Entscheidungsstichwort (Thema)
Eilantrag gegen Versammlungsverbot erfolglos. unzureichende Antragsbegründung. Tenorbegründung
Normenkette
GG Art. 8 Abs. 1-2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 1; CoronaV13V SN § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 9 Abs. 1; VersammlG § 15 Abs. 1
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 29.10.2021; Aktenzeichen 1 BvQ 147/20) |
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vom Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14302168 |
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