Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehen für eigengenutztes Einfamilienhaus Privatschuld trotz Passivierung in der Betriebsbilanz
Leitsatz (redaktionell)
Gegen die Qualifizierung eines Darlehens für ein eigengenutztes Einfamilienhaus als Privatschuld trotz dessen Bilanzierung in der Betriebsbilanz und die Nichtanerkennung der über das betriebliche Girokonto hierfür entrichteten Schuldzinsen als Betriebsausgaben bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 5 S. 3, § 12 Nr. 1; StÄndG 1973
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 02.12.1987; Aktenzeichen X B 46/87) |
Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 25.03.1987; Aktenzeichen IV 237/82) |
Gründe
1. a) Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich nicht darauf, ob die Auslegung des § 4 Abs. 4 EStG nach einfachem Recht richtig ist und ob das Finanzgericht den Tatbestand zutreffend festgestellt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 26, 327 ≪334≫). Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ob das Auslegungsergebnis eines der geltend gemachten Grundrechte verletzt oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte beruht.
In verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise hat das Finanzgericht das für das eigengenutzte Einfamilienhaus des Beschwerdeführers aufgenommene Darlehen in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH, BStBl II 1983, 725 ff.; II 1985, 510, 512; 619, 621 f.; II 1986, 255, 257) trotz Passivierung in der Bilanz als Privatschuld qualifiziert und die über das betriebliche Girokonto entrichteten Schuldzinsen nicht als betrieblich veranlaßte Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG) zum Abzug zugelassen (vgl. BFH, BStBl II 1985, 510, 513; BFH/NV 1986, 24).
b) Die Besteuerung knüpft an den tatsächlich verwirklichten Tatbestand an (vgl. §§ 3 Abs. 1, 38 AO 1977), nicht an fiktive, zwar rechtlich mögliche, aber eben nicht realisierte Sachverhalte. Ob der Beschwerdeführer durch eine andere Gestaltung der Kapitalverhältnisse in seinem fortgeführten ruhenden Gewerbebetrieb, nämlich durch einen höheren Fremdkapitalanteil und entsprechende Zurückbehaltung liquider privater Mittel, im Ergebnis die Schuldzinsen als Betriebsausgaben hätte abziehen können, bedarf deshalb keiner verfassungsrechtlichen Würdigung.
c) Die unterschiedliche Behandlung privater Schuldzinsen im Verhältnis zu beruflich bzw. betrieblich veranlaßten Schuldzinsen infolge des Steueränderungsgesetzes 1973 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 50, 386 ≪392 f.≫) aus arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Gründen seinerzeit für hinreichend sachlich gerechtfertigt erachtet. Es hat jedoch zugleich im Hinblick auf eine entgegen den gesetzgeberischen Vorstellungen nicht immer genaue Grenzziehung zwischen betrieblicher und privater Nutzung und dadurch möglicherweise unrechtmäßig erlangter Steuervorteile betont, daß dem durch entsprechende Handhabung der steuerrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen zu begegnen ist (vgl. dazu auch BFH, BStBl II 1983, 725, 726). Die vom Finanzgericht im angegriffenen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts trägt dieser Vorgabe in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Rechnung. Dabei kann offenbleiben, ob die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH, BStBl II 1985, 510, 512; 619, 621 ≪kritisch hierzu Schmidt, EStG, 6. Aufl., § 4 Anm. 42 b bb) m.w.N.≫) eröffnete Möglichkeit der Umschuldung von Privat- in Betriebsschulden und die zugelassene Abwicklung privater, grundsätzlich nicht abzugsfähiger Lebenshaltungskosten (vgl. § 12 Nr. 1, § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG; vgl. dazu BFH, BStBl II 1983, 725 ff.) mit der Folge einer unverminderten Abzugsfähigkeit der Zinsen aus einem erhöhten Schuldenstand diesem verfassungsrechtlichen Petitum stets hinreichend genügt.
2. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Nichtannahme-Beschluß vom 10. Januar 1983 – 2 BvR 1577/82 – StRK BFH-EntlG R. 94 u.ö.) ist Art. 1 Nr. 6 BFH-EntlG vom 8. Juli 1975 in der Fassung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I 1514), wonach der Beschluß des Bundesfinanzhofs gemäß § 115 Abs. 5 FGO über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keiner Begründung bedarf, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen ist die Bescheidungspflicht begrenzt (BVerfGE 50, 287 ≪289≫; 65, 293 ≪295≫). Sicherlich kann hierdurch die Einlegung einer – fristgebundenen – Verfassungsbeschwerde erschwert werden. Indessen übersieht der Beschwerdeführer, daß die Verfassungsbeschwerde lediglich einen außerordentlichen Rechtsbehelf darstellt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält keine verfassungsrechtlich stichhaltigen Rügen. Der Streitwert ergibt sich zwar nur aus der für die Jahre 1976/77 begehrten Steuerminderung, nicht in Höhe des Nominalbetrags der angefallenen Schuldzinsen. Indessen hat die erstrebte Entscheidung wirtschaftlich auch für die Folgejahre Bedeutung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen