Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften. Konkret geht es um die Dynamisierung des so genannten besitzgeschützten Zahlbetrages.
I.
1. Das staatliche Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik kannte neben der Sozialpflichtversicherung, die später um die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ergänzt wurde, so genannte Zusatz- und Sonderversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Sie ergänzten die Leistungen der Sozialpflichtversicherung, indem sie für die in die Systeme Einbezogenen in der Regel bis zu 90 vom Hundert des letzten Nettoverdienstes als Altersversorgung vorsahen. Eine eigene Beitragsleistung durch die Angehörigen solcher Sondersysteme war nicht in jedem Fall vorgesehen (vgl. im Einzelnen BVerfGE 100, 1 ≪3 ff.≫).
Zur Vorbereitung der Deutschen Einheit wurde eine Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme unter Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung vereinbart (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 f. des Vertrags vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ≪BGBl II S. 537≫). Die Zusatzversorgungssysteme wurden durch den Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt (§ 22 Abs. 1 und 3 des Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen – Rentenangleichungsgesetz – vom 28. Juni 1990 ≪GBl I S. 495≫). Die bereits vor Schließung gezahlten Renten wurden unverändert weitergezahlt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Rentenangleichungsgesetz).
Im Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – (BGBl II S. 889) wurde an der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und der Überleitung der dort erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung festgehalten (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a und b). Vereinbart wurde ferner, dass bei der Überführung der Ansprüche für am 3. Oktober 1990 bereits Leistungsberechtigte und Personen, die bis 1995 leistungsberechtigt werden, bestimmte Zahlbeträge nicht unterschritten werden dürfen. Diese so genannte besitzschützende Zahlbetragsgarantie (a.a.O., Nr. 9 Buchstabe b Satz 4 und 5) hat folgenden Wortlaut:
Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
In dem als Art. 3 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) am 1. August 1991 in Kraft getretenen Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) wurde an der Überführung der in diesen Systemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die allgemeine Rentenversicherung festgehalten.
2. In dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Rentenversicherungsrecht des vereinigten Deutschlands war vorgesehen, dass alle Rentenansprüche, die sich aus der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem herleiteten, nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) neu zu berechnen waren (§ 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI; im Folgenden: SGB VI a.F.). Anders als bei Bestandsrenten, die sich ausschließlich aus der Rentenpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik herleiteten (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfGE 112, 368 ≪374 f.≫), sollte dabei eine individuelle Berücksichtigung des konkreten Versicherungsverlaufs erfolgen. Die Überleitungsregelung für Bestandsrenten enthielt in § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI a.F. als weitere Besitzschutzmaßnahme den so genannten weiterzuzahlenden Betrag. Hierdurch sollten die Belastungen durch die mit dem In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einhergehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner kompensiert werden.
§ 307 b SGB VI a.F. hatte, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.
(2) Die neue Rentenberechnung erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Bestand vor dem 1. Januar 1992 für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, sind die Zahlbeträge der Renten auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts neu festzusetzen, wenn der Monatsbetrag der Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Überzahlte Beträge aus weiteren Rentenleistungen dürfen von einer auf denselben Zeitraum entfallenden Nachzahlung einbehalten werden.
(3) Eine Nachzahlung erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht. Die überführte Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung endet mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente bekanntgegeben wird. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.
(4) bis (7) …
Insgesamt wurden am 1. Januar 1992 über vier Millionen im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik begründete Bestandsrenten überführt. Davon beruhten etwa 240.000 auf Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪6≫; Ohsmann/Stolz, DAngVers 1996, S. 105 ≪106≫).
3. § 307 b SGB VI wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939; im Folgenden: § 307 b n.F.) mit Wirkung zum 1. Mai 1999, für Personen, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war, rückwirkend zum 1. Januar 1992 in einer für den vorliegenden Fall erheblichen Weise geändert (vgl. Art. 13 Abs. 1, 5 2. AAÜG-ÄndG). Die Änderung geht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zurück (vgl. BTDrucks 14/5640, S. 17).
Neben der Einführung einer Vergleichsberechnung anhand der Versicherungsbiographie der letzten 20 Jahre (§ 307 b Abs. 3 SGB VI n.F.) wurde eine weitere Vergleichsberechnung zu dem nach dem durch den Einigungsvertrag geschützten Zahlbetrag festgelegt. Der Zahlbetrag ist regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. § 307 b SGB VI n.F. hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.
(2) bis (3) …
(4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
(5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.
(6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht. Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.
(7) bis (8) …
4. Die jeweilige Rentenhöhe ergibt sich im Regelfall nach der allgemeinen Rentenformel nach § 64 SGB VI durch die Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwertes. Dem aktuellen Rentenwert kommt die Aufgabe zu, die allgemeine Einkommensentwicklung bei der Rente abzubilden. Er wird grundsätzlich zum 1. Juli eines Jahres neu festgesetzt.
Für Renten aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet enthält § 254 b Abs. 1 SGB VI eine Sonderregelung. Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente dadurch, dass an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) und an die Stelle des aktuellen Rentenwertes der aktuelle Rentenwert (Ost) treten. Dieser bildet die Einkommensentwicklung in den neuen Bundesländern ab. Anders als der aktuelle Rentenwert wurde der aktuelle Rentenwert (Ost) bis einschließlich Januar 1996 zwei Mal im Jahr zum 1. Januar und zum 1. Juli angepasst.
Der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) haben sich ab 1992 wie folgt entwickelt (mit Angabe der prozentualen Veränderung zum vorangegangenen Wert):
allgemeiner aktueller
Rentenwert aktueller
Rentenwert (Ost)
Januar 1992 41,44 DM 23,57 DM
Juli 1992 42,63 DM 2,87% 26,57 DM 12,73%
Januar 1993 28,19 DM 6,10%
Juli 1993 44,49 DM 4,36% 32,17 DM 14,12%
Januar 1994 33,34 DM 3,64%
Juli 1994 46,00 DM 3,39% 34,49 DM 3,45%
Januar 1995 35,45 DM 2,78%
Juli 1995 46,23 DM 0,50% 36,33 DM 2,48%
Januar 1996 37,92 DM 4,38%
Juli 1996 46,67 DM 0,95% 38,38 DM 1,21%
Juli 1997 47,44 DM 1,65% 40,51 DM 5,55%
Juli 1998 47,65 DM 0,44% 40,87 DM 0,89%
Juli 1999 48,29 DM 1,34% 42,01 DM 2,79%
Juli 2000 48,58 DM 0,60% 42,26 DM 0,60%
Juli 2001 49,51 DM 1,91% 43,15 DM 2,11%
Juli 2002 25,86 EUR 2,17% 22,70 EUR 2,90%
Juli 2003 26,13 EUR 1,04% 22,97 EUR 1,19%
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerdeführer sind Rechtsnachfolger der 2003 verstorbenen ursprünglichen Beschwerdeführerin. Diese war Witwe eines 1985 verstorbenen Versicherten, dem in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund seiner Tätigkeit als Hochschullehrer eine Versorgungszusage nach der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) im Umfang von 80 vom Hundert des letzten durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts erteilt worden war. Nach seinem Tod wurden der ursprünglichen Beschwerdeführerin neben ihrer eigenen Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung eine Witwenrente aus der Sozialpflichtversicherung des Versicherten sowie eine Zusatzversorgung für Witwen aus der AVI gewährt. Zum 1. Juli 1990 betrug die Witwenrente rund 223 DM und die Witwenversorgung nach der AVI rund 1.220 DM. Durch Umwertungsbescheid vom November 1991 wurde der ursprünglichen Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 1992 auf der Grundlage des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf eine große Witwenrente zuerkannt. Deren Wert wurde auf Grund pauschalierter Berechnung gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI dergestalt festgesetzt, dass als weiterzuzahlender Betrag gemäß § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI der um 6,84 vom Hundert erhöhte bisherige Wert des Gesamtanspruchs, also 1.541,70 DM, zu leisten war. Auch unter Berücksichtigung des individuellen Erwerbslebens des Versicherten in einer Rentenneufeststellung zum 1. März 1995 blieb es für die ursprüngliche Beschwerdeführerin bei dem weiterzuzahlenden Monatsbetrag in Höhe von 1.541,70 DM.
2. Mit ihren gegen die jeweiligen Rentenfeststellungen gerichteten Rechtsbehelfen hatte die ursprüngliche Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Rechtsweg keinen Erfolg, soweit der Rentenbezugszeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 betroffen war. Insoweit lehnte das Bundessozialgericht durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss eine gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der ursprünglichen Beschwerdeführerin ab. Sie habe einen Revisionszulassungsgrund nicht schlüssig dargetan. Ebenfalls keinen Erfolg hatte sie, soweit sie die Gewährung einer eigenständigen Zusatzwitwenversorgung aus der AVI zusätzlich zur SGB VI-Rente begehrte. Das Bundessozialgericht wies ein entsprechendes Revisionsbegehren zurück.
Dagegen hatte die ursprüngliche Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wertfestsetzung ihres Gesamtanspruchs teilweise Erfolg. Auf die für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1997 zugelassene Revision verpflichtete das Bundessozialgericht durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil (BSGE 84, 180) den Rentenversicherungsträger, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung einstweilen den sich aus einem Vergleich der konkreten Rentenberechnung mit einer solchen aufgrund einer Berücksichtigung des letzten 20-Jahres-Zeitraums möglicherweise ergebenden höheren Betrag zu leisten, den Wert des Gesamtanspruchs, den dieser zum 1. Juli 1990 hatte, gemäß § 63 Abs. 7, § 68 SGB VI seit dem 1. Juli 1992 jährlich zum 1. Juli mit dem Anpassungsfaktor für die Anhebung des aktuellen Rentenwertes zu dynamisieren und die dynamisierten Zahlbeträge für Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1997 als Monatsbetrag der großen Witwenrente festzusetzen.
3. Die ursprüngliche Beschwerdeführerin hat gegen die Verwaltungsentscheidungen und die Entscheidungen der Fachgerichte Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Sie ist der Auffassung, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) seien nicht richtig umgesetzt worden. Die darin festgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die verfassungskonforme Auslegung der einigungsvertraglichen Regelungen über die Zahlbetragsgarantie erfülle nur eine Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages auf der Grundlage der Veränderung des speziellen aktuellen Rentenwertes (Ost). Der betroffene Personenkreis habe bereits in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 1. Januar 1992 Einbußen durch die fehlende Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages erlitten. Durch die Anpassung auf der Grundlage der Veränderungen des allgemeinen aktuellen Rentenwertes würde der Wert der Zahlbetragsgarantie vor dem Hintergrund der Entwicklung der Verbraucherpreise unzulässig geschmälert. Zudem führe diese Art der Dynamisierung entgegen den verfassungsgerichtlichen Vorgaben zu einer gleichheitswidrigen Verringerung des Abstands des betroffenen Personenkreises zu Rentnern, deren Ansprüche sich allein aus der allgemeinen Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik ableiteten.
4. Im Verfahren haben das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung namens der Bundesregierung, das Bundessozialgericht, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Akademikerverband Dresden im Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen des Landesverbandes Sachsen e.V., die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V., die Vereinigung für die gerechte Angleichung der Altersversorgung von Hochschullehrern in den neuen und alten Bundesländern, der Nordheim 91 Bürgerbund e.V., der Runde Tisch für Soziale Gerechtigkeit Potsdam, die Interessengemeinschaft der Emeriti und Hochschullehrer i.R., der Verband Hochschule und Wissenschaft im deutschen Beamtenbund und der Akademische Ruhestandsverein e.V. Stellung genommen.
5. Im Hinblick auf die Änderungen durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz wurde die Rente der ursprünglichen Beschwerdeführerin im Laufe des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wiederholt neu festgestellt. Hinsichtlich des Bezugszeitraums vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1996 wurde sie zuletzt durch Bescheid vom September 2002 neu berechnet. Danach war der durch den Einigungsvertrag geschützte Zahlbetrag, der nunmehr fortwährend auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes dynamisiert wurde, bis Ende 1995 höher als die Vergleichswerte der SGB VI-Rente. Ab 1996 überstieg der Wert der SGB VI-Rente den besitzgeschützten Zahlbetrag. Die zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsakte sind nicht bestandskräftig.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie hat sich insbesondere nicht durch den zwischenzeitlichen Tod der ursprünglichen Beschwerdeführerin erledigt. Es geht im vorliegenden Fall um finanzielle Ansprüche. Eine Weiterführung des Verfahrens durch die Erben ist daher möglich (vgl. BVerfGE 17, 86 ≪91≫ m.w.N.).
Die Verfassungsbeschwerde hat aber auch hinsichtlich des Rentenbezugszeitraums vom 1. Januar 1992 bis 31. September 1996 keine Erledigung gefunden. Zwar wurden zwischenzeitlich Neufeststellungen der Rente der ursprünglichen Beschwerdeführerin vorgenommen. Die dabei erfolgte Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages erfolgte aber auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes und nicht des aktuellen Rentenwertes (Ost) und blieb somit hinter dem Begehren der ursprünglichen Beschwerdeführerin zurück.
2. Die Beschwerdeführer sind jedoch durch die angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen nicht in ihren Grundrechten verletzt. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, den Einigungsvertrag dahin auszulegen, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag ab 1. Januar 1992 nach dem aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) anzupassen ist. Insofern ist insbesondere das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Aus dem Eigentumsgrundrecht folgt zwar, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag ab dem 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪41 ff.≫). Es begründet aber keinen Anspruch auf eine Dynamisierung nach dem aktuellen Rentenwert (Ost).
aa) Dies gilt zunächst für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1992. Soweit die Beschwerdeführer eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages für diesen Zeitraum auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) begehren, ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt. Die Entscheidung, die Renten aus der Zugehörigkeit zu einem Sonder- und Zusatzversorgungssystem ab dem 1. Juli 1990 unverändert, aber ohne Dynamisierung weiter zu zahlen, wurde noch durch den Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik in § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 Rentenangleichungsgesetz getroffen. An die so ausgeformte Rechtsposition hat die Rechtsordnung des wiedervereinigten Deutschlands in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise angeknüpft (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a., NZS 2006, S. 314 ≪316≫). Die Dynamisierung hat daher grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 1992 zu erfolgen (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪44≫).
bb) Aber auch im Zeitraum nach dem 31. Dezember 1991 findet der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Dynamisierung des Zahlbetrages nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) keine Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 1 GG. Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages begründet nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen sozialrechtlichen Anspruch eigener Art (vgl. BSGE 90, 27 ≪37≫). Als Leistung sui generis im Zusammenhang mit der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in das gesamtdeutsche Rentenversicherungsrecht ist der besitzgeschützte Zahlbetrag vom Gesetzgeber als rechtliche Begünstigung auf Zeit konzipiert. Würde man ihn, wie die nach § 307 a SGB VI umgewerteten Rentenleistungen, anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) anpassen, wäre das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Gesetzgebers nicht mehr zu erreichen, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in ein einheitliches Rentenversicherungssystem zu integrieren (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 ≪40 f.≫). Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit noch einmal betont, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohles verfolgt habe, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfGE 112, 368 ≪397≫). Die Einheit der Rentenversicherung sollte zeitlich nicht weit hinausgeschoben werden (vgl. BVerfGE 112, 368 ≪398≫).
Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Dynamisierung des Zahlbetrages hätte zumindest auf lange Sicht eine Fortsetzung dieser rentenversicherungsfremden Leistung (vgl. BSGE 90, 27 ≪38≫) zur Folge gehabt. Die Intention des Gesetzgebers, auch für Angehörige von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Rentenversicherungsleistungen auf der Grundlage der individuellen Versicherungs- und Beitragsbiographie nach den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren, wäre bei dieser Dynamisierungsform in Fällen wie dem vorliegenden praktisch unerreichbar. Käme sowohl bei der Berechnung des besitzgeschützten Zahlbetrages als auch bei der Berechnung des Werts der SGB VI-Rente der Faktor aktueller Rentenwert (Ost) zur Anwendung, würde in allen Fällen, in denen der besitzgeschützte Zahlbetrag am 1. Januar 1992 den Wert der SGB VI-Rente überstiegen hat, der Wert der SGB VI-Rente zu keinem Zeitpunkt den besitzgeschützten Zahlbetrag erreichen (vgl. Mey, NJ 2000, S. 286 ≪293≫).
Dies widerspricht nicht nur der Intention des Gesetzgebers, ein einheitliches Rentenversicherungssystem auf der Grundlage des SGB VI zu schaffen und dabei insbesondere dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht fremde Komponenten zu eliminieren (vgl. BVerfGE 112, 368 ≪402≫). Es widerspricht auch dem Zweck der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages. Diese hatte nur die Aufgabe, als besondere Schutzmaßnahme bei der Integration der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche System der Rentenversicherung sicherzustellen, dass es im laufenden Leistungsbezug nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen kommt (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪41≫). Demzufolge ist auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999 davon ausgegangen, dass es aufgrund der fortwährenden Steigerungen des Werts der SGB VI-Renten zu einer immer geringer werdenden Zahl von Rentenbeziehern kommt, deren monatliche Rente sich aus der Zahlbetragsgarantie ableitet (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪52 f.≫). Tatsächlich hat sich auch die Absicht des Gesetzgebers, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche in die allgemeine einheitliche gesamtdeutsche Rentenversicherung zu integrieren und durch einen allein auf die Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gestützten Anspruch zu ersetzen, in der weit überwiegenden Zahl der Fälle verwirklicht. Bereits rund 2 ½ Jahre nach In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch konnte bei der Neuberechnung der Renten festgestellt werden, dass die Zahlbetragsgarantie in der Mehrheit der Fälle keine Bedeutung mehr hatte. Zum 1. Juli 1994 lag in nur 17 vom Hundert der Versichertenrenten mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen die SGB VI-Rente unter dem alten Rentenbetrag. Bei den Witwenrenten an Frauen waren es 16 vom Hundert (vgl. Ohsmann/Stolz, DAngVers 1996, S. 105 ≪107≫). Wenngleich diese Untersuchung zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, in dem eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages noch nicht erfolgte, ist der Zahlbetrag auch unter Berücksichtigung seiner rückwirkenden Dynamisierung im Regelfall innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums von der SGB VI-Rente eingeholt worden. Dies wird im vorliegenden Fall bestätigt. Danach überstieg der Wert der SGB VI-Rente den mit dem aktuellen Rentenwert dynamisierten besitzgeschützten Zahlbetrag ab 1996.
cc) Es verletzt auch nicht Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur der „reine” besitzgeschützte Zahlbetrag und nicht dessen Erhöhung um 6,84 vom Hundert dynamisiert wird. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999 aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Dynamisierungspflicht hat die Funktion, vor unverhältnismäßigen Verminderungen der Versorgungsleistungen zu schützen (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪41≫). Der Belastung durch die mit dem In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einhergehende Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner mit einer eigenen Beitragspflicht von 6,84 vom Hundert des Zahlbetrages hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI a.F. (§ 307 b Abs. 4 Satz 1, 2 SGB VI n.F.) ausreichend Rechnung getragen. Dass lediglich der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag und nicht der nach dieser Vorschrift weiterzuzahlende Betrag zu dynamisieren ist, folgt aus der unterschiedlichen zeitlichen Perspektive, die Grundlage für die jeweilige Schutzmaßnahme war. Während der weiterzuzahlende Betrag nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut nur die aktuelle Belastung durch die zum 1. Januar 1992 eintretende Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner kompensieren sollte (vgl. BTDrucks 12/1275, S. 10; BTDrucks 12/1479, S. 13), hatte die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages zu gewährleisten, dass es für die Dauer des gesamten Leistungsbezugs nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus kommt (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪41≫).
b) Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.
aa) Zwar werden die aus der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages Berechtigten anders behandelt als diejenigen, deren Renten aus der allgemeinen Sozialpflichtversicherung und gegebenenfalls aus der Freiwilligen Zusatzversicherung nach § 307 a SGB VI in eine Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch umgewertet wurden und nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) angepasst werden. Für diese unterschiedliche Behandlung finden sich jedoch hinreichend rechtfertigende Gründe. Der aus der Zahlbetragsgarantie abgeleitete Anspruch ist – wie schon festgestellt – ein sozialrechtlicher Anspruch eigener Art. Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie regelt – anders als die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und anders als die speziellen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Zusammenführung der rentenrechtlichen Alterssicherungssysteme im vereinigten Deutschland – nicht die Überführung von rentenversicherungsrechtlich relevanten Rechtspositionen oder Tatbeständen in das gesamtdeutsche Rentenversicherungssystem. Die Zahlbetragsgarantie beschränkt sich vielmehr allein auf die Gewährleistung eines bestimmten Betrages, der wegen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990 zu erbringen war. Darin liegt der wesentliche rechtssystematische Unterschied, der die dargestellte Ungleichbehandlung rechtfertigt. Eine weitere Erwägung kommt hinzu. Zwar wird der Abstand zwischen dem Versorgungsniveau der Zahlbetragsberechtigten und den Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung durch den unterschiedlichen Dynamisierungsfaktor geringer. Sie führt aber nicht zu einer Nivellierung der Leistungen, die aus einer nur statischen Gewährung des Zahlbetrages folgen würde; diese Form des Wertverlustes soll nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch die Dynamisierung des Zahlbetrages vermieden werden (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪42≫). Zutreffend hebt im Übrigen das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 90, 27 ≪37≫) hervor, dass sich, bezogen auf den den Wert der SGB VI-Rente übersteigenden Teil des besitzgeschützten Zahlbetrages, der Abstand zwischen den genannten Gruppen zugunsten der Bezieher von besitzgeschützten Zahlbeträgen vergrößern würde, käme auf die Anpassung ihrer Leistungsansprüche gleichermaßen der aktuelle Rentenwert (Ost) zur Anwendung. Eine solche Entwicklung würde aber dem gewichtigen Ziel der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung widersprechen.
bb) Es liegt aber auch keine verfassungswidrige Gleichbehandlung vor, soweit die Berechtigten aus der Zahlbetragsgarantie und die allgemeinen Bezieher von gesetzlichen Renten in der Weise gleichbehandelt werden, dass die Anpassung beider Leistungen nach Maßgabe des aktuellen Rentenwertes erfolgt. Behandelt der Gesetzgeber Sachverhalte gleich, so genügt, um diese Gleichbehandlung gegenüber dem Einwand zu rechtfertigen, es liege ein ungleicher Sachverhalt vor, ein vernünftiger, einleuchtender Grund (vgl. BVerfGE 90, 226 ≪239≫; 98, 365 ≪385≫; 109, 96 ≪123≫; 112, 368 ≪404≫). Im gegebenen Fall fördert die Gleichbehandlung die Herstellung der rentenrechtlichen Rechtseinheit in Deutschland. Dem besitzgeschützten Zahlbetrag liegt eine Versorgungsleistung oder ein Versorgungsversprechen der Deutschen Demokratischen Republik zugrunde, das regelmäßig an das Arbeitseinkommen der letzten Berufsjahre anknüpft. Die Leistungen der gesamtdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen sich dagegen nach der Beitrags- und Arbeitsleistung des gesamten Erwerbslebens. Diese beiden Systeme im Regelungsrahmen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zusammenzuführen, war ein legitimes Ziel des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 112, 368 ≪398≫). Würde man den Zahlbetrag nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) dynamisieren, wäre der Gesetzgeber an der Erreichung dieses Zieles gehindert. Der Gefahr der inflationsbedingten Entwertung des Zahlbetrages wird im Übrigen durch die Dynamisierung nach dem aktuellen Rentenwert hinreichend Rechnung getragen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Steiner, Gaier, Eichberger
Fundstellen
NWB 2006, 3613 |
ZAP 2006, 1199 |
LKV 2006, 555 |
NJ 2006, 553 |
SGb 2007, 41 |
ZfSH/SGB 2006, 656 |
NJOZ 2007, 5477 |
www.judicialis.de 2006 |