die im System der Beamtenversorgung selbst liegen, sachlich gerechtfertigt.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwächst den Hinterbliebenen im Falle des Versterbens des Beamten ein eigener, selbständiger Anspruch auf Versorgung (vgl. BVerfGE 21, 329 ≪346≫; 39, 196 ≪202≫; 46, 97 ≪107≫; 70, 69 ≪80≫). Dieser Anspruch wurzelt – wie der Versorgungsanspruch des Beamten selbst – in dem Beamtenverhältnis. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung leitet sich also aus der Rechtsposition des verstorbenen Beamten her. Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 39, 196 ≪202≫; 70, 69 ≪81≫; stRspr.).
bb) Diese Struktur der Hinterbliebenenversorgung, die Witwen- und Waisengeld als Fortsetzung der öffentlichrechtlichen Alimentation des Beamten selbst erscheinen lässt, rechtfertigt auch die in § 53 BeamtVG vorgesehene und hier in Rede stehende Anrechnung privaten Erwerbseinkommens auf die Hinterbliebenenversorgung. Der Versorgungsanspruch des Hinterbliebenen ist von Verfassungs wegen nicht besser geschützt als die Ansprüche des Beamten selbst, aus dessen Rechtsposition sich die Hinterbliebenenversorgung herleitet. Der Gesetzgeber ist daher auch nicht gehalten, die Hinterbliebenenversorgung von einer Anrechnung anderweitigen Einkommens auszunehmen, der er die Ansprüche der Ruhestandsbeamten in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unterwirft. Vielmehr ist es mit dem Charakter der Hinterbliebenenversorgung durchaus vereinbar, wenn der Gesetzgeber für diese auch im Hinblick auf die Einkommensanrechnung die gleichen Gesichtspunkte für bestimmend erklärt, die bei der Versorgung des Beamten selbst zu beachten waren oder gewesen wären.
h) Auch in ihrer konkreten Ausgestaltung begegnet die Bestimmung des § 53 BeamtVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sie eine Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens auf das Witwengeld vorsieht. Die Witwe eines Beamten darf – wie dieser selbst – nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG jedenfalls bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen, anrechnungsfrei hinzuverdienen. Da das Witwengeld sich nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Regel nur auf 55 % des Ruhegehalts des Verstorbenen beläuft, hat die Witwe eines Beamten entsprechend weiterreichende Möglichkeiten, anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Außerdem greift die Anrechnungsregelung nur bei besonders hohem Erwerbseinkommen und gewährleistet hierdurch und durch die Ausrichtung am Familieneinkommen des verstorbenen Beamten, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung in der Lebensführung der Witwe des Beamten eintritt. Des Weiteren stellt § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG sicher, dass auch bei hohem Erwerbseinkommen ein zusätzliches Witwengeld erhalten bleibt. Eine völlige Entwertung des Beamtendienstes im Hinblick auf die Versorgung der Witwe ist damit ausgeschlossen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Witwengeld nach Anwendung des § 53 BeamtVG nicht endgültig erlischt, sondern nur solange ruht, wie die Witwe auch tatsächlich zusätzliches Erwerbseinkommen erzielt. Die Witwe eines Beamten kann also nicht darauf verwiesen werden, eine einmal aufgenommene Erwerbstätigkeit aufrecht zu erhalten oder eine solche erstmals aufzunehmen. Insgesamt ist die Bestimmung des § 53 BeamtVG daher auch insoweit mit dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsprinzip vereinbar, soweit sie eine Anrechnung von privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld anordnet.
2. Die angegriffene Ruhensregelung und die hierzu ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht deshalb in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG, weil ihr privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in die Ruhensberechnung eingestellt worden ist.
Zwar bestimmt sich nach der Höhe des Nettoeinkommens, ob die Bezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung amtsangemessen sind und damit den Vorgaben des Alimentationsprinzips entsprechen (vgl. BVerfGE 44, 249 ≪266≫; 81, 363 ≪376≫; 99, 300 ≪315≫; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –; juris, Rn. 64). Hieraus folgt indes nicht, dass der Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG bereits der Nettobetrag des anrechenbaren Einkommens zugrunde zu legen wäre. Vielmehr kommt im Besoldungs- und Versorgungsrecht an vielen Stellen, an denen Berechnungen anzustellen sind, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung das Bruttoprinzip zur Anwendung. Dies ist jedenfalls so lange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen im Endergebnis ein Nettoeinkommen verbleibt, welches die Alimentation als amtsangemessen erscheinen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2007 – 2 BvR 1413/06 –).
Danach ist es im Hinblick auf das durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentationsprinzip unbedenklich, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin mit dem Bruttobetrag in die Ruhensregelung eingestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass das Nettoeinkommen, welches ihr nach Anwendung des § 53 BeamtVG verbleibt, nicht mehr amtsangemessen wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die Frage Amtsangemessenheit der Alimentation nämlich nicht allein auf den nach Anwendung des § 53 BeamtVG noch zahlbaren Teil des Ruhegehalts abzustellen. Vielmehr müssen der noch zahlbare Teil des Witwengeldes und das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin insoweit in der Summe betrachtet werden. Dies folgt zwingend aus der verfassungsrechtlich unbedenklichen Konstruktion des § 53 BeamtVG, der als unbegründet eingestufte Vorteile der Versorgungsempfänger verhindern will und den anrechenbaren Hinzuverdienst aus diesem Grund als Alimentationsersatz anerkennt(vgl. BVerfGE 76, 256 ≪322≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 1979261 |
FamRZ 2008, 382 |
ZBR 2008, 91 |
ZTR 2008, 117 |
BayVBl. 2008, 271 |
DVBl. 2008, 184 |
GV/RP 2008, 329 |
FSt 2008, 330 |
FuBW 2008, 224 |
FuHe 2008, 232 |
FuNds 2008, 331 |
Polizei 2008, 55 |