Entscheidungsstichwort (Thema)

Eilantrag gegen Versammlungsverbot erfolglos. unzureichende Antragsbegründung. Tenorbegründung

 

Normenkette

GG Art. 8 Abs. 1-2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 1; CoronaV13V SN § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 9 Abs. 1; VersammlG § 15 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.10.2021; Aktenzeichen 1 BvQ 147/20)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vom Antragsteller nicht ausreichend dargetan sind.

 

Gründe

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14302168

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge