Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 09.12.2022; Aktenzeichen 1 BvR 1345/21)

 

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369 f.≫) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15737018

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