Beteiligte
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Zwischenurteil vom 02.03.1993; Aktenzeichen 2 Ws (RH) 209/92) |
BezirksG Halle (Saale) (Zwischenurteil vom 12.06.1992; Aktenzeichen 075 -RH- 572/91) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die strafrechtliche Rehabilitierung eines in der DDR wegen Fahnenflucht Verurteilten.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Militärgerichts Halle vom 13. Juli 1966 wegen gemeinschaftlicher Fahnenflucht in einem schweren Fall gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 a) und c) Militärstrafgesetz zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er vollständig verbüßt hat.
Das Militärgericht Halle stellte fest, daß der Beschwerdeführer, der seit Mai 1965 seinen Wehrdienst bei der NVA ableistete, und ein mitangeklagter Wehrpflichtiger am 28. Mai 1966 ihre Einheit unerlaubt verlassen hätten, um sich über die Grenze nach West-Berlin abzusetzen. Sie seien nach Ost-Berlin gefahren und hätten sich am 28. Mai und am 29. Mai jeweils zum Grenzübertritt der Grenze genähert, im Hinblick auf den starken Posteneinsatz aber von der Durchführung ihres Vorhabens abgesehen. Zur Strafzumessung führte das Militärgericht aus, die Tat habe die Kampfbereitschaft der Einheit vermindert und das Vertrauen der Genossen untereinander in Frage gestellt. Die Angeklagten hätten in das Lager der Feinde der DDR überlaufen wollen und damit das Ansehen der NVA herabgesetzt.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rehabilitierung gemäß § 3 RehaG/DDR wurde vom Bezirksgericht mit Beschluß vom 12. Juni 1992 abgelehnt, das Verfahren wurde zugleich an das zuständige Kassationsgericht verwiesen. Die Voraussetzungen des § 3 RehaG/DDR lägen nicht vor. Das zuständige Kassationsgericht habe jedoch zu prüfen, ob die Verurteilung im Strafausspruch oder im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit rechtsstaatlichen Maßstäben vereinbar sei.
3. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers erklärte das Oberlandesgericht, das auf der Grundlage des am 4. November 1992 in Kraft getretenen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes entschied, das Urteil des Militärgerichts mit Beschluß vom 2. März 1993 für rechtsstaatswidrig und hob es auf, soweit auf eine Zuchthausstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt wurde. Den weitergehenden Rehabilitierungsantrag wies es zurück.
In der ausführlichen Begründung führte es aus, der Gesetzgeber habe bewußt davon abgesehen, den Tatbestand der Fahnenflucht in den Regelkatalog des § 1 Abs. 1 StrRehaG aufzunehmen. Zwar sei die Verurteilung eines Angehörigen der Grenztruppen der NVA wegen Fahnenflucht mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG unvereinbar. Auf Angehörige anderer Truppenteile der NVA wie den Beschwerdeführer seien diese Grundsätze aber nicht ohne weiteres übertragbar. Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Grenztruppen der NVA einerseits und anderer Truppenteile andererseits rechtfertige es, den verurteilten Fahnenflüchtigen einer Grenztruppe in der Regel zu rehabilitieren, Angehörige anderer Truppenteile dagegen nur bei Hinzutreten besonderer Umstände. Eine Ungleichbehandlung gegenüber „Zivil-personen” sei nicht zu erkennen, da im Vergleich zu diesem Personenkreis die Bewegungsfreiheit von Soldaten eingeschränkt und auch in einem Rechtsstaat Fahnenflucht strafbar sei.
Jedoch sei das ausgesprochene Strafmaß mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, soweit es zwei Jahre Zuchthaus übersteige. Denn das Militärgericht habe die Tat auch deshalb als einen qualifizierten Fall der Fahnenflucht angesehen, weil die Tat mit dem Ziel begangen worden sei, das Gebiet der DDR zu verlassen (§ 4 Abs. 2 a) MStG), und dies außerdem bei der Strafzumessung strafschärfend gewürdigt. Eine Verurteilung aufgrund des Qualifizierungstatbestands des § 4 Abs. 2 a) MStG sei regelmäßig als Ausdruck politischer Verfolgung zu werten. Nicht rechtsstaatswidrig sei dagegen der Qualifizierungstatbestand der gemeinschaftlichen Fahnenflucht i. S. d. § 4 Abs. 2 c) MStG. Die Strafe sei daher auf die hierfür vorgesehene Mindeststrafe von zwei Jahren zu mindern.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts und des Oberlandesgerichts. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG und wendet sich gegen die Versagung einer vollständigen Rehabilitierung. Jegliche Aktivitäten zum Verlassen der DDR seien aus dem allgemeinen Bestreben erwachsen, die widernatürliche Grenzziehung zu überwinden; ihre Bestrafung könne im Lichte des letzten Absatzes der Präambel des Grundgesetzes nicht als rechtmäßig angesehen werden. Angehörige der NVA dürften nicht anders behandelt werden als die sonstige Bevölkerung der DDR. Die Unterscheidung zwischen Angehörigen der Grenztruppen der NVA und Angehörigen anderer Truppenteile sei ebenfalls gleichheitswidrig. Auch die Angehörigen anderer Truppenteile hätten jeglichen Auftrag von Partei und Regierung erfüllen müssen. Diese immer wieder völkerrechtswidrigen Aufträge hätten