Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 11.12.2008; Aktenzeichen X B 179/08)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14950582

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