Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtszuständigkeit

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Beschluss vom 20.02.2002; Aktenzeichen 3 Ws 15/02)

LG Hamburg (Beschluss vom 12.02.2002; Aktenzeichen 618 KLs 2/01)

LG Hamburg (Beschluss vom 31.05.2001; Aktenzeichen 618 KLs 2/01)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der für die Frage der Gerichtszuständigkeit allein maßgebende Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt.

Die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts ist nicht selbstständig angreifbar. War darin mitgeteilt worden, die Zurückhaltung der Beschwerde erfolge im Einvernehmen mit dem Verteidiger bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens, dann lag beim Beschwerdegericht allenfalls ein error in procedendo vor, wenn es sich darauf in tatsächlicher Hinsicht verließ und in rechtlicher Hinsicht seine Entscheidungszuständigkeit annahm. Willkür im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BVerfGE 29, 45 ≪48 f.≫; 82, 159 ≪194≫; 86, 133 ≪143≫; 96, 68 ≪77≫; 101, 331 ≪359 f.≫) ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Beschwerde auch nach Abschluss des Revisionsverfahrens lag auch mit Blick auf § 305a Abs. 2 StPO nicht auf der Hand. Darauf hat auch der Bundesgerichtshof in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung (NStZ 1986, S. 423) in Abgrenzung zu anders lautender Rechtsprechung hingewiesen.

2. Die Bewährungsauflage, nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen, entsprach dem Wortlaut des § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB. Dann fehlt es für die Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Begrenzung des Begriffs „Schaden” auf zivilrechtlich ersatzfähige Schäden unter Ausschluss von öffentlich-rechtlichen Schadenspositionen ist nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht geboten. Zumindest ist die Auslegung der Norm durch die Fachgerichte verfassungsrechtlich (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪128≫) nicht zu beanstanden.

3. Die Annahme des Oberlandesgerichts, bei Ziffer 3 des Bewährungsbeschlusses handele es sich um eine Weisung, so dass § 56c Abs. 1 StGB zu prüfen sei, ist gleichfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Anders als in dem von der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 7. September 1994 – 2 BvR 598/93 – (NStZ 1995, S. 25 f.) entschiedenen Fall ging es hier nicht um die Offenlegung der Vermögensverhältnisse zur Ermöglichung einer Überprüfung der Erfüllung der Auflage der Schadenswiedergutmachung. In jenem Falle hatte die Anordnung der Offenlegung der Vermögensverhältnisse einen unmittelbaren Bezug zur Auflage der Schadenswiedergutmachung. Sie konnte dort als deren Annex gelten. Dann war § 56b StGB die maßgebliche Bestimmung, aber als Eingriffsermächtigung nicht ausreichend. Im Ausgangsverfahren ging es hingegen nach der Auslegung der dortigen Bestimmung durch das Oberlandesgericht um eine Maßnahme zur spezialpräventiven Einwirkung auf den Beschwerdeführer. Zumindest kann diese Auslegung der richterlichen Anordnung verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.

Dem steht auch der Beschluss in BVerfGE 58, 358 (365) nicht entgegen, der unter dem Blickpunkt der Berufsfreiheit die Bestimmtheit berufsbezogener Auflagenregelungen und deren strikte Einhaltung bei der Rechtsanwendung forderte, aber Weisungen davon unterschied.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 743368

NStZ-RR 2002, 264

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