bereits objektiv die individuelle Entscheidung gerechtfertigt, sich von der NVA abzuwenden. Hinzu sei der innere Konflikt gekommen, im Fall eines Krieges gegen Deutsche kämpfen zu müssen. Eine Ungleichbehandlung sei auch darin zu sehen, daß Fahnenflüchtige, denen die Flucht in den Westen gelungen sei, deshalb nie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden seien. Im übrigen müsse die inhaltliche Nähe der Fahnenflucht zu den im Regelkatalog aufgeführten Straftatbeständen der Republikflucht und Wehrdienstentziehung und -verweigerung berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Beschluß des Bezirksgerichts Halle verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bezirksgericht, das noch das RehaG/DDR angewandt hat, hat nachvollziehbar dargelegt, daß weder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 RehaG/DDR noch die des § 3 Abs. 3 RehaG/DDR, wohl aber des Ausschlußtatbestands des § 3 Abs. 5 RehaG/DDR vorlagen. Ob das RehaG/DDR verfassungsgemäß war, bedarf hier keiner Prüfung. Insoweit liegt ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht vor. Denn das RehaG/DDR ist durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz abgelöst worden, das aufgrund seines weiten Anwendungsbereichs (vgl. § 1 StrRehaG) und aufgrund des Fehlens einer dem § 3 Abs. 5 RehaG/DDR vergleichbaren Ausschlußklausel für den Beschwerdeführer günstiger ist als das RehaG/DDR.
2. Auch der Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
a) Die dem Beschluß zugrundeliegende Vorschrift des § 1 Abs. 1 StrRehaG ist verfassungsgemäß. Daß der Tatbestand der Fahnenflucht nicht im Regelkatalog des § 1 Abs. 1 StrRehaG enthalten ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, Umdruck S. 22 f.). Die Differenzierung zwischen Verurteilten wegen Wehrdienstentziehung und -verweigerung einerseits und Verurteilten wegen Fahnenflucht andererseits verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (Urteil vom 7. Dezember 1999, Umdruck S. 24 ff.). Die Tatsache, daß Fahnenflüchtige, denen die Flucht in den Westen gelang, deshalb nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, weil die bundesdeutsche Justiz die Leistung von Rechts- und Amtshilfe nach dem Rechtshilfegesetz vom 2. Mai 1953 (BGBl I S. 161) regelmäßig ablehnte, begründet ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß (Urteil vom 7. Dezember 1999, Umdruck S. 28).
b) Auch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Angehörigen der Grenztruppen und anderen Truppenteilen verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Das Gericht hat seine Unterscheidung mit der besonderen Aufgabenstellung der Grenztruppen begründet, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sei. Diese Bewertung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Befehlslage für die DDR-Grenztruppen zum Einsatz von Waffen mit dem Ziel der Verhinderung von Grenzdurchbrüchen extremes staatliches Unrecht dargestellt hat (BVerfGE 95, 96 ≪136≫). Vergleichbare menschenrechtswidrige Aufgaben hatte der Beschwerdeführer als Angehöriger eines anderen Truppenteils nicht zu erfüllen. Zwar weist er zu Recht darauf hin, daß es Situationen gab, in denen auch andere Soldaten als die der Grenztruppen völkerrechtswidrige Aufträge ausführen mußten. Zum Zeitpunkt seiner Fahnenflucht stand ein solcher Auftrag für ihn aber nicht im Raum.
c) Schließlich verstößt auch die Argumentation des Oberlandesgerichts, die Versagung der vollständigen Rehabilitierung sei trotz der Tatsache, daß der Beschwerdeführer „Republik-flucht” begehen wollte, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Zivilpersonen, weil die Ausreisefreiheit eines Soldaten auch im Rechtsstaat beschränkt sei, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gericht unterscheidet damit bei der Rehabilitierung danach, ob das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten in einem Rechtsstaat erlaubt – wie die Ausreise eines Zivilisten – oder strafbar wäre – wie die Ausreise eines Soldaten, der sich auch im Rechtsstaat wegen Fahnenflucht strafbar machen würde. Von Verfassungs wegen ist dies nicht zu beanstanden. Die Ansicht, es sei nicht haltbar, daß einem NVA-Soldaten Ausreisefreiheit erst nach der Erfüllung seiner Pflichten für den Unrechtsstaat zugestanden werde, läßt außer acht, daß der DDR als souveränem Staat das Recht zukam, eine Armee zu bilden und deren Funktionsfähigkeit auch strafrechtlich abzusichern (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1999, Umdruck S. 22).
Im übrigen hat das Oberlandesgericht, soweit das Militärgericht Halle die Republikflucht des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 2 a) Militärstrafgesetz strafschärfend bewertet hat, die Verurteilung aufgehoben und den Strafausspruch auf die nach § 4 Militärstrafgesetz vorgesehene Mindeststrafe von zwei Jahren für die vom Beschwerdeführer begangene gemeinschaftliche Fahnenflucht beschränkt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Jentsch, Hassemer
Fundstellen
Haufe-Index 543528 |
VIZ 2000, 308 |
www.judicialis.de 1999 |