Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin ist srilankische Staatsbürgerin tamilischer Volkszugehörigkeit. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie hilfsweise auf Feststellung von in ihrer Person gegebenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgewiesen wurde, und weiter gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt worden ist. Sie rügt u.a. die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG und beantragt auch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist; denn der Beschwerdeführerin entsteht durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ungeachtet dessen, daß die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen sie in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG verletzen, kein besonders schwerer Nachteil, weil nach Lage der Dinge deutlich abzusehen ist, daß sie mit ihrem Klagebegehren auch bei einer Aufhebung dieser Entscheidungen in der Sache keinen Erfolg haben würde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
a) Das Verwaltungsgericht hat allerdings das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es seine Entscheidung auf zahlreiche Erkenntnismittel gestützt hat, ohne diese zuvor in das Verfahren eingeführt zu haben.
Die genannte Vorschrift verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 89, 381 ≪392≫). Hierzu zählen insbesondere auch Presseberichte und Behördenauskünfte, wie sie in Asylverfahren – wie auch im vorliegenden Verfahren – regelmäßig verwendet werden (vgl. BVerfGE 70, 180 ≪189≫).
Die Beschwerdeführerin hat ihr diesbezügliches Recht auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verloren, daß sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat; denn ein solcher Verzicht läßt das Recht auf rechtliches Gehör als solches regelmäßig unberührt (vgl. BVerfGE 50, 280 ≪284 ff.≫; 62, 347 ≪352 f.≫).
Entgegen der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung ist der Gehörsverstoß auch nicht deshalb ohne Bedeutung, weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zugleich auf den Umstand hingewiesen hat, daß das Gericht noch keine Erkenntnisquellen über die zu bewertende tatsächliche Situation in Sri Lanka eingeführt hatte. Allerdings fordert der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der eingetretenen Grundrechtsverletzung zu erwirken oder diese schon von vornherein zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 ≪27≫). Jedoch dürfen die Anforderungen daran, was ein Prozeßbeteiligter insoweit zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu tun hat, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 25, 158 ≪166≫). Das aber ist namentlich dann der Fall, wenn man vom Prozeßbeteiligten verlangt, daß er das Gericht auf eventuelle Verfahrensverstöße aufmerksam macht, bevor diese überhaupt begangen worden sind; denn mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG kann jeder Prozeßbeteiligte zunächst einmal darauf vertrauen, daß das Gericht das Verfassungsrecht beachtet und rechtliches Gehör gewährt (stRspr seit BVerfGE 17, 194 ≪197≫).
b) Das Oberverwaltungsgericht hat mithin, indem es hier einen falschen Maßstab angelegt hat, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, der die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen gewährleistet (vgl. BVerfGE 78, 88 ≪99≫).
Die hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde ist aber gleichwohl nicht zur Entscheidung anzunehmen. Daß ihr im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin im Zulassungsantrag geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der in § 26a AsylVfG getroffenen Regelung grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme, hat bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis darauf verneint, daß das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diese Vorschrift nicht gestützt hat. Die Annahme ist aber auch nicht zur Vermeidung eines der Beschwerdeführerin andernfalls entstehenden besonders schweren Nachteils angezeigt. Es ist hier nämlich nach Lage der Dinge, wie sie sich derzeit darstellen, als ausgeschlossen anzusehen, daß für die Beschwerdeführerin, eine nach eigenen Angaben ohne staatliche oder dem Staat zuzurechnende Verfolgung ausgereiste 30jährige Tamilin, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht zumindest eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Großraum Colombo besteht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Osterloh
Fundstellen
Haufe-Index 1276488 |
InfAuslR 1999, 260 |